BPatG: Wortmarke „Tourer“ mangels Unterscheidungskraft nicht für Fahrzeuge eintragungsfähig

veröffentlicht am 10. Mai 2012

BPatG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 26 W (pat) 516/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Tourer“ nicht für Waren aus dem Bereich Fahrzeuge eintragungsfähig ist. Es fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes handele, ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen. „Tour“ bedeute nach dem Duden u.a. „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung“, so dass „Tourer“ die besondere Eignung von Fahrzeugen für Reisezwecke beschreibe. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 020 481.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2012 unter Mitwirkung des … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die angemeldete Marke

Tourer

für die Waren

„Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Wohnmobile; Wohnwagen; Kastenwagen, insbesondere für Wohnzwecke; Pick-Up-Fahrzeuge mit Auflieger bzw. Trailer, insbesondere für Wohnzwecke; Fahrzeuge, nämlich Büromobile; Verkaufs- und Beratungsmobile (Fahrzeuge); Kraft-, insbesondere Wohnkraftwagen, Kombi-Pkw; Wohnwagen als Kraftwagenanhänger und deren konstruktionsgebundene Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugteile (soweit in Klasse 12 enthalten), Fahrzeugzubehör, nämlich Dachträger, an Fahrzeuge angepasste Leitern nicht aus Metall, insbesondere aus Holz oder Kunststoff, Motorradträger, Fahrradträger, Dach- und Unterflur-Staukästen; Kunststoffformteile für Fahrzeuge (soweit in Klasse 12 enthalten), insbesondere Aufbauten, Verkleidungen, Stoßfänger, Radkästen, Spoiler, Schweller, Radblenden und Karosserieteile; Fahrzeugbau, insbesondere Bau von Reisemobilen, Bau von Wohnwagen, Bau von Kastenwagen für Wohnzwecke; Vermieten von Fahrzeugen, Wohnwagen, Reisemobilen, Garagen und Parkplätzen“

mit Beschluss vom 29. November 2011 zurückgewiesen.

Die Markenstelle hat ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem als Marke angemeldeten Wort handele es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 30 2011 020 481.0 Bezug genommen.

II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldeten Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2011 in Verbindung mit dem Amtsbescheid vom 21. September 2011 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen.

Das Wort „Tourer“ spielt auf Tour an, was nach dem Duden „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung; (umgangssprachlich) Rutsch [ins Grüne], Spritztour, Trip; (veraltend) [Land]partie; (umgangssprachlich veraltend) Spritzfahrt; (veraltet) Lustfahrt, Abschnitt, Runde, Strecke, Wegstrecke“ bedeutet und daher – genau wie von dem angefochtenen Beschluss angenommen – die besondere Eignung der Fahrzeuge der Anmelderin zu Reisezwecken beschreibt. „Tourer“ enthält keinen schutzbegründenden Überschuss über den Wortsinn hinaus. Der Begriff selbst ist dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres in der dargestellten Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Fahrzeugen wie Pkws, Fahrrädern und Campern geläufig, weshalb der Verkehr den beschreibenden Inhalt sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen wird, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält, zumal sie auch auf den Amtsbescheid im Ausgangsverfahren keinen inhaltlichen Vortrag zur Akte gereicht hat.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

I