BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
§ 71 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG nur in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies könne selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vorrangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolge (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., §71 Rdnr. 16). Dafür waren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.