BPatG: Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn die Beschwerdegebühr für ein Patent zu spät eingezahlt wurde

veröffentlicht am 16. November 2015

BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 123 Abs. 2 PatG, § 134 PatG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand einer Patentbeschwerde zu versagen ist, wenn der Beschwerdeführer zwar durch Einreichung des Schriftsatzes innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeeinlegung nachholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

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