Bundesregierung legt Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vor

veröffentlicht am 20. Mai 2019

Am 11.09.2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgestellt (hier). Der Gesetzentwurf soll missbräuchliche Abmahnungen eindämmen, indem höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen gestellt werden. Zu dem Referentenentwurf sind zahlreiche Stellungnahmen vorgelegt worden, im Wesentlichen von Verbänden und Interessenvereinigungen stammen (hier). Unter dem 15.05.2019 hat die Bundesregierung schließlich ihren Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerb veröffentlicht (hier).

Beachtlich ist eine Stellungnahme von dem Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO), der häufiger bei Onlinehändler durch seine eigene Abmahnpraxis in Verruf geraten ist und sich durch sein wettbewerbsrechtliches Agieren selbst wiederholt des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt sah (Stellungnahme hier). Nach Ansicht des IDO gibt es die in der Online-Petition 77180 erwähnten“ Abmahnwellen schlicht nicht. Zitat:

„Es gibt keine verwertbaren und seriösen statistischen Daten, die belegen, dass derart gravierende Änderungen, wie der Referentenentwurf sie vorsieht, an den von der Rechtsprechung problemlos angewendeten Vorschriften erforderlich sind (siehe auch die Stellungnahme des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg vom 12.09.2018: „Ein Gesetzentwurf ohne konkrete Zahlengrundlage“). Die im Rahmen der Online-Petition 77180 erwähnten „Abmahnwellen“ gibt es nicht. Insbesondere sind Abmahnungen im Bereichdes Datenschutzes, die medial zu einer „gewissen“ Hysterie geführt haben, seit dem 25.05.2018 gänzlich ausgeblieben.

Natürlich ist zunächst zu fragen, wie eine „Abmahnwelle“ zu definieren ist. Ein dauerhaftes wettbewerbsrechtliches Abmahnverhalten von einem bestimmten Fehlverhalten dürfte allerdings auseichen und hier treten bestimmte Verbände immer wieder in den Vordergrund. Überzeugender erscheint deshalb u.a. die Stellungnahme des Kollegen Dr. Carsten Föhlisch, der gewissermaßen die Gegenseite vertritt (hier).

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