BVerfG: Erklären die Eltern, zu wissen, wer in der Familie illegales Filesharing betrieben habe, müssen sie denjenigen benennen

veröffentlicht am 3. April 2019

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17
Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 138 ZPO

Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegensteht, derzufolge die Beschwerdeführer (Eltern) zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches Gewicht zu. Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet. Kurios: Die Eltern wären in diesem Fall besser beraten gewesen, zu erklären, dass mehrere Familienangehörige für die Verletzungshandlung in Frage kommen, aber nicht mehr zu ermitteln ist, wer konkret es war. Der Unehrliche wird hier ggf. gegenüber dem Ehrlichen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung (BVerfG: Erklären die Eltern, zu wissen, wer in der Familie illegales Filesharing betrieben habe, müssen sie denjenigen benennen).


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