BVerfG: Wann dürfen (Alltags-)Bilder prominenter Personen veröffentlicht werden?

veröffentlicht am 4. Januar 2010

BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
Art. 2, 5 GG

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über prominente Persönlichkeiten aus deren Privat- und Alltagsleben außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zu entscheiden. Dabei war das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Betroffenen gegen die Interessen der Pressefreiheit abzuwägen. Dazu hat das Gericht folgende Grundsätze dargelegt:


Bei der Berichterstattung über Prominente sei nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse, sondern prominente Personen könnten auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Dabei dürften auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedürfe es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen.

Dabei sei auch der Inhalt der die Bebilderung begleitenden Berichterstattung zu beachten. Beschränke sich diese darauf, nur einen Anlass für die Abbildung zu schaffen, so lasse die Berichterstattung keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen. Auch sei bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst würde. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sei erhöht, wenn die visuelle Darstellung thematisch die Privatsphäre berühre oder wenn der Betroffene erwarten durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, da er sich in einem geschützten Raum aufhielt. Werde das Bild unter besonders belastenden Umständen, etwa auf heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch Fotoreporter, gewonnen, komme dem Persönlichkeitsschutz ebenfalls eine größere Bedeutung zu.

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