BVerwG: Generalbundesanwalt muss bei strafrechtlichem Ermittlungsverfahren keine Informationen herausgeben / IFG

veröffentlicht am 19. März 2019

BVerwG, Urteil vom 28.02.2019, Az. BVerwG 7 C 23.17
Art. 10 EMRK, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, § 1 Abs. 1 S. 2 IFG

Das BVerwG hat entschieden, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof während eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht zur Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz sei bereits nicht anwendbar, weil es sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe, wohingegen die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege gehörten. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2019 vom 28.02.2019:


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Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, Urteil vom 16.05.2017, Az. 10 S 1478/16
VG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2016, Az. 3 K 4229/15

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