BVerwG, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 C 3.15
Art. 80 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 4 IFG, § 5 Abs. 3 FinDAG, § 6 Abs. 1 S.2 Satzung der BaFin
Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Fall hat das BVerwG ein Informationsbegehren hinsichtlich Protokollen und Niederschriften der Bafin abgelehnt. Die Information unterliege einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht. Eine solche Vertraulichkeitspflicht folge aus der in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates. Diese Regelung stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar; sie bedürfe nicht der von der Revision für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung und erfasse die hier in Rede stehenden Niederschriften. Zum Volltext der Entscheidung hier (BVerwG – Ausnahmen vom Informationszugang nach dem IFG).
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