Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat bei Google (Google Inc.) durchgesetzt, dass mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt werden. Bei Insolvenzverfahren sind personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV, so führt der Hamburger Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Casper aus, enthält für das amtliche Bekanntmachungsportal „auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. robots.txt-Datei erfolgreich ausgeschlossen. Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren.“ Dies sei unzulässig. Die Pressemitteilung vom 15.08.2017 finden Sie hier (Google verlinkt keine unzulässigen Insolvenzdaten mehr).
Datenschutzrecht: Google verlinkt keine unzulässig veröffentlichten Insolvenzdaten mehr
veröffentlicht am 17. August 2017