Das Innenministerium Baden-Württemberg hat als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich mit einer sehr ausführlichen Argumentation entschieden, dass und warum eine Website, die über aktuelle Abmahnfälle unter Nennung der abmahnenden Rechtsanwälte berichtet, jedenfalls nicht gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Einer bürgerlich-rechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bewertung enthielt man sich ausdrücklich. Der Brief im (anonymisierten) Volltext:
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich
28.10.2009
Aktenzeichen …
Abmahnwarner im Internet
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Sehr geehrter Herr …
wir kommen auf Ihre E-Mail 25.08.2009 zurück, die uns zuständigkeitshalber vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weitergeleitet wurde.
Die Zulässigkeit des von Ihnen kritisierten Bereichs ,,Abmahnwarner“ des Portals … ist datenschutzrechtlich nach § 29 BDSG zu beurteilen, da personenbezogene Daten vom Betreiber geschäftsmäßig zur Übermittlung an Nutzer des Internets erhoben und gespeichert werden. Wir kommen nach einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis, dass im Rahmen dieses Portals die Erhebung, Speicherung und auch Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG zulässig ist. Soweit in diesem Portal ersichtliche personen bezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, ergibt sich die Zulässigkeit nach Nr. 2 dieser Vorschrift. Wir nehmen dies z.B. hinsichtlich der in dem Forum genannten Firmen und Rechtsanwälte an, die sich selbst über einen eigenen Internetauftritt in die Öffentlichkeit begeben oder in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen stehen (gelbe Seiten, Firmen- und Rechtsanwaltsverzeichnisse etc.).
Ein offensichtliches Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung dahingehender personenbezogener Daten kann dann in aller Regel nicht angenommen werden. Soweit Informationen aus nicht öffentlich zugänglichen Vorgängen mit personenbezogenen Daten verknüpft werden, richtet sich die datenschutzrechtliche Bewertung nicht nach Nr. 2, sondern nach Nr. 1 der Vorschrift. Es kommt dann darauf an, ob ein schutzwürdiges Interesse des in dem Forum Genannten besteht, dort nicht mit einem beschriebenen Sachverhalt oder diesbezüglichen Wertungen in Verbindung gebracht zu werden. Ein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse sehen wir hinsichtlich einer korrekten Darstellung der Handlungen der betroffenen Firmen und Rechtsanwälte im Rechts- und Geschäftsverkehr nicht. Dahingehende Informationen stellen, auch soweit sie personenbezogen sind, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem jeweiligen Betroffenen allein zugeordnet werden kann, sondern der auch Außenwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08, „Spickmich“).
Ein etwaiges Interesse eines Rechtsanwalts, dass seine konkrete berufliche Tätigkeit nicht auch öffentlich in zutreffender Art und Weise dargestellt wird. sehen wir – zumindest im Regelfall – nicht als schutzwürdig i. S. d. § 29 Abs. 1 Salz 1 Nr“ 2 BDSG an. Wir verkennen hierbei nicht, dass allgemein auch eine wahrheitsgemäße Darstellung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Internetportalen diesen je nach Art seiner Tätigkeit in Teilen der Öffentlichkeit in Misskredit bringen kann (z. B. Verteidiger eines Mörders, sog. Abmahnanwalt oder „einschüchternde Inkassotätigkeit“) und ihn unter Umständen einem gewissen öffentlichen Druck und psychischen Belastungen aussetzt. Unseres Erachtens handelt es sich hierbei jedoch um Folgen, die der Anwaltsberuf mit sich bringt und mit denen ein Rechtsanwalt umgehen können muss. Er erfüllt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) eine öffentliche Aufgabe und muss sich im Übrigen auch in Gerichtsprozessen der Öffentlichkeit stellen. Die Möglichkeit der Darstellung und der öffentlichen Diskussion konkreter gesellschaftlicher und rechtlicher Vorgänge – der auch Internetportale der vorgenannten Art dienen – gehört überdies zu den Wesenszügen einer demokratischen Gesellschaft. Eine Schutzwürdigkeit des Interesses daran, dass rechtsanwaltliches Handeln nicht von den jeweiligen Gegnern der Öffentlichkeit in inhaltlich korrekter Weise zugänglich gemacht und diskutiert wird, können wir daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht anerkennen. Ähnliches ist auch hinsichtlich werbend nach außen auftretenden Unternehmen anzunehmen, sofern sie Überhaupt unter den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG).
Auch eine Kommentarfunktion innerhalb eines Internetportals, in der Nutzer des Portals zu den dargestellten Tatsachen öffentlich ihre Meinung äußern können, die ebenfalls gespeichert und an jeden die Seite aufrufenden Internetnutzer übermittelt wird, sehen wir grundsätzlich im Rahmen der Abwägung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG als von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt an, zumal der BGH dies im Spickmich-Urteil (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) sogar für eine Ausgestaltung eines Portals angenommen hat, in dem Bewertungen anonym abgegeben werden können und nicht mehr im einzelnen zuordenbar in eine Gesamtbewertung fließen. In diesen Fällen kann sich der Betroffene kaum zur Wehr setzen und ist den Bewertungen zu einem gewissen Grad schutzlos ausgeliefert. Diese Problematik existiert hinsichtlich konkreter einzelner Bewertungen und Kommentaren in Internetforen, die wie das vorliegende ausgestaltet sind, nicht.
Für die Übermittlung der zulässigerweisenach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG in einem Internetportal gespeicherten Inhalte an den die Seite aufrufenden Intemetnutzer ist im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG ein berechtigtes Interesse generell aus der Kommunikationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG abzuleiten. Die nach Nr. 2 der Vorschrift vorgeschriebene Abwägung läuft in diesen Fällen auf die Bewertung der öffentlichen Zugänglichmachung von richtigen Informationen hinaus. Insoweit kann für die rechtliche Würdigung nichts anderes gelten als bei der Prüfung des Portals am Maßstab des § 29Abs. 1 Satz 1 BDSG. Bei öffentlichen Internetportalen kommt § 29 Abs. 2 BDSG gegenüber § 29 Abs. 1 BDSG keine eigenständige Bedeutung zu, da die Übermittlung an jeden die Seite Aufrufenden gerade die Frage der Öffentlichkeit des Portals darstellt, die innerhalb § 29 Abs. 1 BDSG maßgeblich in die datenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen ist.
Zusammenfassend sehen wir öffentlich zugängliche Internetportale, in denen die Tätigkeit von Firmen und Rechtsanwälten wahrheitsgemäß dargestellt wird, grundsätzlich datenschutzrechtlich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG als zulässig an. Dies gilt auch für das von Ihnen genannte Portal „Abmahnwarner“ innerhalb der Domain …. Das Portal ist nach Art und Beschaffenheit darauf angelegt, sog. Abmahner wahrheitsgemäß zu benennen. Dies schließt zwar nicht aus, dass Beiträge unzutreffend sein können oder einzelne Meinungsäußerungen unrichtige Behauptungen enthalten können und sich hierüber zwischen den Beteiligten Streit entzündet. An der grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Einordnung des Portals ändern diese Fälle aber nichts.
Wir bitten abschließend um Verständnis, dass wir die einzelnen in diesen Portalen enthaltenen Beiträge keiner Bewertung unterziehen. Das rechtliche Konfliktfeld unrichtiger öffentlicher Darstellungen wird von bürgerlich-rechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften umfassend abgedeckt. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist für die Klärung derartiger Konflikte die falsche Anlaufstelle. Wir beschränken uns auf die datenschutzrechtliche Bewertung des Portals als Ganzes, auf grundsätzliche datenschutzrechtliche Fragestellungen sowie auf Fälle ganz offensichtlicher Falschdarstellung. Zur Verhandlung und Entscheidung über inhaltliche Konflikte bezüglich einzelner Forenthemen und die hierfür erforderliche Sachaufklärung sind dagegen nicht wir, sondern die ordentlichen Gerichte berufen.
Mit freundlichen Grüßen
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