Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat darauf hingewiesen, dass sich die Markenverordnung, welche die Formalitäten der Markenanmeldung regelt, durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 01.11.2008 geändert hat. Das DPMA weist auf verschiedene Änderungen hin, so z.B.:
„Reduzierung der einzureichenden Wiedergaben einer Marke von vier auf zwei Exemplare (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV),
Einführung einer Mindestgröße der Markenwiedergabe von mindestens 8 x 8 cm (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MarkenV),
Anpassung der Anforderungen an Datenträger und Grafikformate an aktuelle technische Entwicklungen (§§ 8 Abs. 5 und 11 Abs. 5 Nr. 1 MarkenV),
Klarstellung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV freigestellten mehrfachen Ansichten bei 3-D Marken auf einem Blatt einzureichen sind,
Festlegung der Schriftgröße auf 11 Punkt und des Zeilenabstandes auf 1,5 für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse (§ 20 Abs. 4 MarkenV),
Ergänzung der nach § 23 MarkenV zu veröffentlichenden Angaben im Falle von Zurückweisung, Rücknahme und Rücknahmefiktion.„
Weitere Einzelheiten sind der Website des DPMA zu entnehmen.