EBAY: Neuer Rücknahmeprozess eine Abmahnfalle?

veröffentlicht am 30. Juni 2009

eBay hat zum 15.06.2009 einen eBay-eigenen Rücknahmeprozess für Händler initiiert (Link: eBay-Neuerungen), der sich bald als juristischer Boomerang erweisen könnte. Als problematisch erweist sich, dass dieser Rücknahmeprozess in den Verkäufereinstellungen in der Default-Einstellung aktiviert ist und vom Händler deaktiviert werden muss.

eBay Rücknahme

Gewöhnungsbedürftig ist, dass sowohl das Widerrufsrecht als auch das Gewährleistungsrecht über eine Eingabemaske abgewickelt werden. Soweit dann aber das Widerrufsrecht nur ausgeübt werden kann, wenn erklärt wird, aus welchem Grund („Mir gefällt der Artikel nicht.“), so verstößt dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Reichlich „unschön“ ist auch, wenn das Gewährleistungsrecht einzig darin besteht, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Ware zurück zu erhalten, anstatt auch das gesetzliche Recht auf Erhalt einer mangelfreien Ware zu berücksichtigen. Die gemäß § 439 Abs. 1 BGB bestehende Wahlfreiheit des Verbrauchers wird hier durch die limitierten technischen Möglichkeiten contra legem eingeschränkt. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass der Händler sich die Eingabemaske von eBay zu eigen macht, so haftet der Händler für seinen Erfüllungsgehilfen auf Unterlassung und könnte entsprechend kostenpflichtig abgemahnt werden. Diese Gefahr umgeht natürlich der Händler, der die von eBay gewählte Voreinstellung händisch in der Rubrik „Einstellungen“ wieder aufhebt, was derzeit zu empfehlen ist (JavaScript-Link: onlinemarktplatz). Diese Nachricht wurde erstellt unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Damm.

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