ElektroG: EAR-Stiftung konkretisiert per Hinweis den Begriff des „Inverkehrbringens“

veröffentlicht am 16. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) hat am 15.12.2009 den umstrittenen Rechtsbegriff „in Verkehr bringen“ (vgl. § 23 ElektroG) konkretisiert. Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne diese zuvor bei der Stiftung EAR registriert zu haben, kann mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Erstinverkehrbringer“ die Ware selbst hergestellt oder als Händler nur in die EU importiert und dort verkauft hat (vgl. § 13 Abs. 12 ElektroG). Vormals war streitig, ob ein Inverkehrbringen nur das erstmalige oder auch das weitere Inverkehrbringen erfasste, ob also nur der Hersteller oder importierende Großhändler, oder aber auch der Einzelhändler von der Sanktion bedroht war. Die Stiftung hat sich nunmehr zu dieser Frage mit einem ergänzenden Hinweis geäußert. Zitat (Hervorhebungen durch uns):
Das ElektroG definiert den Begriff „in Verkehr bringen“ nicht. Der Begriff wird in dem “ Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien “ definiert. Diese Definitionen sind nachstehend in Auszügen wiedergegeben:

Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. „Bereitstellen“ bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).

U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:

* wenn ein Produkt einem Hersteller zur weiteren Verarbeitung überlassen wird;
* wenn das Produkt für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
* wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befindet;
* wenn es im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller

Hinweis: Für Vertreiber gilt, dass bereits das Anbieten von Elektrogeräten zum Verkauf bußgeldbewährt ist, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“).

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