EuG: adidas 3-Streifen-Marke war wegen Nichtigkeit zu löschen / ACHTUNG: Urteil bezieht sich auf bestimmte 3-Streifen-Marke!

veröffentlicht am 19. Juni 2019

EuG, Urteil vom 19.06.2019, Az. T-307/17
Art. 7 Abs. 3 EU-VO, Art. 52 Abs. 2 EU-VO 207/2009

Das EuG hat die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden. Das Rechtsmittel bedarf der vorherigen Zulassung. Zu diesem Zweck ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen, in dem dargelegt wird, welche für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage es aufwirft. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil u.a. nicht die bekannte adidas-Marke aus drei schräg stehenden Streifen betrifft. Zur Pressemitteilung Nr. 76/19 des EuG:


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„www.curia.europa.eu
Presse und Information
Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 76/19
Luxemburg, den 19. Juni 2019
Urteil in der Rechtssache T-307/17
adidas AG / EUIPO

Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht

adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:


In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe1. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

…“

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