EuG: Auch wenn eine beschreibende Angabe den Verkehrskreisen als solche noch nicht bekannt ist, liegt ein Eintragungshindernis für eine Marke vor

veröffentlicht am 18. Dezember 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass eine beschreibende Angabe nicht als (Wort-)Marke eintragungsfähig ist, auch wenn diese Angabe noch gar nicht in den Verkehrskreisen weiter bekannt ist. Vorliegend ging es um den Begriff „Matrix-Energetics“, welcher ein alternatives Heilverfahren bezeichnet. Auch wenn dieses Verfahren neu und der Begriff noch nicht weitläufig in den maßgeblichen Verkehrskreisen verbreitet sei, liege ein absolutes Eintragungshindernis vor, da die Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht monopolisiert werden dürfe. Zum Volltext der Entscheidung:


Europäisches Gericht

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

In der Rechtssache T?313/11

Günter Heede, wohnhaft in Walldorf-Baden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Utz,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2011 (Sache R 1848/2010-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Matrix-Energetics als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 28. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 12. Mai 2009 meldete der Kläger, Herr Günter Heede, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Matrix-Energetics. Der Kläger beanspruchte bei seiner Anmeldung die Priorität der am 14. November 2008 in Deutschland eingetragenen nationalen Bildmarke Matrix-Energetics.

3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 35: „Werbung; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Werbeflächen im Internet, Präsentation von Dritten, insbesondere Firmen im Internet“;

– Klasse 41: „Ausbildung und Fortbildung; Organisation und Durchführung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops, insbesondere im Gesundheitswesen zum Beispiel zu den Themen: physisches, mentales und emotionales Wohlbefinden, Meditation, Spiritualität, Selbstbewusstsein, Intuition und Bewusstseinsentwicklung“;

– Klasse 44: „Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere zur Unterstützung des physischen, emotionalen und mentalen Wohlbefindens und der Gesundheitsvorsorge“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2009/43 vom 9. November 2009 veröffentlicht.

5 Am 15. Dezember 2009 reichten mehrere Dritte beim HABM identische Bemerkungen ein, in denen sie darauf hinwiesen, dass der Eintragung der Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Die Bezeichnung „Matrix-Energetics“ beschreibe eine Methode der Selbsthilfe und Gesundheitsvorsorge, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz weitverbreitet praktiziert werde. Den Bemerkungen war eine Aufstellung der Internetadressen mehrerer Hundert verschiedener Anbieter beigefügt.

6 Diese Bemerkungen Dritter wurden dem Kläger am 7. Januar 2010 übersandt. Zudem beanstandete die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Begründung, dass diese zum einen keine Unterscheidungskraft aufweise und zum anderen eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 widersprach der Kläger dieser Beurteilung.

7 Mit Entscheidung vom 29. Juli 2010 wies die Prüferin die Markenanmeldung gemäß Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009 für alle darin beanspruchten Dienstleistungen zurück, da die Marke Matrix-Energetics für alle von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise und sie daher aufgrund der entgegenstehenden Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden könne.

8 Nach Auffassung der Prüferin eignet sich das Zeichen Matrix-Energetics als Bezeichnung einer Behandlungsmethode, die den an alternativen Heilmethoden interessierten Verkehrskreisen bekannt sei, nämlich zur Beschreibung der angemeldeten Dienstleistungen.

9 Mit Schreiben vom 17. September 2010, das am 23. September 2010 vom HABM eingetragen worden ist, legte der Kläger gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Er reichte die Begründung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 29. November 2010 ein, das am selben Tag eingetragen wurde.

10 Mit Entscheidung vom 8. April 2011 (Sache R 1848/2010-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Prüferin.

11 Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass jedenfalls in Deutschland der Anmeldung die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden, und wies die Beschwerde daher zurück.

12 In Bezug auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, also den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marken, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen das angesprochene Publikum aus Unternehmen bestehe und es sich daher um ein Fachpublikum handele. Die in den anderen Klassen beanspruchten Dienstleistungen sind nach Auffassung der Beschwerdekammer teilweise für ein auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge im weiteren Sinne tätiges Fachpublikum und teilweise für die Allgemeinheit der Verbraucher bestimmt, zu der auch das mit alternativen Heilmethoden vertraute Publikum zähle.

13 Mit dem Kläger bestehe Einverständnis, dass der Begriff „Matrix-Energetics“ eine alternative Heilbehandlung bezeichnet, die in Deutschland und Österreich in Gebrauch sei. Deutschsprachige Internetseiten, auf die die Dritten in ihren nach Veröffentlichung der Anmeldung vorgelegten Bemerkungen verwiesen hätten (siehe oben, Randnr. 5), sowie Auszüge englischsprachiger Internetseiten, die dem Kläger von der Prüferin übermittelt worden seien, bestätigten diese Bedeutung. Es sei daher nachgewiesen und werde im Übrigen vom Kläger auch nicht bestritten, dass die an Gesundheitsvorsorge interessierten Verkehrskreise in Deutschland den Begriff „Matrix-Energetics“ als Bezeichnung einer Heilmethode verstünden. Dabei sei der Bindestrich zwischen den Begriffen „Matrix“ und „Energetics“ in dem angemeldeten Wortzeichen ein im Deutschen übliches Element, das den Bedeutungsgehalt der Begriffe, aus denen sich dieses Zeichen zusammensetze, nicht beeinflusse.

14 Der Begriff habe daher beschreibende Bedeutung für alle in der Anmeldung genannten Dienstleistungen, die sich entweder unmittelbar auf Heilmethoden bezögen oder – insbesondere im Fall von Werbe- oder Fortbildungsdienstleistungen – mit diesen Methoden offensichtlich in Zusammenhang stünden.

15 Der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf das fragliche Zeichen nicht in der Lage sein könnten, zu verstehen, worin genau die Behandlungsmethode, die dieses Zeichen bezeichne, bestehe, sei unerheblich, da das fragliche Zeichen unstreitig eine besondere Behandlungs- oder Vorsorgemethode, nicht aber einen konkreten Anbieter bezeichne.

16 Schließlich könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Anmeldung der Marke es ihm erlaube, jeder unautorisierten Benutzung dieses Begriffs entgegenzutreten. Denn das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solle gerade verhindern, dass beschreibende Angaben einem einzigen Unternehmen vorbehalten würden, statt von allen frei verwendet werden zu können.

17 Zu dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass der Anmeldemarke als rein beschreibender Angabe keine Unterscheidungskraft zukomme.

Anträge der Parteien

18 Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

19 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

20 Der Kläger stützt seine Klage formal auf zwei Klagegründe, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht. Zudem bringt er Argumente zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem HABM vor, die zuerst zu prüfen sind.

Zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem HABM

21 Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf eine Rüge zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor den Dienststellen des HABM, mit der er geltend macht, dass die Berücksichtigung von Bemerkungen Dritter durch die Prüferin und die Beschwerdekammer zu einem „unausgewogenen“ Ergebnis geführt habe.

22 Er trägt zum einen vor, das HABM habe die angemeldete Marke vor Erhalt der Bemerkungen zu ihrem beschreibenden Charakter bereits für eintragungsfähig erklärt.

23 Für diese Behauptung erbringt er jedoch keinen Beweis.

24 Soweit der Kläger ausführt, die Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken sei dahin auszulegen, dass das HABM zwar nicht ausdrücklich, aber notwendigerweise die Auffassung vertreten habe, dass der Anmeldemarke kein absolutes Eintragungshindernis entgegenstehe, genügt der Hinweis, dass das HABM durch die Veröffentlichung einer Anmeldung nicht daran gehindert wird, der Eintragung der fraglichen Marke eines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenzuhalten, die zu jedem Zeitpunkt des Eintragungsverfahrens geprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012, Seven Towns/HABM [Darstellung von sieben verschiedenfarbigen Quadraten], T?293/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Aus Art. 40 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich nämlich, dass die Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke es insbesondere Dritten ermöglichen soll, das Vorliegen der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 dieser Verordnung geltend zu machen. In diesem Fall hat das HABM nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die betreffenden Bemerkungen dem Anmelder mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser prozessualen Verpflichtung ist das HABM im vorliegenden Fall aber zweifellos nachgekommen.

26 Zum anderen macht der Kläger geltend, dass in einem gesonderten Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag eines dieser Wettbewerber beim HABM auf Erstreckung des Schutzes einer ähnlichen internationalen Marke auf die Gemeinschaft keine Bemerkungen zu dieser anderen Marke eingereicht worden seien.

27 Hierzu führt das HABM – vom Kläger unwidersprochen – aus, dass in dem Verfahren auf Eintragung dieser anderen Marke als Gemeinschaftsmarke Dritte die gleichen Bemerkungen vorgetragen hätten, wie sie im vorliegenden Fall berücksichtigt worden seien, und dass dieser andere Antrag aus denselben Gründen wie den vorliegend angeführten zurückgewiesen worden sei. Das Vorbringen des Klägers ist daher als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.

28 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, Slg. 2011, I?1541, Randnrn. 73 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Selbst wenn der Kläger darlegen wollte, dass das HABM dadurch, dass es vorliegend Bemerkungen Dritter berücksichtigt habe, seine Entscheidungspraxis verkannt habe, ist jedoch erstens festzustellen, dass der Kläger nichts vorbringt, was geeignet wäre, das Bestehen einer der Berücksichtigung solcher Bemerkungen entgegenstehenden Verwaltungspraxis zu belegen. Daher kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht festgestellt werden, dass durch die Berücksichtigung von Bemerkungen, die von Dritten vorgelegt worden sind und die sich auf die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf die angemeldete Marke beziehen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden wäre.

30 Da die Prüfung jeder Anmeldung zur Vermeidung ungerechtfertigter Markeneintragungen streng und umfassend sein muss, steht es zweitens dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht grundsätzlich entgegen, wenn das HABM in einem Anmeldeverfahren Bemerkungen Dritter im Zusammenhang mit der Anwendung eines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt.

31 Nach alledem kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens ergangen ist.

Zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

32 Der Kläger macht geltend, das HABM habe dadurch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt, dass es in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass diese Bestimmung der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehe. Der Kläger beanstandet erstens die vom HABM zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise. Zweitens rügt er die Berücksichtigung von Beweisen späteren Datums als der Anmeldung. Drittens macht er geltend, das HABM habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das Zeichen Matrix-Energetics als beschreibend für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen wahrgenommen werde.

33 Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibende Marken, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Damit verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass für Merkmale der angemeldeten Kategorien von Waren oder Dienstleistungen beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnrn. 29 bis 31; Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T?339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 10. Februar 2010, O2 [Deutschland]/HABM [Homezone], T?344/07, Slg. 2010, II?153, Randnr. 20).

35 Nur den unmittelbar beschreibenden Angaben wird die Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 versagt. Dabei ist es jedoch nicht notwendig, dass das angemeldete Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist; vielmehr genügt es, dass es als solche verwendet werden kann. Auch das HABM hat nicht zu beweisen, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, bereits gemeinhin verwendet wird. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

36 Ein Zeichen fällt dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T?19/04, Slg. 2005, II?2383, Randnr. 25, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 29).

37 Da der beschreibende Charakter eines Zeichens somit von dessen Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise abhängt, ist folglich zunächst zu prüfen, ob der Kläger dargetan hat, dass die Beschwerdekammer von einer fehlerhaften Definition dieser Verkehrskreise ausgegangen ist.

Zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise

38 Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass sich die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 an ein Fachpublikum richteten, während die sonstigen Dienstleistungen für die Allgemeinheit der Verbraucher bestimmt seien, zu der auch das mit alternativen Heilmethoden vertraute Publikum gehöre. Ferner hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 11 und 12 dieser Entscheidung auf die Wahrnehmung des Zeichens Matrix-Energetics durch die an der Gesundheitsvorsorge interessierten Verkehrskreise in Deutschland und Österreich Bezug genommen.

39 Der Kläger stimmt zwar der Beurteilung zu, dass einerseits die maßgeblichen Verkehrskreise für die Dienstleistungen in Klasse 35 aus Fachleuten bestehen, während andererseits das maßgebliche Publikum für die sonstigen Dienstleistungen das breite Publikum der Allgemeinheit der Verbraucher darstellt. Er macht aber geltend, die Beschwerdekammer habe sich widersprochen, indem sie nur die Sicht der deutschen Fachkreise berücksichtigt habe.

40 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer beanstandet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen für die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 handele es sich um spezialisierte Verkehrskreise, die aus Fachleuten bestünden. Dem ist zuzustimmen.

41 In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise für die sonstigen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen beruht das Vorbringen des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Widerspruch behaftet, auf einem fehlerhaften Verständnis der Prüfung, die die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall vornehmen musste.

42 Um die Wirksamkeit des Ausschlusses beschreibender Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu gewährleisten, mit dem sichergestellt werden soll, das alle Wirtschaftsteilnehmer die Begriffe – auch die technischen Begriffe -, die die Merkmale der von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen bezeichnen, frei benutzen können, darf das HABM nämlich berücksichtigen, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Kreis gibt, der sich aus Verbrauchern zusammensetzt, für die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen vor allem bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T?226/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 26 bis 29, und vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T?286/08, Slg. 2010, II?6239, Randnr. 41).

43 Es steht fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 insbesondere Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheit und des Wohlbefindens sowie Pflege zur Unterstützung des Wohlbefindens und der Vorsorge für die körperliche und geistige Gesundheit erfassen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht insbesondere die Wahrnehmung der an Vorsorgetechniken interessierten Verkehrskreise berücksichtigt.

44 Da der Kläger die Priorität einer in Deutschland eingetragenen nationalen Bildmarke beansprucht (siehe oben, Randnr. 2), hat die Beschwerdekammer ihre Prüfung darüber hinaus zu Recht auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch das deutschsprachige Publikum der Union beschränkt. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 nämlich auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union bestehen.

45 Für die Feststellung, ob dieses Zeichen beschreibenden Charakter hat, konnte die Beschwerdekammer in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen folglich rechtsfehlerfrei insbesondere die Wahrnehmung des Zeichens Matrix-Energetics durch die an der Vorsorge interessierten Verkehrskreise in Deutschland und Österreich berücksichtigen.

Zu dem Zeitpunkt der Beurteilung des beschreibenden Charakters

46 Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, ihre Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf Beweise späteren Datums als der Anmeldung der Marke gestützt zu haben.

47 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dienststellen des HABM für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C?192/03 P, Slg. 2004, I?8993, Randnrn. 39 und 40, vom 24. September 2009, Bateaux mouches/HABM, C?78/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 18 und 19, und vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C?332/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

48 Andernfalls könnte die Erlangung einer Gemeinschaftsmarke durch Ereignisse beeinträchtigt werden, die während des Eintragungsverfahrens eingetreten sind, und hinge von der Dauer dieses Verfahrens ab. Da nämlich das Recht aus der Gemeinschaftsmarke Dritten erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung an entgegengehalten werden kann, könnte der Anmelder nicht verhindern, dass die Marke eine gebräuchliche Gattungsbezeichnung wird und damit gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bateaux mouches/HABM, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 47 bis 49).

49 Eine solche Verpflichtung schließt jedoch nicht aus, dass die Dienststellen des HABM gegebenenfalls Beweise späteren Datums als der Anmeldung berücksichtigen können, soweit diese Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C?488/06 P, Slg. 2008, I?5725, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendbarkeit des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern, dass es beschreibend verwendet werden kann (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM – Institute for Personality & Ability Testing [16PF], T?507/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

51 Folglich kann der Kläger nicht geltend machen, dass allein die Berücksichtigung späterer Beweise in der angefochtenen Entscheidung die Feststellung rechtfertigt, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall für die Prüfung, ob die fragliche Marke beschreibenden Charakter hat, auf einen anderen Zeitpunkt als den der Anmeldung abgestellt hat.

Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke

52 Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass das Zeichen Matrix-Energetics deshalb für alle von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen beschreibend sei, weil der Begriff „Matrix-Energetics“ aus Sicht der deutschen und der österreichischen Verkehrskreise eine alternative Heilmethode bezeichnet, und alle von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen einen Bezug zu einer solchen Methode aufwiesen oder aufweisen könnten.

53 Für ihre Feststellung, dass der Begriff „Matrix-Energetics“ eine alternative Heilmethode bezeichne, hat sich die Beschwerdekammer insbesondere auf die Auszüge mehrerer Internetseiten in deutscher und in englischer Sprache gestützt, die von Dritten übermittelt oder von der Prüferin in ihren Ausführungen vorgelegt worden sind. Danach wandten am 15. Dezember 2009 mehr als 2 000 Anbieter diese Methode an oder hatten entsprechende Fortbildungsseminare besucht.

54 Wie das HABM in der Klagebeantwortung geltend macht, ist eine solche Verwendung, die durch mehrere unterschiedliche Quellen belegt wird, als massenhaft zu werten, so dass angenommen werden kann, dass die an den alternativen Heilmethoden interessierten deutschsprachigen Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Kläger, dem 12. Mai 2009 (siehe oben, Randnr. 1), also gerade sieben Monate zuvor, mit dem fraglichen Begriff vertraut waren oder zumindest werden konnten.

55 Daher ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass alle von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung Matrix-Energetics vertrieben werden, einen unmittelbaren Bezug zu den von diesem Begriff bezeichneten alternativen Heilmethoden aufweisen können.

56 So hat die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Werbedienstleistungen der Klasse 35 auf die Werbung für die mit dem Begriff „Matrix-Energetics“ bezeichnete Heilmethode oder für Unternehmen, die diese Methode oder mit ihr verbundene Ausbildungsveranstaltungen anbieten, ausgerichtet sein können.

57 Ebenso hat die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen der Klasse 41, die entsprechend der Markenanmeldung insbesondere den Gesundheitsbereich und den Bereich des körperlichen und geistigen Wohlbefindens betreffen, auf die mit dem Begriff „Matrix-Energetics“ bezeichnete Heilmethode beziehen können.

58 Die Beschwerdekammer hat schließlich in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in Klasse 44 erfasste Körper- und Schönheitspflege, die insbesondere der Unterstützung des körperlichen, emotionalen und geistigen Wohlbefindens dienen soll, unter Einsatz einer alternativen Heilmethode, wie der mit „Matrix-Energetics“ bezeichneten Methode, erbracht werden kann.

59 Nach alledem ist der Beschwerdekammer der Nachweis gelungen, dass aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der Bedeutung des Begriffs „Matrix-Energetics“ und der Art oder dem Gegenstand aller von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen besteht. Folglich hat die Beschwerdekammer daraus zu Recht abgeleitet, dass das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die angemeldete Marke von der Eintragung ausschließt.

60 Keines der Argumente des Klägers ist geeignet, diese Beurteilung zu entkräften.

61 Erstens ist der Umstand, dass es sich bei dem Begriff „Matrix-Energetics“ um eine Phantasiebezeichnung handele und dass er die spezifischen Merkmale der damit bezeichneten Methode nicht unmittelbar und ohne Weiteres beschreibe, nicht geeignet, dem fraglichen Zeichen seinen beschreibenden Charakter zu nehmen. Denn die Beschwerdekammer hat dargetan, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen in der Weise verstehen konnten, dass es eine solche Methode bezeichnet.

62 Zweitens kann, selbst wenn der Kläger unter der Bezeichnung „Matrix-Energetics“ eine alternative Heilmethode individuell angepasst haben sollte, die sich von der seiner Wettbewerber unterscheidet, damit nicht verhindert werden, dass mehrere Tausend verschiedene Anbieter diese Begriffe als Gattungsbegriffe verwenden. Vielmehr war die Beschwerdekammer gerade wegen dieser massenhaften Verwendung des Begriffs als Gattungsbegriff der Ansicht, dass ihm aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen beschreibender Charakter zukomme. Ein solches Vorbringen, das im vorliegenden Fall jedenfalls in keiner Weise nachgewiesen ist, hätte allenfalls zur Begründung eines Antrags auf Anerkennung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch das HABM infolge der Benutzung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 herangezogen werden können. Der Kläger hat sich darauf jedoch vor dem HABM nicht berufen, so dass diese Frage nicht Teil des vorliegenden Rechtsstreits ist.

63 Drittens ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, die Beschwerdekammer habe mit ihrer Feststellung, dass er selbst die Verwendung des Begriffs „Matrix-Energetics“ als Gattungsbegriff bestätigt habe, sein Vorbringen verfälscht. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich nicht primär darauf gestützt, dass der Kläger eine solche Verwendung in seinen Schriftsätzen anerkannt habe, sondern auf externe Beweise, die, wie vorstehend in Randnr. 54 ausgeführt, für die Feststellung ausreichen, dass der Begriff „Matrix-Energetics“ aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine Heilmethode bezeichnet, die von mehreren Anbietern vertrieben wird. Bereits aufgrund dieser Vielzahl von Unternehmen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass dieser Begriff, der eine Heilmethode bezeichnet, für jedes dieser Unternehmen als der Gemeinschaftsmarke zukommender Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen dienen kann.

64 Viertens stellt die Eintragung zweier nationaler Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt, auch wenn sie, wie der Kläger geltend macht, als Indiz für das Fehlen eines beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und damit der entsprechenden Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden kann, noch keinen Präzedenzfall dar, den die Beschwerdekammer zu beachten hat.

65 Das Markensystem der Gemeinschaft ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung zu beurteilen. Das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter sind durch die Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, wonach das Zeichen als nationale Marke eintragbar sei, nicht gebunden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierter nationaler Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Wortzeichen seinen Ursprung hat (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Fünftens ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der zum ersten Mal im Laufe des Verfahrens vorgelegten Anlage A 7 bedarf, der bloße Umstand, dass mehr als 900 000 Internet-Domainnamen zwischen dem für die angemeldete Marke geltend gemachten Prioritätstag und dem Zeitpunkt, zu dem die Dritten ihre Bemerkungen vorgelegt haben, eingetragen gewesen seien, nicht als Beleg dafür geeignet, dass die mehr als 2 000 Anbieter, die im Internetgeschäftsverkehr den Begriff „Matrix-Energetics“ zur Bezeichnung einer alternativen Heilmethode verwenden, nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Kläger begonnen hatten, diesen Begriff zu verwenden. Im Gegenteil genügt, wie vorstehend in Randnr. 54 festgestellt, die massenhafte Verwendung dieses Ausdrucks für die Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt, also gerade sieben Monate zuvor, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Begriff „Matrix-Energetics“ bereits in der von der Beschwerdekammer festgestellten Bedeutung verwendet wurde oder verwendet werden konnte.

67 Demnach ist auch der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/20009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

68 Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T?360/99, Slg. 2000, II?3545, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Da soeben festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht war, dass das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht, braucht somit nicht darüber entschieden zu werden, ob der Klagegrund einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet ist.

70 Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

71 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Günter Heede trägt die Kosten.

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