EuG: Das HABM (jetzt: EUIPO) darf nationale Rechtsprechung nicht einfach übernehmen

veröffentlicht am 19. August 2016

EuG, Urteil vom 18.03.2016, Az. T-501/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass die Eintragungsfähigkeit einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu prüfen ist. Eine vorherige nationale Rechtsprechung habe keine Bindungswirkung. Begründe das HABM eine Entscheidung ausschließlich mit den Erwägungen des vorbefassten nationalen Gerichts und lasse erkennen, dass keine eigenständige Beurteilung vorgenommen worden sei, so liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsmarkensystems vor. Eine solche Entscheidung sei aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – Markenanmeldung Winnetou).


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