EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-211/14
Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass eine ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann vorliegt, wenn diese Marke als Bestandteil einer anderen Marke verwendet wird. Voraussetzung für die ernsthafte Benutzung sei, dass die in Frage stehende Marke immer noch als Herkunftshinweis für die betreffende Ware diene und durch die kombinierte Verwendung mit einem anderen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.