EuG, Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13
Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 , Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass die Wortmarke „Notfall“ für diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Produkte für die Gesundheitspflege u.a. nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende Angabe, die keine Unterscheidungskraft besitze, da der Begriff „Notfall“ Waren bezeichne, die nützlich oder notwendig sein könnten, um einem dringlichen Ernährungs-, Pflege- oder Gesundheitsproblem vorzubeugen, dieses Problem zu entschärfen oder es zu lösen. Zum Volltext der Entscheidung:
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
In der Rechtssache T?188/13
Murnauer Markenvertrieb GmbH mit Sitz in Egelsbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Healing Herbs Ltd mit Sitz in Walterstone (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: R. Price, Sollicitor,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2013 (Sache R 132/2012?4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Healing Herbs Ltd und der Murnauer Markenvertrieb GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 4. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 23. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 29. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 7. Mai 2010 meldete die Klägerin, die Murnauer Markenverbrieb GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen NOTFALL.
3 Die Marke wurde für die folgenden Waren der Klassen 3, 5 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 3: „Mittel zur Körper-, Gesundheits- und Schönheitspflege; Seifen, Bade- und Duschpräparate; Parfümeriewaren; Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel) als Spray, Roll-on, Puder, Hautcremes, Körperöle, Körperlotions, Peelingcremes, Gesichts- und Körpermasken, Gel, Bäder und Kristalle, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel“;
– Klasse 5: „Diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, soweit in Klasse 5 enthalten; Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuterprodukte; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial“;
– Klasse 30: „Konfekt; Süßwaren; Bonbons; Kaugummi“.
4 Am 26. Oktober 2010 wurde die Marke für die oben genannten Waren eingetragen.
5 Am 1. Dezember 2010 stellte die Streithelferin, die Healing Herbs Ltd, einen Antrag auf Nichtigerklärung der eingetragenen Marke, der auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war.
6 Mit Entscheidung vom 22. November 2011 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die eingetragene Marke für die von der Eintragung erfassten Waren der Klasse 5 (im Folgenden: streitige Waren) für nichtig und wies den Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke für die übrigen von der Eintragung erfassten Waren zurück.
7 Am 18. Januar 2012 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde, soweit die eingetragene Marke darin für die streitigen Waren für nichtig erklärt worden war.
8 Mit Entscheidung vom 4. Februar 2013 (Sache R 132/2012?4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
10 Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
11 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung geltend macht.
13 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
14 Die Klägerin macht geltend, dass die Nichtigerklärung der eingetragenen Marke in Bezug auf die streitigen Waren gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße. Die Auffassung der Beschwerdekammer, dass der Begriff „Notfall“ zur Bezeichnung der streitigen Waren üblich sei, sei unzutreffend. Die Beschwerdekammer sei der Auffassung, dass der Begriff „Notfall“ den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verbindung zwischen einer Notsituation und den streitigen Waren suggeriere. Bei diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln sowie Babykost handele es sich aber um Produkte des täglichen Bedarfs, die unabhängig von einer Notsituation verwendet würden. In Bezug auf Präparate für die Gesundheitspflege, Medizinprodukte, Kaugummi für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial gehe die Herstellung eines direkten Bezugs zwischen diesen Waren und dem Begriff „Notfall“ zu weit. Dasselbe gelte für die Kräuterprodukte. Es bestehe somit kein direkter Bezug zwischen dem Begriff Notfall und den streitigen Waren. Schließlich sei der Verbraucher daran gewöhnt, dass das Zeichen NOTFALL als Marke zur Kennzeichnung der Waren der Klägerin verwendet werde.
15 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
16 Vorab ist festzustellen, dass die Marke zwar für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 3, 5 und 30 eingetragen wurde, das Gericht jedoch angesichts der Entwicklungen des Verfahrens vor dem HABM nur insoweit mit der Frage der Gültigkeit dieser Marke befasst ist, als die oben in Rn. 6 genannten streitigen Waren betroffen sind, d. h. die Waren der Klasse 5.
17 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner heißt es in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009: „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.“
18 Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T?219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T?208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).
19 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).
20 Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T?34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).
22 Die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, sowohl aus Fachleuten der Bereiche Medizin und Pflege als auch aus Durchschnittsverbrauchern. Außerdem besteht die eingetragene Marke aus einem deutschen Begriff. Bei der Beurteilung der Frage, ob sie beschreibenden Charakter hat, ist daher auf die Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers der Europäischen Union abzustellen.
23 Die eingetragene Marke besteht aus dem deutschen Begriff „Notfall“.
24 Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass dieser Begriff in generischer Weise auf eine Situation verweist, in der dringend Hilfe benötigt wird oder in der etwas Bestimmtes nötig ist oder gebraucht wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Begriff also nicht nur auf Situationen anwendbar, in denen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben einer Person erheblich gefährdet ist. Diese Begriffsinhalte gehören zwar zweifellos zu den möglichen Bedeutungen von „Notfall“, doch erfasst dieser Begriff in einem weiteren Sinne jede problematische Situation, in der etwas oder eine besondere Handlung dringend benötigt wird.
25 Für die Feststellung, dass ein Wortzeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, genügt es aber, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesen Sinne Urteil vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T?28/10, Slg, EU:T:2011:158, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im Bereich der streitigen Waren ist der Begriff „Notfall“ daher für Waren beschreibend, die nützlich oder notwendig sein können, um einem dringlichen Ernährungs-, Pflege- oder Gesundheitsproblem vorzubeugen, dieses Problem zu entschärfen oder es zu lösen, sei es, weil diese Waren aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Wirkungen an solche Situationen besonders angepasst sind, oder sei es, weil sie über die Nichtverfügbarkeit der üblicherweise verwendeten Waren hinweghelfen können.
27 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass es sich bei den zu den streitigen Waren gehörenden diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und der Babykost um Produkte des täglichen Bedarfs handele und die eingetragene Marke somit für diese Waren nicht beschreibend sein könne. Zum einen kann nämlich, wie oben in Rn. 24 ausgeführt worden ist, das tägliche Leben Notfallsituationen im weiten Sinne bergen, und zum anderen umfasst das Verzeichnis der streitigen Waren, da es keine Einschränkungen enthält, notwendigerweise auch diätetische Lebensmittel oder Babykost, die aufgrund ihrer Art, Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Wirkungen besonders dafür bestimmt sind, in medizinischen Notsituationen eingesetzt zu werden, die bei Erwachsenen oder Babys im Lebensmittelbereich auftreten können.
28 Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die übrigen streitigen Waren, d. h. Präparate für die Gesundheitspflege, Medizinprodukte, Kaugummi für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial.
29 Zu der Behauptung, die maßgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass das Zeichen NOTFALL als Marke zur Kennzeichnung der Waren der Klägerin verwendet werde, ist festzustellen, dass die Klägerin sich vor dem HABM nicht auf eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist und dass nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Die Behauptung der Klägerin, die den Gegenstand des Rechtsstreits ändert, ist daher gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.
30 Nach alledem kann die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die eingetragene Marke für die streitigen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht mit Erfolg in Frage stellen.
31 Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
32 Es ist mit der Prüfung des Klagegrundes fortzufahren, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
33 Die Klägerin macht geltend, dass die eingetragene Marke für die streitigen Waren Unterscheidungskraft habe. Die Begründung der Beschwerdekammer beschränke sich auf die Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die eingetragene Marke als Beschreibung der streitigen Waren verstünden. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes habe aber bereits dargelegt werden können, dass diese Behauptung unzutreffend sei.
34 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
35 In Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist festzustellen, dass die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere impliziert, dass einer Wortmarke, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C?282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass die eingetragene Marke für die streitigen Waren beschreibend sei.
37 Sie ist somit zu Recht und ohne Verstoß gegen die Begründungspflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die eingetragene Marke keine Unterscheidungskraft hat.
38 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung
39 Die Klägerin macht geltend, dass nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz das HABM dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eine Gleichbehandlung in den Verfahren vor dem HABM gewähren müsse. Auf dieser Grundlage habe sie einen Anspruch auf eine kohärente Behandlung im Verhältnis zu anderen Anmeldern und auf die Berücksichtigung von bereits in Bezug auf ähnliche Anmeldungen ergangenen Entscheidungen. Es sei unverständlich, warum das HABM bestimmte Gemeinschaftsmarken der Klägerin zur Eintragung zugelassen habe, während es die vorliegende Marke für identische Waren im Nachhinein wieder für nichtig erkläre.
40 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
41 Zunächst ist der von der Streithelferin gegen die Zulässigkeit dieses Klagegrundes erhobene Einwand zurückzuweisen. Die Klägerin rügt vor dem Gericht nämlich – was ihr nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestattet ist – nur einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 83 derselben Verordnung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Streithelferin macht somit zu Unrecht geltend, dass dieser Klagegrund und die in seinem Rahmen vorgenommenen Verweisungen auf frühere Eintragungen von Gemeinschaftsmarken nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen werden müssten.
42 Sodann ist zur Begründetheit daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das HABM seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben hat. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung und jedes Antrags auf Nichtigerklärung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Aufrechterhaltung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung oder die Aufrechterhaltung einer Marke als Gemeinschaftsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis oder einen Nichtigkeitsgrund fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. November 2011, LG Electronics/HABM [DIRECT DRIVE], T?561/10, EU:T:2011:685, Rn. 31, und vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T?415/11, EU:T:2012:589, Rn. 36).
43 Im vorliegenden Fall ist außerdem festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei ihrer Beurteilung ihre eigene Entscheidungspraxis berücksichtigt hat. So hat die Beschwerdekammer für die Bestimmung der Bedeutung des Begriffs „Notfall“ auf frühere Entscheidungen des HABM Bezug genommen.
44 Jedenfalls muss, wie oben in Rn. 42 dargelegt worden ist, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Wie sich aber aus der Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes ergeben hat, rechtfertigte dieser Grundsatz im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Merkmale der eingetragenen Marke und auf die streitigen Waren die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
45 Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
46 Da die Klägerin mit allen ihren Klagegründen unterlegen ist, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
47 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
48 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Murnauer Markenvertrieb GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Kosten der Healing Herbs Ltd.