EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
In der Rechtssache T?449/08
SLV Elektronik GmbH mit Sitz in Übach-Palenberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Angel Jiménez Muñoz, wohnhaft in Gelida (Spanien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2008 (Sache R 759/2007?4) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen Angel Jiménez Muñoz und der SLV Elektronik GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 2. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 22. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Am 18. August 2003 meldete die Klägerin, die SLV Elektronik GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:
Abb.
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; Nebelmaschinen“.
4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 29/2004 vom 19. Juli 2004 veröffentlicht.
5 Am 18. Oktober 2004 legte Herr Angel Jiménez Muñoz (im Folgenden: Widersprechender) hinsichtlich aller Waren wegen angeblicher Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Markenanmeldung ein und berief sich dabei auf folgende Marken:
– die am 21. Oktober 1985 für Waren der Klasse 9 eingetragene spanische Wortmarke LINE (Nr. 1074785),
– die nachstehend wiedergegebene, am 5. Februar 2001 für Dienstleistungen der Klasse 38 unter der Nr. 2284949 eingetragene spanische Bildmarke:
Abb.
– die gleiche, am 5. November 2002 unter der Nr. 2482951 eingetragene spanische Bildmarke für Dienstleistungen der Klasse 35,
– die gleiche, ebenfalls am 5. November 2002 unter der Nr. 2482952 eingetragene spanische Bildmarke für die Dienstleistungen „Zusammensetzung, Installation, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von leuchtenden Schildern“ der Klasse 37.
6 Der Widerspruch wurde auf die von den älteren Marken erfassten vorgenannten Waren und Dienstleistungen gestützt und richtete sich gegen alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.
7 Am 29. März 2007 erließ die Widerspruchsabteilung eine Entscheidung, mit der sie dem Widerspruch stattgab, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke insgesamt zurückwies und der Klägerin die Kosten auferlegte. Diese Entscheidung beruhte nach den Angaben der Widerspruchsabteilung auf dem Vergleich zwischen der Anmeldemarke und der älteren Bildmarke Nr. 2482952 für Dienstleistungen der Klasse 37.
8 Am 16. Mai 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein. In ihrer am 25. Juli 2007 bei der Beschwerdekammer des HABM eingereichten Beschwerdebegründung beschränkte die Klägerin das Verzeichnis der Waren folgendermaßen:
„netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; Nebelmaschinen, alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“.
9 Die Vierte Beschwerdekammer des HABM hob mit Entscheidung vom 18. Juli 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) die Widerspruchsentscheidung insoweit auf, als dem Widerspruch in Bezug auf die Ware „Nebelmaschinen“ in Klasse 11 stattgegeben worden war. Im Übrigen wurde die Widerspruchsentscheidung aufrechterhalten.
10 Die Beschwerdekammer bestätigte insbesondere die Erwägungen und die Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung zur bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe. Sie stützte sich darauf, dass die beiden Marken das Wortelement „line“ gemeinsam hätten und dass es das dominierende Element sei.
11 Außerdem stellte die Beschwerdekammer fest, dass „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“ der angemeldeten Gemeinschaftsmarke den Dienstleistungen des Widersprechenden in Bezug auf leuchtende Schilder ähnlich seien, denn beide beruhten auf der Emission von Licht, auch wenn die Waren der Klägerin und die Dienstleistungen des Widersprechenden nicht derselben Art seien.
12 Hinsichtlich Nebelmaschinen jedoch bestehe zwischen den Waren und Dienstleistungen trotz der Ähnlichkeit der Marken keine Ähnlichkeit, die eine generelle Bejahung von Verwechslungsgefahr rechtfertigen könnte.
Anträge der Parteien
13 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin die Eintragung der angemeldeten Marke Nr. 003316908 für „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte, elektrische Lampen und Einzelteile der vorgenannten Waren“ versagt wird;
– dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
14 Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
15 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin beleuchtete Schilder von den Waren, für die sie eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke begehrt, ausgenommen hat und dass die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf „Nebelmaschinen“ der Klasse 11 vor Gericht nicht mehr gerügt wird.
16 Die Klägerin trägt mit ihrem einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht, zwei Rügen vor. Erstens bestreitet sie die von der Beschwerdekammer festgestellte Ähnlichkeit zwischen den Waren der Anmeldemarke und den Waren, auf die sich die Dienstleistungen der unter der Nr. 2482952 eingetragenen Marke beziehen. Zweitens wendet sie sich gegen die von der Beschwerdekammer und dem HABM vertretene Auffassung, dass zwischen der älteren, unter der Nr. 2482952 eingetragenen Bildmarke und der Anmeldemarke eine bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit bestehe.
17 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
18 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM – Global Sports Media [F1?LIVE], T?10/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg. 2003, II?2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T?316/07, Slg. 2009, II?43, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie F1?LIVE, Randnr. 25).
21 Eine Gemeinschaftsmarke ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – wie im vorliegenden Fall – in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T?81/03, T?82/03 und T?103/03, Slg. 2006, II?5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die maßgeblichen Verkehrskreise
22 Die Verwechslungsgefahr ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf das maßgebliche Publikum in dem Gebiet zu beurteilen, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Daher hat die Beschwerdekammer diese Gefahr zu Recht in Bezug auf das maßgebliche spanische Publikum beurteilt, da es sich bei der von ihr berücksichtigten älteren Marke um eine spanische Marke handelt.
23 Was die maßgeblichen Verkehrskreise und den Grad ihrer Aufmerksamkeit angeht, ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T?256/04, Slg. 2007, II?449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Februar 2011, Lan Airlines/HABM – Air Nostrum [LINEAS AEREAS DEL MEDITERRANEO LAM], T?194/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
24 Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass als die maßgeblichen Verkehrskreise, da die meisten der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für den Durchschnittsverbraucher bestimmt seien, die spanischen Durchschnittsverbraucher anzusehen seien, im Hinblick auf die das Bestehen einer Verwechslungsgefahr und insbesondere die Wahrnehmung der fraglichen Zeichen zu beurteilen seien.
25 Diese Auffassung wird von der Klägerin jedoch in Frage gestellt. Sie macht in ihrer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 29. März 2007 gerichteten Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2007 und in ihrer Klageschrift geltend, dass es in Bezug auf die Kunden erhebliche Unterschiede gebe. Während sich die Waren der Anmeldemarke vorwiegend an Privatkunden richteten, handele es sich bei leuchtenden Schildern um Waren, die sich gerade nicht an Privatkunden richteten, sondern ausschließlich an Geschäftskunden, die werben wollten, oder an öffentliche Einrichtungen.
26 Das HABM führt in seiner Klagebeantwortung aus, dass in Anbetracht der betroffenen Waren und Dienstleistungen als die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen die spanischen Durchschnittsverbraucher und zum anderen Fachkreise anzusehen seien, die Beleuchtungsgeräte und Anlagen oder leuchtende oder beleuchtete Schilder und die hierzu ergänzend angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nähmen.
27 Angesichts der verhältnismäßig weiten Umschreibung der im vorliegenden Fall von der Anmeldemarke erfassten Waren ist festzustellen, dass die Käufer und die Nutzerder meisten Waren der Klasse 11 spanische Durchschnittsverbraucher sind. Dies gilt insbesondere für „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Die fragliche unter der Nr. 2482952 eingetragene ältere spanische Marke bezieht sich demgegenüber auf die Dienstleistungen „Zusammensetzung, Installation, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von leuchtenden Schildern“. Ein Durchschnittsverbraucher kauft im Allgemeinen keine leuchtenden Schilder und benötigt deshalb nicht die für Käufer und Nutzer dieser Waren bestimmten Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen sind daher einem Fachpublikum vorbehalten, das im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 somit die maßgeblichen Verkehrskreise darstellt.
28 Demzufolge ist die Verwechslungsgefahr entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung einer überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit zu beurteilen, weil dieses Fachpublikum bei der Auswahl der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Nabersa [Faber], T?211/03, Slg. 2005, II?1297, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Der Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen und die Verwechslungsgefahr sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
30 Die Klägerin bestreitet, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich seien. Indem die Beschwerdekammer darauf abstelle, dass die fraglichen Waren jeweils gemeinsam hätten, dass sie leuchteten, vernachlässige sie völlig, dass diese Waren völlig unterschiedlichen Zwecken und Aufgaben dienten. Außerdem gebe es keine Übereinstimmung in der Vermarktung, der Kundenkreis sei anders, und leuchtende Schilder würden nicht von denselben Unternehmen verkauft wie denen, die die von der Anmeldemarke erfassten Waren anböten.
31 Selbst wenn man eine Ähnlichkeit von leuchtenden Schildern mit den Waren der Anmeldemarke annähme, kämen die leuchtende Schilder betreffenden Dienstleistungen für die Waren der Anmeldemarke von vornherein nicht in Betracht, weil die Erbringung derartiger Dienstleistungen so unüblich sei, dass der angesprochene Verkehr sie in Bezug auf die von der Anmeldemarke erfassten Waren nicht kenne.
32 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Beim Vergleich zwischen den Waren und den Dienstleistungen seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, und hier stünden die Waren der Anmeldemarke und die Dienstleistungen der älteren Marke zueinander in einem Ergänzungsverhältnis. Die Ähnlichkeit hänge daher aufgrund dieses Ergänzungsverhältnisses zum einen davon ab, ob sich die Dienstleistungen tatsächlich auf Waren derselben Warengruppe bezögen, wie sie von der Anmeldemarke erfasst würden, und zum anderen davon, ob es auf dem entsprechenden Marktsektor üblich sei, dass diese Dienstleistungen vom Hersteller erbracht würden.
33 Die Klasse 11 umfasse mit dem Oberbegriff „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende Schilder. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten.
34 Die Fehleinschätzung der Klägerin beruhe auf einem zu engen Verständnis der Waren, wonach sich diese auf Wohnungs? oder Hauseinrichtung beschränkten und leuchtende Schilder allein als Straßen? und Werbeschilder aufzufassen seien.
35 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren, wie etwa die Vertriebswege der betroffenen Waren, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil easyHotel, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im Licht dieser Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die Waren, wie die Beschwerdekammer bereits in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, von anderer Art als die fraglichen Dienstleistungen sind. Das HABM verweist in diesem Zusammenhang auf die körperliche Art der Waren der Anmeldemarke und die unkörperliche Art der vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T?116/06, Slg. 2008, II?2455, Randnr. 47, und vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T?213/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
37 Die von der Klägerin erwähnten Faktoren wie die Funktion der fraglichen Waren, ihre Vermarktung und der Kundenkreis stehen bei einer ersten Betrachtung der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren und die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen ähnlich seien.
38 Hinsichtlich der Funktion der unter die Anmeldemarke fallenden Waren und der leuchtenden Schilder weist das HABM zunächst darauf hin, dass die Klageschrift, soweit in ihr die deutschen Begriffe „leuchtende Schilder“ und „beleuchtete Schilder“ verwendet würden, ohne sie voneinander abzugrenzen oder auch nur zu definieren, zweideutig sei. Das HABM geht bei seiner Prüfung jedoch zu Recht davon aus, dass sich die Dienstleistungen der älteren Marke auf Licht ausstrahlende Tafeln oder Schriftzüge beziehen. Dies ergibt sich nämlich zum einen aus den Unterlagen, die der Widerspruchsabteilung vom Widersprechenden vorgelegt wurden, und zum anderen handelt es sich bei einem beleuchteten Schild grundsätzlich nur um eine Vorrichtung, bei der das Schild durch eine externe Lampe beleuchtet wird, die ihr Licht auf dessen Oberfläche wirft, nicht jedoch um ein Schild, das selbst Licht ausstrahlt. Für eine derartige Vorrichtung ist aber das Erfordernis besonderer Dienstleistungen wie der von der älteren spanischen Marke erfassten keineswegs offensichtlich.
39 Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht übersehen werden darf, dass die Waren der Anmeldemarke eine andere Funktion als leuchtende Schilder haben, denn während Erstere dazu dienen, ihr Umfeld zu beleuchten, sind Letztere dazu bestimmt, eine Signaleinrichtung, ein Geschäftsschild oder Werbung zu beleuchten. Die Waren der Anmeldemarke und leuchtende Schilder gehören daher aufgrund ihrer Funktion grundsätzlich zu unterschiedlichen Märkten.
40 Im Übrigen bestreitet das HABM mit seiner Beanstandung eines zu engen Verständnisses der Waren in gewisser Weise, dass die Waren der Anmeldemarke anders vermarktet würden, nämlich üblicherweise in Möbelgeschäften oder in Fachgeschäften für derartige Waren, die jedenfalls auf den Wohnbedarf oder Bedarf für den Außenbereich von Grundstücken spezialisiert seien. Zumindest könnten lichttechnische Bühneneffektgeräte nicht in herkömmlichen Möbel? oder Lampengeschäften erworben werden, und leuchtende/beleuchtete Schilder gebe es auch in Kleinformat für den Hausgebrauch, z. B. als nachgeahmten Werbeneonschriftzug oder als Nachtlichter für die Steckdose.
41 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was darauf schließen ließe, dass die beiden letztgenannten Waren, d. h. lichttechnische Bühneneffektgeräte und leuchtende Schilder in Kleinformat für den Hausgebrauch, entweder für die Masse der Waren, für die die Eintragung der Marke begehrt wird, oder für die leuchtenden Schilder typisch wären, für die der Widersprechende seine Dienstleistungen anbietet, die von der älteren spanischen Marke erfasst werden. Deshalb können diese beiden Beispiele, selbst wenn sie belegt würden, nicht das Vorbringen der Klägerin in Frage stellen, dass die Vermarktung der fraglichen Waren im Allgemeinen auf unterschiedlichen Wegen erfolgt.
42 Außerdem ist unstreitig, dass sich die Waren der Anmeldemarke und die Dienstleistungender älteren Marke an unterschiedliche Verkehrskreise richten, da die in Rede stehenden Waren für spanische Durchschnittsverbraucher, die fraglichen Dienstleistungen hingegen für ein Fachpublikum bestimmt sind. Dieser Umstand ist geeignet, einer etwaigen Ähnlichkeit zwischen den Waren und den fraglichen Dienstleistungen entgegenzustehen, weil die Waren und die Dienstleistungen, da sie verschiedene Märkte bilden, nicht miteinander im Wettbewerb stehen (Urteil easyHotel, Randnrn. 48 und 56), und zwar nicht einmal in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise, für die sowohl die Waren der Anmeldemarke als auch die Dienstleistungen, die für leuchtende Schilder angeboten werden, bestimmt sind und die aus einem Fachpublikum bestehen, von dem anzunehmen ist, dass es eine höhere Aufmerksamkeit als der Durchschnittsverbraucher aufbringt.
43 In diesem Zusammenhang reicht die bloße Tatsache, dass die Angehörigen eines Fachpublikums in ihrem Privatleben auch Durchschnittsverbraucher sein mögen, als solche nicht zur Begründung eines derartigen Wettbewerbs aus, zumal sie eine höhere Aufmerksamkeit aufbringen werden, die ihnen eine Unterscheidung der Herkunft der fraglichen Waren von der der in Rede stehenden Dienstleistungen ermöglicht.
44 Das HABM stützt die von ihm angenommene Ähnlichkeit zwischen den Waren der Anmeldemarke und den vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen jedoch darauf, dass zwischen diesen Waren und den in Rede stehenden Dienstleistungen ein Ergänzungsverhältnis bestehe.
45 Nach ständiger Rechtsprechung ergänzen Waren oder Dienstleistungen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteil easyHotel, Randnr. 57), so insbesondere, wenn diese sich ergänzenden Waren und Dienstleistungen zusammen genutzt werden können (Urteil easyHotel, Randnr. 58).
46 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall die von der Anmeldemarke erfassten Waren mit denen, auf die sich die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen beziehen, namentlich wegen – wie das HABM in seiner Klagebeantwortung einräumt – der Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldemarke nicht identisch sind. Die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen beziehen sich nämlich auf leuchtende Schilder, die von den Waren der Anmeldemarke ausdrücklich ausgenommen sind.
47 Die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen stehen daher mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als unentbehrlich oder wichtig und damit als im Sinne der genannten Rechtsprechung komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden.
48 Angesichts der fehlenden Identität der Waren, für die die genannten Dienstleistungen angeboten werden, und denen der Anmeldemarke vertritt das HABM jedoch die Auffassung, dass das Ergänzungsverhältnis zwischen den Waren und den fraglichen Dienstleistungen zum einen davon abhänge, ob sich die Dienstleistungen des Widersprechenden tatsächlich auf Waren derselben Warengruppe bezögen, wie sie von der Anmeldemarke erfasst würden, und zum anderen davon, ob es auf dem entsprechenden Marktsektor üblich sei, dass diese Dienstleistungen vom Hersteller erbracht würden.
49 Auch wenn aber das HABM zu Recht konstatiert, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren und die Bezugsobjekte der Dienstleistungen der älteren Marke zu derselben Kategorie und selbst derselben Klasse von Waren gehören, da sie Licht ausstrahlen, reicht ein solcher Umstand für die Annahme eines Ergänzungsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung nicht aus.
50 Eine solche Zugehörigkeit zu derselben Warenkategorie vermag zwischen den Dienstleistungen der älteren Marke und den Waren der Anmeldemarke keinen engen Zusammenhang zu begründen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass zwar das Fachpublikum einen Kundendienst gewohnt ist, wie er von einem Unternehmen geboten wird, das beleuchtete Schilder liefert, jedoch nicht die spanischen Durchschnittsverbraucher, da ein solcher Kundendienst hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten Waren, bei denen es sich um Massenartikel handelt, nicht üblich ist. Eine gemeinsame Nutzung sich ergänzender Waren und Dienstleistungen ist daher ausgeschlossen.
51 In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, wie das HABM selbst bemerkt, um ein Fachpublikum handelt, das bei der Auswahl der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen wird. Daraus lässt sich, auch wenn das HABM aus dieser Feststellung keine Schlüsse zieht, nur die Folgerung ableiten, dass dieses Fachpublikum, das gleichzeitig in seiner Eigenschaft als spanische Durchschnittsverbraucher durch die von der Anmeldemarke erfassten Waren angesprochen wird, nicht denken kann, dass die Herstellung dieser Waren, für die die Eintragung der Gemeinschaftsmarke beantragt wurde, und die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegen.
52 Deshalb greift das Argument des HABM, wonach die fraglichen Waren und Dienstleistungen einander ergänzten und demzufolge ähnlich seien, nicht durch.
53 Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund zu folgen, da der Beschwerdekammer dadurch Rechtsfehler unterliefen, dass sie zum einen annahm, dass die maßgeblichen Verkehrskreise allein aus den spanischen Durchschnittsverbrauchern statt dem Fachpublikum bestünden, für das die Dienstleistungen der älteren spanischen Marke bestimmt sind, und sie zum anderen das Fehlen einer Ähnlichkeit zwischen den Waren der Anmeldemarke und den Dienstleistungen der älteren spanischen Marke verkannte.
54 Die angefochtene Entscheidung ist daher rechtswidrig und aufzuheben, ohne dass die Rüge der fehlenden Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen geprüft zu werden braucht.
Kosten
55 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juli 2008 (Sache R 759/2007?4) wird in Bezug auf die Waren „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren“ in Klasse 11 aufgehoben.
2.
Das HABM trägt die Kosten.