EuG: LEGO-Baustein ist designrechtlich geschützt

veröffentlicht am 15. August 2022

EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19
Art. 8 Abs. 1 EU-VO 6/2002, Art. 25 Abs. 1 lit. b EU-VO 6/2002

Der EuG hat entschieden, dass der Noppen-Spielstein von LEGO geschmacksmusterrechtlich Schutz genießt und ein entsprechender Eintragungsantrag nicht mit entgegenstehender Begründung zurückgewiesen werden kann. Das Urteil überrascht insoweit, als dass der EuGH im Jahr 2010 entschieden hat, dass der Noppen-Spielstein von LEGO jedenfalls markenrechtlich (als 3D-Marke! nicht geschützt ist (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C-48/09 P). Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Bei dem folgenden deutschen Volltext handelt es sich nicht um die amtliche Übersetzung des Urteils, welches lediglich in französischer und englischer Sprache veröffentlicht wurde, Originaltext):

URTEIL DES ALLGEMEINEN GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

In der Rechtssache T-515/19,

Lego A/S mit Sitz in Billund (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,

Klägerin,

v

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht

Delta Sport Handelskontor GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte C. Klawitter und L.-E. Appel, Rechtsanwälte,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. April 2019 (Sache R 31/2018-3) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Delta Sport Handelskontor und Lego

DER ALLGEMEINE GERICHTSHOF (Zweite Kammer),

unter Mitwirkung …

unter Hinweis auf die am 19. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangene Klageschrift

in Kenntnis der Klagebeantwortung des EUIPO, die am 10. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist

in Kenntnis der am 1. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

unter Hinweis auf die schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien vom 15. Mai 2020,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2020,

ergeht folgendes

Urteil

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 2. Februar 2010 reichte die Klägerin, die Lego A/S, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein.

2 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Eintragung beantragt wurde und das im vorliegenden Fall angefochten wird, ist in den folgenden Ansichten dargestellt:

3 Die Waren, für die das angefochtene Geschmacksmuster verwendet werden soll, gehören zur Klasse 21.01 im Sinne des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in seiner geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Bausteine aus einem Spielzeugbaukasten“.

4 Das angefochtene Geschmacksmuster wurde am 2. Februar 2010 unter der Nr. 1664368-0006 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 32/2010 vom 11. Februar 2010 veröffentlicht.

5 Am 8. Dezember 2016 stellte die Streithelferin, die Delta Sport Handelskontor GmbH, gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters.

6 Der Antrag wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit den Art. 4 bis 9 dieser Verordnung gestützt. Die Streithelferin machte insbesondere geltend, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt seien und daher nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom Schutz ausgeschlossen seien.

7 Am 30. Oktober 2017 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück. Sie stellte insbesondere fest, dass die technische Funktion des Bausteins darin bestehe, mit anderen Bausteinen zu Spielzwecken verbunden zu werden, und die Streithelferin nicht nachgewiesen habe, dass die Erfüllung dieser Funktion der einzige Faktor gewesen sei, der die Erscheinungsmerkmale des vom angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses bestimmt habe. Um das Vorbringen der Streithelferin zu widerlegen, dass die Freiheit des Entwerfers von Bauklötzen im vorliegenden Fall wegen der Interoperabilität der Elemente eingeschränkt sei, führte die Nichtigkeitsabteilung u. a. aus, dass der Baukasten der Definition eines modularen Systems entspreche und dass es nicht angebracht sei, das angefochtene Geschmacksmuster aus Gründen der Interoperabilität vom Schutz auszuschließen.

8 Am 5. Januar 2018 legte die Streithelferin gemäß den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

9 Mit Entscheidung vom 10. April 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte das angefochtene Geschmacksmuster für nichtig.

10 Es stellte im Wesentlichen fest, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit den übrigen Steinen des Baukastens und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

11 Die Beschwerdekammer hat erstens festgestellt, dass es sich bei dem von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnis um einen Baustein handele, der Teil eines größeren Baukastens sei und dazu bestimmt sei, mit anderen Bausteinen des Baukastens zusammengesetzt zu werden, um Gegenstände zu bauen. Die technische Funktion, die dieser Baustein erfüllen müsse, bestehe daher darin, dass er mit ausreichender Stabilität mit anderen Bausteinen des Sets zusammengesetzt werden könne, um ein Spielzeuggebäude zu schaffen.

12 Zweitens hat die Beschwerdekammer die Erscheinungsmerkmale der Ware bestimmt, nämlich (i) die Reihe von Noppen auf der Oberseite des Steins, (ii) die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Steins, (iii) die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Steins, (iv) die rechteckige Form des Steins, (v) die Dicke der Wände des Steins und (vi) die zylindrische Form der Noppen.

13 Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass alle von ihr festgestellten und von der Klägerin gebilligten Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Mauersteins, d. h. die Zusammenfügung mit und die Trennung von den übrigen Steinen des Satzes, bedingt seien. Die Klägerin habe zwar bestritten, dass die Erscheinungsmerkmale allein durch die technische Funktion bedingt seien, aber keinen einzigen anderen Gesichtspunkt als den technischen angeführt, der den visuellen Aspekt dieser Merkmale bestimmt haben könnte.

14 Zum Vorbringen der Klägerin, dass im vorliegenden Fall keine objektiven Tatsachen oder Beweise dafür vorgebracht worden seien, dass die Merkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt seien, führte die Beschwerdekammer aus, dass die Streithelferin sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer überzeugende und durch Abbildungen untermauerte Erklärungen dazu abgegeben habe, wie die Bausteine des Sets zusammengesetzt würden und wie jedes der Merkmale ihres Aussehens es ermögliche, diese Bausteine zusammenzusetzen und auseinanderzunehmen.

15 Die Beschwerdekammer war außerdem der Ansicht, dass die Feststellungen der Großen Kammer, die vom Gericht (Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands [Red Lego Brick], T-270/06, EU:T:2008:483) und vom Gerichtshof (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010: 516) in der Rechtssache betreffend die Markenanmeldung Nr. 107 029 sinngemäß auf das angefochtene Geschmacksmuster übertragen werden können, da die Erscheinungsmerkmale des Ziegelsteins, den die Klägerin als dreidimensionale Marke eintragen lassen wollte, auch in dem Ziegelstein vorhanden sind, in den das angefochtene Geschmacksmuster eingearbeitet werden soll.

II. Anträge der Klägerin

16 Die Klägerin beantragt,:

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung über die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung zu bestätigen;

– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen:

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III. Recht

A. Zur Zulässigkeit der Anlage A-14 zur Klageschrift

18 Die Streithelferin macht geltend, dass die Anlage A-14 zur Klageschrift zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt werde. Diese Beweismittel seien mit der Begründung zurückzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, den Sachverhalt im Licht von erstmals vor ihm vorgelegten Unterlagen zu überprüfen.

19 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Klagen vor dem Gericht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet sind, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019, Atos Medical/EUIPO – Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb (medizinische Pflaster), T-559/18, nicht veröffentlicht, EU: T:2019:758, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage A-14 der Klageschrift zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer vom 9. Juni 2017 und vom 4. April 2019 enthält, die Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf ein anderes Geschmacksmuster betreffen, dessen Inhaberin die Klägerin ist und das einem Baustein des Sets mit einem einzigen Zapfen auf der Oberseite entspricht.

21 Diese Schriftstücke sind, obwohl sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt werden, keine Beweismittel im engeren Sinne, u. a. im Sinne von Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts; sie betreffen vielmehr die Entscheidungspraxis des EUIPO, auf die sich eine Partei erstmals vor dem Gericht berufen kann, auch wenn diese Praxis nach dem Verfahren vor dem EUIPO liegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T-844/16, EU: T:2017:759, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die in Anhang A-14 der Klageschrift vorgelegten Entscheidungen des EUIPO in der vorliegenden Rechtssache zulässig sind.

B. Zum ersten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

22 Zur Begründung ihres ersten Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung.

1. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002

23 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erwähnt werde, obwohl sie sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf diese Bestimmung berufen habe. Daher ist dieser Klagegrund als Rüge eines Rechtsfehlers in Bezug auf die Weigerung der Beschwerdekammer anzusehen, Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 anzuwenden.

24 Die Klägerin macht geltend, dass das streitige Geschmacksmuster unter die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannte Ausnahme falle und daher im vorliegenden Fall nicht für nichtig erklärt werden könne. Diese Bestimmung sei als Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auszulegen, entweder unmittelbar oder über Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung. Sollte entschieden werden, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nur eine Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung darstelle und dass diese Bestimmung keine lex specialis zu Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung sei, würden Art. 8 Abs. 2 und 3 entgegen dem Ziel der Regelung, nämlich dem Schutz der modularen Systeme, unwirksam. Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes trägt sie vor, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

25 Das EUIPO weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht in erster Linie geltend, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, hilfsweise, dass, selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, die erstmalige Berufung der Klägerin vor der Beschwerdekammer jedenfalls verspätet gewesen sei.

26 Das EUIPO macht insbesondere geltend, dass der Antrag der Streithelferin auf Nichtigerklärung ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt worden sei, so dass die Nichtigkeitsabteilung die Einhaltung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung nicht habe prüfen können, ohne gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung zu verstoßen. Das EUIPO räumt zwar ein, dass bestimmte Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch eine technische Funktion im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bedingt seien, eine mechanische Ausstattung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung darstellen könnten, macht aber geltend, dass die letztgenannte Bestimmung nicht automatisch zusätzlich zu der von der Streithelferin angeführten Bestimmung anwendbar sei. In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO hinzugefügt, dass sich die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Ausnahme auf mechanische Verbindungselemente beziehe, bei denen optische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten und die daher nicht unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung fielen.

27 Die Streithelferin macht ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, so dass nicht zu prüfen sei, ob diese Bestimmung lex specialis zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung sei. Insbesondere bezwecke die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Ausnahme den Schutz von Erzeugnissen, die ein modulares System in seiner Gesamtheit bildeten, während das Erzeugnis, in das das streitige Geschmacksmuster aufgenommen worden sei, kein Erzeugnis in seiner Gesamtheit sei, d. h. der gesamte Spielzeugbaukasten, sondern nur ein kleiner Teil davon.

28 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 die technische Innovation nicht dadurch behindert werden darf, dass der Geschmacksmusterschutz ausschließlich für Merkmale gewährt wird, die durch eine technische Funktion bedingt sind. Es versteht sich, dass dies nicht bedeutet, dass ein Geschmacksmuster eine ästhetische Qualität haben muss. Ebenso wenig sollte die Interoperabilität von Erzeugnissen verschiedener Marken dadurch behindert werden, dass der Schutz auf das Design mechanischer Armaturen ausgedehnt wird. Folglich sollten die Merkmale eines Musters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgeschlossen sind, bei der Beurteilung der Frage, ob andere Merkmale des Musters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht berücksichtigt werden.

29 So besteht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

30 Nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können („Verbindungsmerkmale“).

31 Was Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 angeht, so ist er Ausdruck des 11. Erwägungsgrundes dieser Verordnung, wonach die mechanischen Verbindungselemente modularer Erzeugnisse gleichwohl ein wichtiges Element der innovativen Merkmale modularer Erzeugnisse darstellen können und einen wichtigen Vermarktungsvorteil bieten und daher schutzfähig sein sollten.

32 So muss nach dieser Bestimmung ungeachtet des Absatzes 2 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen in einem Geschmacksmuster bestehen, das dem Zweck dient, den mehrfachen Zusammenbau oder die Verbindung von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt, die es ermöglicht, Geschmacksmuster für Erzeugnisse zu schützen, die Teil eines modularen Systems sind, obwohl sie möglicherweise miteinander verbunden sind.

34 Es ist festzustellen, dass sich die Streithelferin zur Begründung ihres auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung auf Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung berufen hat. Anders als die Nichtigkeitsabteilung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt seien. Diese technische Funktion bestehe darin, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Sets und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

35 Insoweit ist festzustellen, dass die Nichtigkeitsabteilung, ohne die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geprüft zu haben, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis ein Element eines modularen Systems darstellt. Damit vertrat die Nichtigkeitsabteilung die Auffassung, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Schutzvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllen könne.

36 Auch die Klägerin hat sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung der Streithelferin vor der Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf die Feststellungen in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf den Schutz von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 berufen.

37 Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Erheblichkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht geprüft hat, auf die sich die Klägerin jedoch vor der Beschwerdekammer berufen hat.

38 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 hätte prüfen müssen. Zu diesem Zweck ist vor der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen können, zu untersuchen, ob der Vorteil des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erstmals vor der Beschwerdekammer geltend gemacht werden konnte.

(a) Verspätung der Berufung der Klägerin auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002

39 Zunächst ist festzustellen, dass es, wie das EUIPO bemerkt hat, Sache des Inhabers des angefochtenen Geschmacksmusters ist, sich auf den Vorteil des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu berufen. Diese Bestimmung sieht nämlich eine Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vor, indem sie die Merkmale der Verbindung von Geschmacksmustern vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausnimmt, die zwar die in den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Voraussetzungen erfüllen, aber den mehrfachen Zusammenbau oder die Verbindung von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems ermöglichen.

40 Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Stadium des Verwaltungsverfahrens sich der Inhaber eines angefochtenen Geschmacksmusters auf den Vorteil des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 berufen kann, und insbesondere, ob er dies erstmals vor der Beschwerdekammer tun kann.

41 Das EUIPO macht insoweit geltend, dass sich der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters zwangsläufig auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 berufen müsse, da dieser eine „Verteidigung“ darstelle, und dass diese Bestimmung nicht erstmals vor der Beschwerdekammer geltend gemacht werden könne. Sie verweist auf Art. 108 der Verordnung Nr. 6/2002, wonach die Verfahrensvorschriften der Beschwerdekammern auf Beschwerden anwendbar seien, mit denen diese Kammern nach dieser Verordnung befasst würden. Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern ist somit die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104, S. 1). Das EUIPO verweist insbesondere auf Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung, wonach sich die Prüfung der Beschwerde auf die rechtzeitig vor der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche oder Anträge zu beziehen hat, damit die Beschwerdekammer sie prüfen kann.

42 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Berufung auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vor der Beschwerdekammer nicht verspätet sei, da es für die Berufung auf diese Bestimmung keine Frist gebe. Sie hat u. a. geltend gemacht, dass der Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2018/625 sehr begrenzt sei, da er nur für die in dieser Bestimmung genannten Sonderfälle gelte, zu denen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht gehöre. Eine analoge Auslegung sei daher im vorliegenden Fall nicht möglich. Schließlich sei auch Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2018/625 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

43 Die Streithelferin macht ihrerseits geltend, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 rechtzeitig vor dem ersten Rechtszug geltend gemacht werden müsse und die Berufung der Klägerin im vorliegenden Fall sowohl nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2018/625 als auch nach einer weiten Anwendung von Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung, die im vorliegenden Fall nach Art. 108 der Verordnung Nr. 6/2002 anwendbar seien, verspätet gewesen sei. Um in den Genuss von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu kommen, müsse der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters die Neuheit und Eigenart dieses Geschmacksmusters nachweisen. Die erstmalige Vorlage eines entsprechenden Nachweises vor der Beschwerdekammer würde das Verfahren vor dieser Kammer unverhältnismäßig verzögern.

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 108 der Verordnung Nr. 6/2002 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2018/625 über das Verfahren vor den Beschwerdekammern auch auf Beschwerden gegen die in Art. 55 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Entscheidungen anwendbar sind.

45 Es bleibt jedoch festzustellen, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht ausdrücklich von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2018/625 und insbesondere von deren Art. 27 Abs. 3 erfasst wird. Die letztgenannte Bestimmung bezieht sich auf drei spezifische Arten von Anträgen, die rechtzeitig in einem Verfahren vor der Instanz des EUIPO, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, gestellt werden müssen. Anträge, die sich auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 beziehen, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst, so dass sie auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar ist.

46 Das Gleiche gilt für Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2018/625, der die Zulassung von Tatsachen oder Beweismitteln betrifft, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebracht werden. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Berufung auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannte Ausnahme in keinem Fall als Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2018/625 angesehen werden kann, so dass die letztgenannte Verordnung im vorliegenden Fall offensichtlich unanwendbar ist.

47 Folglich ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 6/2002 dem entgegensteht, dass die in Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme erstmals vor der Beschwerdekammer als Reaktion auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung oder auf die Begründung der Beschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten vor dieser Kammer geltend gemacht werden kann.

48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die Beschwerdekammer nach der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde über diese entscheidet und dabei alle Befugnisse ausüben kann, die in die Zuständigkeit der Dienststelle fallen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, d. h. im vorliegenden Fall selbst über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann, indem sie ihn zurückweist oder für begründet erklärt und damit die vor ihr angefochtene Entscheidung bestätigt oder aufhebt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung eine neue, umfassende Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrumente], T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist die Beschwerdekammer u. a. für die Entscheidung über die Anträge des Inhabers des angegriffenen Geschmacksmusters auf Inanspruchnahme von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zuständig.

49 Diese Zuständigkeit kann der Beschwerdekammer nicht allein deshalb entzogen werden, weil sich der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters dafür entschieden hat, den Vorteil des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erstmals im Stadium des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T-56/15, EU:T:2016:618, Rn. 120).

50 In Anbetracht all dieser Umstände und da weder die Verordnung Nr. 6/2002 noch die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung präzisieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung der Klägerin auf diese Bestimmung, die erstmals vor der Beschwerdekammer erfolgte, verspätet war.

51 Dem Vorbringen der Streithelferin, dass die erstmalige Berufung auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vor der Beschwerdekammer das Verwaltungsverfahren verlängere, kann nicht gefolgt werden, da die Weigerung der Beschwerdekammern, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu prüfen, zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters ein Recht vorenthalten wird, das ihm zuerkannt worden ist.

52 Im Übrigen fordert die Beschwerdekammer nach Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Prüfung der Beschwerde die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. Diese Bestimmung soll u. a. gelten, wenn sich der Inhaber eines angefochtenen Geschmacksmusters erstmals vor der Beschwerdekammer auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 beruft.

(b) Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf das angefochtene Geschmacksmuster

53 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 kein Recht an einem Geschmacksmuster gewähren. Um festzustellen, ob Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf das angefochtene Geschmacksmuster anwendbar war, ist daher zu prüfen, ob das Geschmacksmuster in Anbetracht seiner Merkmale von anderen Bestimmungen dieses Artikels erfasst wird, um gegebenenfalls zu untersuchen, ob diese anderen Bestimmungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 entgegenstehen.

(1. Der Zusammenhang zwischen den in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmalen und den in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Merkmalen

54 Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das streitige Geschmacksmuster falle unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002, zumindest implizit einräumt, dass die Erscheinungsmerkmale des von diesem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses, die dessen Verbindung untereinander ermöglichen, unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. Darüber hinaus macht sie mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes insbesondere geltend, dass das streitige Geschmacksmuster nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig erklärt werden könne.

55 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung folgende Erscheinungsmerkmale der Ware festgestellt: i) die Reihe von Noppen auf der Oberseite des Ziegels, ii) die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Ziegels, iii) die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Ziegels, iv) die rechteckige Form des Ziegels, v) die Dicke der Wände des Ziegels und vi) die zylindrische Form der Noppen. Wie sich aus Randnr. 47 der angefochtenen Entscheidung ergebe, seien alle diese Merkmale allein durch die technische Funktion des Mauersteins bedingt, die darin bestehe, den Zusammenbau mit den übrigen Mauersteinen des Baukastens und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

56 Unbeschadet der Frage, ob alle Merkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bedingt sind, ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdekammer festgestellten Merkmale unter diese Bestimmung oder, wie die Klägerin vorträgt, unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.

57 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Funktion, die das Erscheinungsbild aller von dem angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Merkmale des Erzeugnisses ausschließlich bestimmt, nach den Feststellungen der Beschwerdekammer darin besteht, den Zusammenbau mit den anderen Steinen und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

58 Wie sich im Wesentlichen aus den in den Randnummern 34 bis 46 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen der Beschwerdekammer ergibt, ist die Funktion der einzige Faktor, der die Erscheinungsmerkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses bestimmt.

59 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen Schutz von Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses ausschließt, wenn andere Erwägungen als die Notwendigkeit, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die sich auf den visuellen Aspekt beziehen, bei der Wahl dieser Merkmale keine Rolle gespielt haben, selbst wenn andere Geschmacksmuster existieren, die dieselbe Funktion erfüllen (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 31). Folglich fallen solche Erscheinungsmerkmale des von einem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses, wie sie die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall festgestellt hat, die ausschließlich durch die Funktion bestimmt werden, die den Zusammenbau mit den anderen Steinen und die Demontage von diesen ermöglicht, unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002. Mit anderen Worten, wenn die Möglichkeit, das von dem streitigen Geschmacksmuster betroffene Erzeugnis mit anderen Bausteinen zusammenzusetzen und sie zu zerlegen, der einzige Faktor ist, der diese Merkmale bestimmt, fallen diese zwangsläufig unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.

60 Da außerdem die von der Beschwerdekammer festgestellten Erscheinungsmerkmale des streitigen Geschmacksmusters, um die Funktion des Zusammenbaus und der Zerlegung des Erzeugnisses zu erfüllen, in den genauen Abmessungen wiedergegeben werden müssen, um ihre Verbindung zu ermöglichen, fallen sie ebenfalls unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002.

61 Daraus folgt, dass Erscheinungsmerkmale des von einem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses sowohl unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 als auch unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen können, da sie beide ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses, nämlich das Verbinden und Trennen dieses Erzeugnisses zu ermöglichen, bedingt sein können und Merkmale der Verbindung darstellen.

62 Es ist jedoch festzustellen, dass nicht alle Merkmale der Zusammenschaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 zwangsläufig ausschließlich durch die technische Funktion des von einem Geschmacksmuster im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung betroffenen Erzeugnisses bedingt sind, da die Zusammenschaltung dieses Erzeugnisses nicht der einzige Faktor sein kann, der das Erscheinungsbild dieser Merkmale bestimmt.

63 Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, können Merkmale der Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 so gestaltet sein, dass visuelle Erwägungen eine Rolle gespielt haben, so dass diese Merkmale nicht unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung fallen.

64 Diese Auslegung wird auch durch die Travaux préparatoires zur Verordnung Nr. 6/2002 bestätigt. Wie sich nämlich aus der Begründung zu Art. 9 Abs. 2 des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 1993 für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster KOM(93) 342 endg. (ABl. 1994, C 29, S. 21), der teilweise Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 entspricht, ergibt, ist das Geschmacksmuster von Verbindungen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, auch dann nicht schutzfähig, wenn es willkürlich in dem Sinne ist, dass die Formen und Abmessungen nicht ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt werden.

65 Daraus folge, dass die Merkmale der Zusammenschaltung nicht notwendigerweise nur durch die technische Funktion des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster verwendet werde, bedingt seien, und dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 daher eine breitere Kategorie von Merkmalen der Zusammenschaltung erfasse als Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

66 Im Übrigen ist ebenso wie das EUIPO festzustellen, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gehabt hätte, die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorzusehen, wenn alle Merkmale der Zusammenschaltung ausschließlich durch eine technische Funktion bedingt wären.

67 Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 alle Merkmale der Zusammenschaltung erfasst, von denen einige nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung fallen, nämlich diejenigen, für deren Auftreten andere als technische Erwägungen bestanden.

68 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht eine gewisse Überschneidung zwischen den in Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmalen, so dass ein und dasselbe Erscheinungsmerkmal des von einem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses sowohl von der Beschreibung der in Art. 8 Abs. 1 als auch der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmale erfasst werden kann. Es handelt sich um Erscheinungsmerkmale des von einem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses, die die Verbindung dieses Erzeugnisses mit einem anderen Erzeugnis ermöglichen, bei dem diese Funktion der einzige Faktor ist, der das Erscheinungsbild bestimmt.

(2. Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf die sowohl in Art. 8 Abs. 1 als auch in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmale

69 Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 diese Verordnung zugunsten der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung genannten Merkmale geltend gemacht werden kann.

70 Wie oben in Randnr. 68 ausgeführt, können jedoch bestimmte Merkmale der Zusammenschaltung sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen.

71 Sollte davon ausgegangen werden, dass das EUIPO Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nur auf die Merkmale anwenden kann, die sowohl unter diese Bestimmung als auch unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung fallen, würden Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zumindest teilweise ihrer Wirksamkeit beraubt, da die Antragsteller auf Nichtigerklärung dazu veranlasst werden könnten, ihre Anträge auf Nichtigerklärung allein auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zu stützen, so dass sich der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters nicht auf die Ausnahme zum Schutz von modularen Systemen berufen könnte.

72 Unter diesen Umständen sind alle Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung Nr. 6/2002 so auszulegen, dass ihre Wirksamkeit gewahrt bleibt.

73 Würde man also davon ausgehen, dass nur Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 auf die Erscheinungsmerkmale anwendbar ist, die sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, könnte dies zu einem Überschutz der Merkmale der Zusammenschaltung führen, was dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung zuwiderliefe. Wenn ein älteres Geschmacksmuster ausschließlich aus Erscheinungsmerkmalen besteht, die sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen, zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung aber nur Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung geltend gemacht wird, würde der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen werden, wenn man die von der Klägerin vertretene Auslegung zugrunde legt.

74 Um die Ziele der im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Bestimmungen zu erreichen, müssen daher, wenn ein Erscheinungsmerkmal sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fällt, beide Bestimmungen angewandt werden können.

75 Daraus folgt, dass die Rüge der Klägerin, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auf die Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses nicht anwendbar sei, zurückzuweisen ist.

76 Was die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 angeht, hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung (vgl. oben, Randnr. 63) dagegen vorgetragen, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmale der Verbindung nicht ausschließlich durch die technische Funktion des von dem streitigen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bedingt sein müssten, um in den Genuss der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme zu kommen. Folgt man dem Vorbringen des EUIPO, so könnte der Vorteil des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nur für einige der in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Merkmale geltend gemacht werden, nämlich für diejenigen, die nicht unter Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung fallen.

77 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass die Berufung auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 für alle in Art. 8 Abs. 2 genannten Merkmale möglich sein muss.

78 Folglich kann der vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden, da sie zu restriktiv ist und es letztlich nicht ermöglichen würde, das im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 genannte Ziel, nämlich den Schutz mechanischer Bestandteile modularer Produkte, zu erreichen, da nur einige der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Merkmale potenziell in den Genuss der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausnahme kommen könnten.

79 Im Übrigen würde die vom EUIPO vertretene Auslegung schließlich bedeuten, dass die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn der Antragsteller auf Nichtigerklärung nur Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend macht, vor der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 prüft, ob die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses, das von einem unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmuster betroffen ist, die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllen, da andernfalls eine asymmetrische Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 gefördert würde.

80 Daraus folgt, dass zur Wahrung der Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 das EUIPO, wenn es bei der Prüfung eines auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung gestützten Antrags auf Nichtigerklärung feststellt, dass die Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen, und muss es, wenn der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters sich auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung beruft, prüfen, ob diese Merkmale unter den Schutz von modularen Systemen im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung fallen können, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller auf Nichtigerklärung sich nicht auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung berufen hat.

81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Fällen, in denen die Erscheinungsmerkmale des von einem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung fallen, nicht davon abhängen kann, ob der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren beabsichtigt, sich auf die eine oder die andere Bestimmung zu berufen.

82 Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn dem Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters bei Vorliegen der Erscheinungsmerkmale des von einem sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Geschmacksmusters die Möglichkeit genommen würde, sich allein deshalb auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu berufen, weil sich der Antragsteller auf Nichtigerklärung zur Begründung seines Antrags nur auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 berufen habe.

83 Im Übrigen besteht nach den oben in Randnr. 50 dargelegten Erwägungen die oben in Randnr. 80 dargelegte Verpflichtung des EUIPO auch dann, wenn Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 vom Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters erstmals vor der Beschwerdekammer geltend gemacht wird.

84 Nach alledem hatte die Beschwerdekammer zu prüfen, ob das angefochtene Geschmacksmuster die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllt. Da sie dies, wie oben in Randnr. 37 festgestellt worden ist, nicht getan hat, ist ihr ein Rechtsfehler unterlaufen. Dem ersten Klagegrund ist daher stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.

85 Unter diesen Umständen braucht der dritte Klagegrund, mit dem insoweit ein Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 gerügt wird, nicht geprüft zu werden.

86 Da hingegen dem Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht vorgegriffen werden kann, ist die Prüfung des Vorbringens der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung geltend macht, fortzusetzen.

2. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

87 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin mehrere Rügen geltend, mit denen sie einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 rügt.

88 So rügt sie erstens, dass die Beschwerdekammer die Merkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses falsch ausgelegt und angenommen habe, dass die Klägerin die Liste dieser Merkmale gebilligt habe. Zweitens habe die Beschwerdekammer die gestalterischen Aspekte des angegriffenen Geschmacksmusters, insbesondere die glatte Oberfläche beiderseits der Reihe von vier Noppen auf der Oberseite, außer Acht gelassen. Drittens seien die Feststellungen der Beschwerdekammer zum funktionalen Charakter der „zwei Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Ziegels“ widersprüchlich und unzureichend. Viertens schließlich rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer ihr die Beweislast für das Fehlen einer rein technischen Funktion des angegriffenen Geschmacksmusters auferlegt habe, obwohl die Streithelferin das Vorliegen einer solchen Funktion nicht nachgewiesen habe.

89 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Was insbesondere die Behauptung angehe, dass die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Liste der Merkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses unvollständig sei, so habe die Klägerin in ihrer Stellungnahme vor der Beschwerdekammer die Liste der Merkmale der Nichtigkeitsabteilung wiederholt, ohne sie zu bestätigen. Zur Berücksichtigung der glatten Oberfläche auf der Oberseite des Ziegels führt das EUIPO aus, dass das Fehlen von Noppen ebenfalls ein technisches Merkmal sei. Das Fehlen zusätzlicher Noppen auf der Oberseite des Ziegels ermögliche es, zwei Ziegel zu verdrehen, wenn sie durch eine einzige Noppe am Ende der Reihe verbunden sind, und so eine Biegung zu erzeugen. Da es keine seitlichen Stollen gibt, können auch Stufen gebaut werden, die nicht durch die Stollen behindert werden.

90 Die Streithelferin ist ihrerseits der Ansicht, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen habe. Die Klägerin habe nämlich keinen einzigen Gesichtspunkt anführen können, der von dem Erfordernis abweiche, dass die vom angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Merkmale des Erzeugnisses ihre technische Funktion erfüllten, d. h. den Zusammenbau mit den übrigen Steinen der Zusammenstellung und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

91 Sie ist ferner der Ansicht, dass sie ihrer Beweislast nachgekommen sei und dass sich die Beschwerdekammer auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abbildungen habe stützen können, um die Schlussfolgerungen hinsichtlich des ausschließlich technischen Charakters der Merkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses zu ziehen.

92 Wie oben in Randnr. 29 ausgeführt, besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

93 Insoweit ergibt sich aus der oben in Randnr. 59 angeführten Rechtsprechung, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen Schutz von Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses ausschließt, wenn andere Erwägungen als die Notwendigkeit, dass das Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die sich auf den visuellen Aspekt beziehen, bei der Wahl dieser Merkmale keine Rolle gespielt haben, selbst wenn es andere Geschmacksmuster gibt, die dieselbe Funktion erfüllen.

94 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch seine technische Funktion bestimmt werden, nachgewiesen werden muss, dass diese technische Funktion der einzige Faktor ist, der diese Merkmale bestimmt, wobei das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster insoweit nicht entscheidend ist (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 32).

95 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Beurteilung, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen, im Licht aller objektiven Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere das fragliche Geschmacksmuster, die objektiven Umstände, die auf die Gründe für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses schließen lassen, oder Informationen über seine Verwendung oder das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster, die dieselbe technische Funktion erfüllen, zu berücksichtigen, sofern diese Umstände, Daten oder Informationen über das Vorhandensein alternativer Geschmacksmuster durch zuverlässige Beweise belegt sind (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 36 und 37).

96 Daraus folgt, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinungsform ausschließlich von der technischen Funktion des von diesem Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 32). Daraus folgt, dass das fragliche Geschmacksmuster nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt ist.

97 Diese letztgenannte Auslegung wird auch durch die Begründung zu Art. 9 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 1993 für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt, der im Wesentlichen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 entspricht, wonach „Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass das gesamte Geschmacksmuster schutzunfähig sein wird. In den meisten Fällen werden nur bestimmte Merkmale ohne Variationsmöglichkeiten von der Funktion diktiert werden. Daher sieht die Vorschrift die Schutzunfähigkeit nur insoweit vor, als keine Gestaltungsfreiheit für willkürliche Elemente des Musters besteht“.

98 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, ihrem zehnten Erwägungsgrund und dem Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C-395/16, EU:C:2018:172), dass die Beurteilung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Licht der genannten Bestimmung die folgenden Schritte umfasst: Erstens ist die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen, zweitens sind die Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu analysieren und drittens ist unter Berücksichtigung aller relevanten objektiven Umstände zu prüfen, ob diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses bedingt sind. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Notwendigkeit, diese technische Funktion zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der für die Wahl dieser Merkmale durch den Entwerfer ausschlaggebend war, während Erwägungen anderer Art, insbesondere solche, die sich auf den visuellen Aspekt des Erzeugnisses beziehen, bei der Wahl dieser Merkmale keine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 26 und 31).

99 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn sich der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, ihm obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass das angefochtene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 60).

100 Die Rügen der Klägerin, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 rügt, sind im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

101 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich aus den Randnrn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung ergibt, festgestellt, dass das von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffene Erzeugnis, d. h. ein Spielzeugbaustein, Merkmale aufweisen muss, die es ermöglichen, ihn mit anderen Spielzeugbausteinen zusammenzusetzen, und dass die technische Funktion, die dieses Erzeugnis erfüllen muss, daher darin besteht, dass es mit ausreichender Stabilität mit anderen Bausteinen des Sets zusammengesetzt werden kann, um Teil eines Spielzeuggebäudes zu sein.

102 In der Folge hat die Beschwerdekammer, wie oben in den Randnrn. 12 und 13 ausgeführt, die Erscheinungsmerkmale des angegriffenen Geschmacksmusters (sechs) ermittelt und festgestellt, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses bedingt seien, nämlich den Zusammenbau mit den übrigen Bausteinen des Sets und die Demontage von diesen zu ermöglichen.

103 Insoweit rügt die Klägerin u. a., dass die Beschwerdekammer zum einen die Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters falsch ausgelegt und zum anderen die gestalterischen Aspekte dieses Geschmacksmusters außer Acht gelassen habe, indem sie insbesondere die glatte Oberfläche beiderseits der Reihe von vier Noppen auf der Oberseite erwähnt habe.

104 Wie aus Randnummer 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Beschwerdekammer in Randnummer 32 der angefochtenen Entscheidung die Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ermittelt.

105 Es ist festzustellen, dass die glatte Oberfläche der Oberseite des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses nicht zu den von der Beschwerdekammer genannten Merkmalen gehört. Sie ist ein Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses.

106 Insoweit hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Oberfläche des Erzeugnisses ein Bestandteil desselben sei, der im vorliegenden Fall durch das Fehlen von Noppen gekennzeichnet sei und der nicht im Licht von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu beurteilen sei. Daher sei es nicht Sache des Antragstellers auf Nichtigerklärung, sich auf das Fehlen eines Merkmals zu berufen, sondern des Inhabers des angegriffenen Geschmacksmusters, die Proportionen geltend zu machen, aus denen sich ergebe, dass dieses Geschmacksmuster aufgrund seiner Oberfläche eine besondere optische Wirkung habe. Es sei immer möglich, Elemente eines Geschmacksmusters zu finden, indem man behaupte, dass es sich um ein technisches Merkmal handele, und der Beschwerdekammer vorwerfe, es nicht berücksichtigt zu haben.

107 Entgegen dem Vorbringen des EUIPO in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die glatte Oberfläche der Oberseite des Spielbausteins ein Merkmal der spezifischen Erscheinungsform des vom angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ist und sich nicht auf ein bloßes „Fehlen von Noppen auf der Oberseite des Bausteins“ beschränkt. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer sie zu berücksichtigen hatte.

108 Insoweit ist es unerheblich, dass sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht ausdrücklich auf dieses Merkmal berufen hat. Wie sich aus den Akten des EUIPO ergibt, hatte sie es im Übrigen auch vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemacht.

109 Wie oben in Randnr. 99 ausgeführt, obliegt es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren, nachzuweisen, und dem EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Die vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auslegung, wonach es Sache der Klägerin sei, darzulegen, dass die glatte Oberfläche der Oberseite des Spielbausteins nicht ausschließlich durch die technische Funktion dieses Bausteins bedingt sei, kann daher nicht akzeptiert werden.

110 Das Vorbringen des EUIPO in Randnummer 26 seiner Klagebeantwortung, dass das Fehlen von Noppen, das zwangsläufig zu einer glatten Oberfläche führe, in Wirklichkeit technischen Charakter habe, kann ebenfalls nicht übernommen werden. Diese Schlussfolgerung beruht auf den in den Randnrn. 24 und 25 der Klagebeantwortung dargelegten Erwägungen, wonach die glatten Seiten eine rein technische Funktion hätten, da sie den Bau verschiedener Figuren (z. B. Biegungen oder Stufen) ermöglichten, was bei Vorhandensein zusätzlicher Noppen nicht möglich wäre.

111 Die angefochtene Entscheidung enthält offensichtlich keine derartigen Erwägungen.

112 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Vorbringen des EUIPO in den Randnrn. 24 bis 26 seiner Klagebeantwortung, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht beheben kann, da eine Entscheidung in sich geschlossen sein muss und die Gründe, auf denen sie beruht, nicht in nachträglich abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen angegeben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2019, Gres de Aragón/EUIPO [GRES ARAGÓN], T-624/18, nicht veröffentlicht, EU: T:2019:868, Rn. 39).

113 Das Vorbringen des EUIPO, dass es immer möglich sei, sich auf ein von der Beschwerdekammer nicht geprüftes Merkmal der Ware zu berufen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus Randnr. 96 des vorliegenden Urteils ergibt, müssen alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ausschließlich technischer Art sein, damit das Geschmacksmuster gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig erklärt werden kann.

114 Nach alledem hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ermittelt und erst recht nicht nachgewiesen hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind.

115 Unter diesen Umständen ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben, ohne dass die übrigen Rügen der Klägerin geprüft zu werden brauchen.

116 Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund der Klägerin stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist in vollem Umfang aufzuheben.

C. Zweiter Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung

117 Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung über die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung zu bestätigen.

118 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag begehrt, dass das Gericht selbst die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer hätte treffen müssen oder können, d. h. die Entscheidung, die bei ihr anhängige Beschwerde zurückzuweisen und damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. Oktober 2017 zu bestätigen. Mit anderen Worten beantragt sie, dass das Gericht seine Befugnis zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer ausübt, die ihm nach Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zusteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Befugnis des Gerichts zur Abänderung von Entscheidungen nach Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht zur Folge hat, dass es dem Gericht die Befugnis überträgt, eine Beurteilung vorzunehmen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Befugnis zur Änderung von Entscheidungen ist daher grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung in der Lage ist, auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen, welche Entscheidung die Beschwerdekammer zu treffen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Bog-Fran/EUIPO – Fabryki Mebli „Forte“ [Möbel], T-159/19, nicht veröffentlicht, EU: T:2018:123, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120 Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht erfüllt, da die Beschwerdekammer nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt hat, die es dem Gericht ermöglichen, die Entscheidung zu treffen, die es sowohl im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 als auch von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zu treffen hatte.

121 Erstens hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Randnr. 114 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisses ermittelt und folglich auch nicht den ausschließlich technischen Charakter aller dieser Merkmale festgestellt.

122 Zweitens hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht geprüft.

123 Folglich ist der im Wesentlichen im zweiten Antrag der Klägerin enthaltene Abänderungsantrag zurückzuweisen.

IV. Kosten

124 Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125 Da im vorliegenden Fall das EUIPO und die Streithelferin unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Klägerin ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen [entscheidet]

DER ALLGEMEINE GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

hiermit:

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. April 2019 (Sache R 31/2018-3) wird aufgehoben;

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen;

3. Das EUIPO und die Delta Sport Handelskontor GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Lego A/S.

I