EuG, Urteil vom 16.03.2016, Az. T-100/15
Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006
Das EuG hat entschieden, dass die bekannten Traubenzucker-Täfelchen von Dextro Energy nicht mit Aussagen wie „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ oder „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“ werben darf. Obwohl die beschriebenen Wirkungen nachweisbar seien, sei es für die Verbraucher verwirrend und irreführend, wenn diese quasi zum Verzehr von Zucker aufgefordert würden, obwohl grundsätzlich ein solcher Verzehr zu verringern sei. Zur Pressemitteilung Nr. 30/16 hier (EuG – Werbung für Dextro Energy).
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