EuG: Währungszeichen in Bild- oder Wort-/Bildmarken sind kein automatisches Eintragungshindernis

veröffentlicht am 19. März 2018

EuG, Urteil vom 08.03.2018, Az. T-665/16
Art. 7 UMV

Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, welche die Währungssymbole „€“ und „$“ enthält, nicht pauschal zurückgewiesen werden kann, weil auch Finanz- und Geldwechselgeschäfte Teil der Anmeldung seien. Eine solche pauschale Begründung sei nur zulässig, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten werde, die einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufwiesen. Vorliegend würden jedoch sehr unterschiedliche Klassen von dem angemeldeten Kennzeichen erfasst, die nicht alle mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Insoweit sei die Begründung der Zurückweisung mangelhaft bzw. es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für bestimmte Waren/Dienstleistungen die Eintragungsfähigkeit gegeben sei. Zur Pressemitteilung Nr. 29/18 hier (EuG – Währungszeichen als Marke).


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