EuG: Zum Eintragungshindernis bei einer geografischen Bezeichnung

veröffentlicht am 27. August 2015

EuG, Urteil vom 14.07.2015, Az. T-55/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass eine Bezeichnung, die aus einer geografischen Angabe für die Kennzeichnung von Weinen besteht, nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden kann, wenn die angemeldete Marke auch Weine umfasst, welche nicht aus der bezeichneten geografischen Gegend stammen. Insoweit bestehe ein Eintragungshindernis. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

In der Rechtssache T?55/14

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2013 (Sache R 566/2013?1) über die Anmeldung des Wortzeichens Lembergerland als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 22. August 2012 meldete die Klägerin, die Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen e. G., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Lembergerland.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

4 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2013 wies die Prüferin die Anmeldung für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke stehe das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 genannte absolute Eintragungshindernis entgegen.

5 Am 25. März 2013 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 14. November 2013 wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie führte aus, die angemeldete Marke enthalte die geografische Angabe Lemberg, die in der Europäischen Union nach Art. 8 Buchst. b Ziff. ii des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (ABl. 2002, L 28, S. 4) (im Folgenden: Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika) in Verbindung mit Anhang II dieses Abkommens für Weine aus Südafrika geschützt sei, ohne dass der von der angemeldeten Marke erfasste Wein jedoch diesen Ursprungsort aufweise. Die angemeldete Marke stelle in Bezug auf die geografische Angabe Lemberg keinen einfachen neuen Phantasiebegriff dar, und zur Rechtfertigung der Ablehnung ihrer Eintragung mit dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Grund genüge es, dass sie Angaben enthalte oder aus solchen bestehe, anhand deren die geografische Angabe sicher erkennbar sei. Auch der Umstand, dass sich der Begriff „Lemberg“ auf ein „Estate“ (Weingut) beziehe und nicht auf eine Gegend oder ein Gebiet, stelle nicht in Frage, dass es sich um eine nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika geschützte geografische Angabe handele. Die Verweise der Klägerin auf die anderen nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben seien für die Beurteilung der Anmeldung im vorliegenden Fall irrelevant. Schließlich sei Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er nur das Verbot von Markenregistrierungen hinsichtlich des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen vorsehe.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 geltend und trägt vor, das HABM habe die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß dieser Bestimmung zu Unrecht abgelehnt. Zum einen macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Bezeichnung Lemberg, die nur der Name eines Weinguts sei, nicht als geografische Angabe, insbesondere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148, S. 1), angesehen werden könne. Zum anderen trägt sie vor, die angemeldete Marke bestehe aus einem Phantasiebegriff, der nicht mit der Bezeichnung Lemberg übereinstimme, und sei daher nicht geeignet, das maßgebliche Publikum über „das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation“ im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft irrezuführen.

10 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine, die diesen Ursprung nicht haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

12 Der Schutz von geografischen Angaben für Weine geht zum einen auf Verordnungen der Union, u. a. diejenigen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, und zum anderen auf bilaterale Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten über den Handel mit Wein zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, Abadía Retuerta/HABM [CUVÉE PALOMAR], T?237/08, Slg, EU:T:2010:185, Rn. 73 und 104 bis 108).

13 Nach Art. 8 Buchst. b Ziff. ii des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika werden in der Union die in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben von Weinen aus Südafrika geschützt. In Anhang II („Verzeichnis der geographischen Angaben“), Punkt B („Geographische Angaben für Weine mit Ursprung in Südafrika“), Punkt B 2 („Namen der Gebiete, Distrikte, ‚Wards‘ und ‚Estates‘“), Punkt B 2.3 („Gebiet ‚Coastal Region‘“), Punkt B 2.3.7 („Distrikt Tulbagh“), Punkt B 2.3.7 Buchst. b („Estates“) dieses Abkommens wird Lemberg ausdrücklich genannt.

14 Die Beschwerdekammer schloss daraus in den Rn. 13 und 18 der angefochtenen Entscheidung, dass Lemberg eine nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe sei. Mit der Feststellung, dass die für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klasse 33 angemeldete Marke diese geschützte geografische Angabe für Weine enthalte, ohne dass der von ihr bezeichnete Wein jedoch den von dieser geografischen Angabe angegebenen Ursprungsort aufweise, bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin, mit der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 die für Waren der Klasse 33 beantragte Eintragung abgelehnt worden war.

15 Die Klägerin greift diese Beurteilung erstens mit dem Vorbringen an, dass der Begriff „Lemberg“ ein einziges Weingut bezeichne und folglich nicht als geografische Angabe angesehen werden könne. Sie verweist dabei u. a. auf die Definition des Ausdrucks „geografische Angabe“ in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 479/2008.

16 Insoweit ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass Lemberg eine im Hoheitsgebiet der Union für Weine mit Ursprung in Südafrika gemäß den oben in Rn. 13 angeführten Bestimmungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika geschützte geografische Angabe ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin vermag die Tatsache, dass diese Bezeichnung auf ein „Estate“ (Weingut) und nicht auf eine Region, eine Gemeinde oder einen Bezirk verweist, nicht in Frage zu stellen, dass sie nach diesem Abkommen ausdrücklich als geografische Angabe geschützt ist.

17 Wie das HABM geltend macht, spricht nämlich nichts in diesem Abkommen für die Annahme, dass die in seinem Anhang II genannten Weingüter nicht denselben Schutz nach Art. 8 Buchst. b Ziff. ii des Abkommens genießen wie die dort ebenfalls genannten Regionen, Bezirke (districts) oder Weinbauregionen (wards).

18 Überdies verweist, wie das HABM zutreffend hervorgehoben hat, Art. 3 Buchst. b des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich der Definition des Ausdrucks „geografische Angabe“ auf Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen). Nach der letztgenannten Bestimmung sind geografische Angaben „Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht“. Nichts lässt den Schluss zu, dass ein „Ort“ im Sinne dieser Bestimmung nicht ein Weingut sein könnte oder dass ein solcher „Ort“ anhand seiner Größe oder seiner förmlichen administrativen Unterteilung auf ein Gebiet zu beschränken ist.

19 Eine etymologische Erklärung eines Flurnamens, die geografischen und historischen Merkmale von Flurnamen und die Beispiele verschiedener in Deutschland den Namen Lemberg tragender Flurnamen, die von der Klägerin angeführt worden sind, sowie die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Bezeichnung Lemberg als Verweis auf eine Stadt in der Ukraine sind nicht geeignet, die oben aus den Rn. 16 bis 18 hervorgehende Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach Lemberg eine nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika geschützte geografische Angabe ist.

20 Gleiches gilt für das Argument, das die Klägerin aus der Definition des Ausdrucks „geografische Angabe“ in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 479/2008 herleiten will. Lemberg ist nämlich nicht nach Art. 36 der Verordnung Nr. 479/2008 als geografische Angabe geschützt, sondern nach dem zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika geschlossenen Abkommen, das hinsichtlich der Definition des Ausdrucks „geografische Angabe“ auf Art. 22 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens verweist, wie oben in Rn. 18 ausgeführt worden ist. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 479/2008 im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob Lemberg als eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen ist, irrelevant ist. Jedenfalls steht die Definition des Ausdrucks „geografische Angabe“ in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 479/2008 nicht im Widerspruch zu der Definition in Art. 22 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens, wie das HABM zutreffend vorträgt.

21 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke Lembergerland nicht der im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika genannten geografischen Angabe Lemberg entspreche, sondern einen neuen Phantasiebegriff darstelle, der sich aus zwei zufällig ausgewählten Worten und aus 13 Buchstaben zusammensetze, von denen nur sieben mit der genannten geografischen Angabe übereinstimmten. Die angemeldete Marke habe eine eigene Bedeutung, die ein „Sumpf-Berg-Land“ bezeichne, und versuche nicht, „den Eindruck zu erwecken, aus dem kleinsten Weingut des Westkaps [von Südafrika] zu stammen“.

22 Insoweit ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 16 ihrer Entscheidung beizupflichten, dass es genügt, damit das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 zur Anwendung kommt, wenn die angemeldete Marke eine geografische Angabe oder Anhaltspunkte enthält oder aus solchen besteht, anhand deren die fragliche geografische Angabe sicher erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 125 und 131).

23 Im vorliegenden Fall ist das angemeldete Zeichen Lembergerland ein zusammengesetztes Wort, das u. a. die geschützte geografische Angabe Lemberg enthält. Diese ist innerhalb des Zeichens eindeutig erkennbar, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

24 Die Klägerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke zusammen genommen keine Verwechslung mit der fraglichen geografischen Angabe hervorrufen könne, da sie eine andere Bedeutung als diese habe (siehe oben, Rn. 21).

25 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf den vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 83), mit der Art. 7 Abs. 1 Buchst. j in die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) eingefügt wurde (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009), zutreffend ausgeführt hat, ist die Eintragung einer Marke aber abzulehnen, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, unabhängig davon, ob das angemeldete Zeichen den Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der mit ihm bezeichneten Weine irreführen kann.

26 Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3288/94 heißt es nämlich, dass nach Art. 23 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens Marken, die eine falsche geografische Angabe für Weine enthalten oder aus ihr bestehen, unabhängig davon zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden können, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist. Somit findet das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, ohne dass die Frage zu berücksichtigen wäre, ob durch die angemeldete Marke eine Irreführung des Publikums möglich ist oder nicht oder ob für das Publikum durch sie im Hinblick auf die Herkunft des Erzeugnisses eine Verwechslungsgefahr besteht (Urteil CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 119 und 120).

27 In diesem Zusammenhang ist auch das Argument der Klägerin, die Eintragung der angemeldeten Marke dürfe nicht abgelehnt werden, denn sie sei im Sinne von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft „nicht geeignet …, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen“, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nämlich nicht anwendbar, da Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft lediglich das Verbot der Nutzung von Wappen, Flaggen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, von ihnen eingeführter amtlicher Prüf- und Gewährzeichen und ?stempel sowie derjenigen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen als Marke betrifft und nicht den Schutz geografischer Angaben.

28 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die zusätzlichen Buchstaben, aus denen sich das angemeldete Zeichen zusammensetzt, jedenfalls nicht geeignet, ihm im Verhältnis zur geografischen Angabe Lemberg Phantasiecharakter zu verleihen, da der Begriff „Lemberger“ im Deutschen ein aus dem Begriff „Lemberg“ gebildetes Adjektiv ist und der Begriff „Land“ in dieser Sprache „Gegend, Gebiet“ bedeutet, so dass das angemeldete Zeichen als Verweis auf die „Gegend von Lemberg“ oder das „Gebiet von Lemberg“ verstanden werden kann, wie das HABM zutreffend hervorhebt. Somit hat die angemeldete Marke keine eigene und eigenständige Bedeutung, die sich signifikant von der der geografischen Angabe Lemberg unterscheiden würde.

29 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke Lembergerland aus der geografischen Angabe Lemberg, die nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika für Weine mit einer solchen Herkunft geschützt ist, besteht oder diese enthält. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren schließen Wein mit ein, ohne dass die Klägerin geltend macht, dass dieser aus Lemberg stamme. Demzufolge ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

30 Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

31 Erstens führt die Klägerin aus, die Beschwerdekammer habe die Eintragung der Marke Lembergerland in Deutschland nicht berücksichtigt.

32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats der Union ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. In den Mitgliedstaaten der Union bereits bestehende Eintragungen sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann; die Anmeldemarke muss allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Folglich ist das HABM nicht dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil eine Eintragungsentscheidung der für Marken zuständigen nationalen Behörde vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 137 und 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T?356/11, EU:T:2013:253, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Wie das HABM hervorhebt, kann daher der Umstand, dass die angemeldete Marke in Deutschland eingetragen wurde, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

34 Zweitens macht die Klägerin geltend, das HABM habe das Gleichheitsgebot verletzt. Im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika würden mehrere geografische Angaben genannt, die aus dem Element „Fisch“ oder „Sonne“ bestünden oder es enthielten, obwohl es zahlreiche eingetragene Marken für Waren der Klasse 33 gebe, die eines dieser beiden Elemente enthielten.

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher, wie das HABM zutreffend hervorhebt, allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C?412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T?435/11, EU:T:2012:210, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Außerdem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 75). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, EU:C:2011:139, Rn. 77).

37 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie oben aus Rn. 29 hervorgeht, keinen Fehler begangen hat, als sie annahm, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Bedingungen erfüllt seien. Zum anderen enthalten die Gemeinschaftsmarken, auf die die Klägerin verweist, ohne jedoch konkrete Beispiele dafür vorzutragen, möglicherweise geografische Angaben, die aus dem Element „Fisch“ oder „Sonne“ und nicht „Lemberg“ bestehen oder es enthalten. Das vor der Beschwerdekammer anhängige Verfahren betraf jedoch, wie sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, keine ebenfalls durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika geschützten geografischen Angaben, die aus dem Element „Fisch“ oder „Sonne“ bestanden oder es enthielten. Die tatsächlichen Umstände sind daher jedenfalls nicht mit denen des vorliegenden Falls vergleichbar.

38 Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM über die Eintragung von Zeichen mit den Elementen „Fisch“ oder „Sonne“ als Gemeinschaftsmarken berufen kann, um die Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:210, Rn. 39).

39 Drittens trägt die Klägerin vor, der Schutz der südafrikanischen geografischen Angabe Lemberg habe nicht daran gehindert, im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika auch das österreichische Weingut St. Magdalena am Lemberg als geografische Angabe zu schützen. Daraus schließt sie, dass es möglich sein müsse, auch die angemeldete Marke nach den Grundsätzen einzutragen, die die Annahme erlaubt hätten, dass die beiden oben genannten Angaben nicht in Konflikt stünden.

40 Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass selbst bei Bestehen einer Homonymie dieser geografischen Angaben nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika aufgrund ihrer anzunehmenden herkömmlichen Verwendung und der mangelnden Irreführung der Verbraucher von einem Schutz beider Angaben auszugehen sei. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Ebenso ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass dieses vermeintliche Rechtsproblem jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

41 Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und demzufolge die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die vom HABM gegen den zweiten Antrag erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden ist.

Kosten

42 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Genossenschaftskellerei R.. e. G. trägt die Kosten.

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