EuG: Zur Unterscheidungskraft als Voraussetzung für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke

veröffentlicht am 8. Februar 2017

EuG, Urteil vom 13.09.2016, Az. T-146/15
Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke erforderlich ist, dass diese überhaupt Unterscheidungskraft besitzt. Bei einer eingetragenen Marke sei jedoch bereits aufgrund ihrer Eintragung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft anzunehmen. Erfolge eine Benutzung der Marke in leicht abgewandelter Form in Vergleich zu ihrer Eintragung, sei zu prüfen, ob sie immer noch geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft des Markeninhabers hinzuweisen. Vorliegend sei die Umrandung des ursprünglichen Zeichens durch einen einfachen Kreis nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der ursprünglichen Marke zu beeinflussen oder aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – Unterscheidungskraft für Rechtserhalt einer Marke).


Soll Ihre Marke wegen mangelnder Benutzung gelöscht werden?

Soll Ihre Marke wegen Verfalls gelöscht werden, weil sie angeblich mehr als 5 Jahre  nicht benutzt wurde? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


I