EuG, Urteil vom 02.02.2016, Az. T-485/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zweier Marken nicht zwangsläufig schon dann zu bejahen ist, wenn beide Marken denselben oder einen sehr ähnlichen Slogan beinhalten (hier: „Bon Appétit!“ und „Bon Apeti“), soweit die bildliche Gestaltung deutlich voneinander abweicht. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht annehmen könnten, dass die angemeldete Marke eine neue Version der älteren Marke sei, da die Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken sehr unterschiedlich seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – Verwechslungsgefahr).
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