EuGH: „Aceto Balsamico“ darf auch aus Deutschland kommen, aber nicht „Aceto Balsamico di Modena“

veröffentlicht am 4. Dezember 2019

EuGH, Urteil vom 04.12.2019, Az. C-432/18
Art. 1 EU-VO 583/2009, Art. 13 Abs. 1 EU-VO 583/2009

Der EuGH hat entschieden, dass auch Essig aus deutscher Herstellung als „Aceto“ oder/und „Balsamico“ bezeichnet werden darf. Allein die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ setze voraus, dass es sich um entsprechenden Essig aus Modena und eben nicht Deutschland handele. Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erstrecke sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Aceto Balsamico“ darf auch aus Deutschland kommen, aber nicht „Aceto Balsamico di Modena).


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