EuGH: Amazon haftet vor Kenntnis nicht für die Einlagerung und Versendung von Markenfälschungen seiner Händler

veröffentlicht am 3. April 2020

EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Az. C-567/18
Art. 9 EU-VO 207/2009, Art. 9 EU-VO 2017/1001

Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt. In der Folge dürfte Amazon für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums nicht haften, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Umgekehrt dürfte Amazon aber nach Benachrichtigung über konkrete Markenfälschung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zur Vorsorge verpflichtet sein, dass entsprechende Angebote nicht erneut hochgeladen werden. Die Entscheidung des EuGH knüpft u.a. an die Entscheidung L’Oréal u. a. an (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. C-324/09), wonach etwa Verkaufsangebote von Markenfälschungen auf eBay den jeweils anbietenden Händlern (Kunden des Marktplatz-Betreibers eBay) anzulasten sind, nicht aber eBay selbst. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Amazon haftet vor Kenntnis nicht für die Einlagerung und Versendung von Markenfälschungen seiner Händler).


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