EuGH: Die gegen Telefónica und Telefónica de España verhängte Geldbuße von ca. 152 Mio. EUR wegen Missbrauch des spanischen Marktes für Breitband- Internetzugang bleibt bestehen

veröffentlicht am 17. Oktober 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C-295/12 P
Art. 102 AEUV, Art. 261 AEUV, Art. 263 AEUV

Der EuGH hat entschieden, dass eine gegen die spanischen Telekommunikationsanbieter Telefónica und Telefónica de España verhängte Geldstrafe in Höhe von fast 152 Mio. EUR aufrecht erhalten bleibt. Aus der Pressemitteilung 95/14 des EuGH vom 10.07.2014: „Auf eine Beschwerde hin entschied die Kommission am 04.07.20071, dass Telefónica und Telefónica de España (…: Telefónica) in der Zeit von September 2001 bis Dezember 2006 ihre beherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von ihren Wettbewerbern unfaire Preise im Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt hätten. Die Kommission war der Auffassung, es handele sich um einen eindeutigen Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehabe, und stufte diesen Missbrauch als „besonders schwer“ ein. Gegen Telefónica wurde daher eine Geldbuße von 151.875.000 Euro verhängt, für deren Berechnung ein Ausgangsbetrag von 90 Mio. Euro zugrunde gelegt worden war.“ Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer)

In der Rechtssache C?295/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Juni 2012,

Telefónica SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Telefónica de España SAU mit Sitz in Madrid,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, …

Beklagte im ersten Rechtszug,

France Telecom España SA mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien), Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und M. Ganino, abogados,

Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) mit Sitz in Madrid, …

European Competitive Telecommunications Association mit Sitz in Wokingham (Vereinigtes Königreich), …

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung …

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2013

folgendes

Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T?336/07, EU:T:2012:172, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.784 – Wanadoo España/Telefónica) (im Folgenden: streitige Entscheidung), hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 17

2 Der Zuwiderhandlungszeitraum erstreckte sich von September 2001 bis Dezember 2006. Zum 1. Mai 2004 wurde die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

3 Folglich war die Verordnung Nr. 17 bis zum 1. Mai 2004, dem Tag, von dem an die Verordnung Nr. 1/2003 galt, auf den Sachverhalt anwendbar. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen mit denen der Verordnung Nr. 17 übereinstimmen.

4 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmte:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 Absatz (1) oder Artikel 82 des Vertrages verstoßen,

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

5 Art. 17 der Verordnung Nr. 17 sah Folgendes vor:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG]; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Verordnung Nr. 1/2003

6 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ersetzt hat, sieht vor:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig“

a) gegen Artikel [101 AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen oder

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

…“

7 Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, der Art. 17 der Verordnung Nr. 17 ersetzt hat, bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Leitlinien von 1998

8 Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien von 1998) bestimmen in ihrer Nr. 1 Teil A betreffend die Ermittlung der Schwere eines Verstoßes:

„A. Schwere des Verstoßes

Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße:

– minder schwere Verstöße:

Voraussichtliche Beträge: von 1 000 bis 1 Mio. [Euro].

– schwere Verstöße:

Voraussichtliche Beträge: von 1 Mio. bis 20 Mio. [Euro].

– besonders schwere Verstöße:

Es handelt sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle, Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarktes, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasi-Monopolstellung …

Voraussichtliche Beträge: oberhalb von 20 Mio. [Euro].“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

9 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 3 bis 29 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„3 Am 11. Juli 2003 legte die Wanadoo España SL (jetzt France Telecom España SA) (im Folgenden: France Telecom) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, dass die Spanne zwischen den Großkundenpreisen, die die Tochtergesellschaften von Telefónica ihren Wettbewerbern für Großkunden-Breitbandzugänge in Spanien berechneten, und den Preisen, die Telefónica Endkunden in Rechnung stelle, nicht ausreiche, um den Wettbewerbern von Telefónica einen wirksamen Wettbewerb mit dieser zu ermöglichen (26. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).“

6 Am 4. Juli 2007 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

7 Als Erstes machte die Kommission in der [streitigen] Entscheidung drei relevante Produktmärkte aus, und zwar einen Endkunden-Breitbandmarkt und zwei Großkunden-Breitbandmärkte (Erwägungsgründe 145 bis 208 der [streitigen] Entscheidung).

8 Der relevante Endkundenmarkt erfasst nach der [streitigen] Entscheidung alle auf dem ‚Massenmarkt‘ für Privat- und Geschäftskunden vertriebenen und nicht weiter differenzierten Breitbandprodukte unabhängig davon, ob sie mit Hilfe von ADSL (Asymetric Digital Subscriber Line, asymmetrischer digitaler Teilnehmeranschluss) oder einer anderen Technologie angeboten würden. Nicht dazu zählten hingegen kundenspezifische Breitbandzugangsdienste, die in erster Linie für ‚große Geschäftskunden‘ entwickelt würden (153. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

9 Zu den Großhandelsmärkten stellte die Kommission fest, dass im Wesentlichen drei Großkundenangebote zur Verfügung stünden, nämlich ein Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse, das nur von Telefónica vertrieben werde, ein regionales Großkundenangebot (GigADSL, im Folgenden: regionales Großkundenprodukt), das ebenfalls nur von Telefónica vertrieben werde, und mehrere nationale Großkundenangebote, die sowohl von Telefónica (ADSL-IP und ADSL-IP Total, im Folgenden: nationales Großkundenprodukt) als auch von anderen Betreibern auf der Grundlage entbündelter Teilnehmeranschlüsse und/oder dem regionalen Großkundenangebot vertrieben würden (75. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

14 Die Kommission zog den Schluss, dass für die [streitige] Entscheidung die relevanten Großkundenmärkte aus den regionalen Großkundenprodukten und den nationalen Großkundenprodukten mit Ausnahme der Großkunden-Kabeldienste und der ADSL-unabhängigen Technologien bestünden (Erwägungsgründe 6 und 208 der [streitigen] Entscheidung).

15 Bei dem räumlich relevanten Markt sowohl auf Großkunden- als auch auf Endkundenebene handelt es sich nach der [streitigen] Entscheidung um den nationalen (spanischen) Markt (209. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

16 Als Zweites stellte die Kommission fest, dass Telefónica auf den beiden relevanten Großkundenmärkten eine beherrschende Stellung eingenommen habe (Erwägungsgründe 223 bis 242 der [streitigen] Entscheidung). Im fraglichen Zeitraum habe Telefónica das Monopol für die Bereitstellung der regionalen Großkundenprodukte und mehr als 84 % des nationalen Großkundenmarkts innegehabt (Erwägungsgründe 223 und 235 der [streitigen] Entscheidung). Der [streitigen] Entscheidung zufolge (Erwägungsgründe 243 bis 277) hat Telefónica auch eine beherrschende Stellung auf dem Endkundenmarkt eingenommen.

17 Als Drittes prüfte die Kommission, ob Telefónica ihre beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten missbraucht habe (Erwägungsgründe 278 bis 694 der [streitigen] Entscheidung). Sie stellte hierzu fest, dass Telefónica dadurch gegen Art. [102 AEUV] verstoßen habe, dass sie im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2006 von ihren Wettbewerbern unfaire Preise in Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt habe (694. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

24 Als Viertes stellte die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sei, da die Preispolitik von Telefónica die Zugangsdienste eines marktbeherrschenden Unternehmens betreffe, die das gesamte spanische Hoheitsgebiet erfassten, das einen erheblichen Teil des Binnenmarkts ausmache (Erwägungsgründe 695 bis 697 der [streitigen] Entscheidung).

25 Zur Festsetzung der Geldbuße wandte die Kommission in der [streitigen] Entscheidung das Verfahren an, das in den [Leitlinien von 1998] festgelegt ist.

26 Erstens prüfte die Kommission die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes sowie die Größe des relevanten räumlichen Marktes. Sie führte zunächst zur Schwere des Verstoßes aus, es handele sich um einen eindeutigen Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehabe, der gemäß den Leitlinien von 1998 als ‚besonders schwer‘ einzustufen sei (Erwägungsgründe 739 bis 743 der [streitigen] Entscheidung). In den Erwägungsgründen 744 bis 750 der [streitigen] Entscheidung grenzt die Kommission die vorliegende Rechtssache von der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel [102 AEUV] (Sache COMP/C?1/37.451, 37.578, 37.579 – Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9, im Folgenden: Entscheidung Deutsche Telekom) ab, in der der von der Deutschen Telekom begangene Missbrauch, der ebenfalls in einer Margenbeschneidung bestanden habe, nicht als „besonders schwer“ im Sinne der Leitlinien von 1998 eingestuft worden sei. Sodann stellte die Kommission zu den Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung in Rechnung, dass die relevanten Märkte beachtliche wirtschaftliche Bedeutung hätten, für die Schaffung der Informationsgesellschaft entscheidend seien und der Missbrauch durch Telefónica erhebliche Auswirkungen auf den Endkundenmarkt gehabt habe (Erwägungsgründe 751 bis 753 der [streitigen] Entscheidung). Zum Umfang des relevanten räumlichen Marktes stellte die Kommission schließlich fest, dass der spanische Breitbandmarkt der fünftgrößte Breitbandmarkt in der Europäischen Union sei und dass, auch wenn die Fälle einer Kosten-Preis-Schere notwendigerweise auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt seien, in diesen Fällen der Marktzugang von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem schnell wachsenden Markt verhindert werde (Erwägungsgründe 754 f. der [streitigen] Entscheidung).

27 Nach der [streitigen] Entscheidung wird mit dem auf 90 000 000 Euro festgesetzten Ausgangsbetrag der Geldbuße berücksichtigt, dass die Schwere des missbräuchlichen Verhaltens im Lauf des betreffenden Zeitraums, vor allem nach Erlass der Entscheidung Deutsche Telekom, deutlicher geworden sei (Erwägungsgründe 756 f. der [streitigen] Entscheidung). Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Telefónica wurde auf diesen Betrag ein Multiplikator von 1,25 angewandt, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, so dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 112 500 000 Euro erhöht wurde (758. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

28 Zweitens erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 50 %, da das missbräuchliche Verhalten von September 2001 bis Dezember 2006, d. h. fünf Jahre und vier Monate, gedauert habe. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde damit auf 168 750 000 Euro festgesetzt (Erwägungsgründe 759 bis 761 der [streitigen] Entscheidung).

29 Als Drittes ging die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Beweise davon aus, dass im vorliegenden Fall bestimmte mildernde Umstände berücksichtigt werden könnten, da der Verstoß zumindest fahrlässig begangen worden sei. Daher wurde Telefónica eine Herabsetzung ihrer Geldbuße um 10 % gewährt, was zur Festsetzung einer Geldbuße auf 151 875 000 Euro führte (Erwägungsgründe 765 f. der [streitigen] Entscheidung).“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit am 1. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße.

11 Sie stützten ihren Hauptantrag auf sechs Klagegründe: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bestimmung der relevanten Großkundenmärkte, Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Feststellung ihrer beherrschenden Stellung auf den relevanten Märkten, Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 102 AEUV in Bezug auf ihr missbräuchliches Verhalten, Sachverhaltsirrtümer und/oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts sowie Rechtsfehler in Bezug auf ihr missbräuchliches Verhalten sowie dessen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen, und schließlich eine Anwendung ultra vires von Art. 102 AEUV und eine Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

12 Für ihren Hilfsantrag führten die Rechtsmittelführerinnen zwei Klagegründe an. Mit dem ersten rügten sie Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler sowie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Mit dem weiter hilfsweise vorgetragenen zweiten Klagegrund rügten sie Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der individuellen Zumessung von Strafen und eine Verletzung der Begründungspflicht bei der Festsetzung der Geldbuße.

13 Mit Beschlüssen vom 31. Juli 2008 und vom 28. Februar 2011 wurden zum einen die Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) (im Folgenden: Ausbanc Consumo) und France Telecom und zum anderen die European Competitive Telecommunications Association (im Folgenden: ECTA) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

14 Das Gericht hat jeden dieser Klagegründe zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

15 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

– in erster Linie,

– das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

– die streitige Entscheidung auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

– die Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

– die Geldbuße in Anbetracht des ungerechtfertigt langen Verfahrens vor dem Gericht aufzuheben oder herabzusetzen;

– der Kommission und den Streithelferinnen die sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen;

– hilfsweise, falls der Verfahrensstand dies nicht zulässt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit der vom Gerichtshof gegebenen rechtlichen Beurteilung zurückzuverweisen;

– die Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

– der Kommission und den Streithelferinnen die sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

– jedenfalls gemäß Art. 15 AEUV Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung zu gewähren, die am 23. Mai 2011 vor dem Gericht stattgefunden hat, und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zuzulassen.

16 Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären bzw. es als unbegründet zurückzuweisen;

– hilfsweise, falls dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung jedenfalls abzuweisen;

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

17 Die Ausbanc Consumo beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu bestätigen;

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen; und

– auf jeden Fall gemäß Art. 15 AEUV Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung zu gewähren, die am 23. Mai 2011 vor dem Gericht stattgefunden hat.

18 France Télécom beantragt,

– das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

– den Rechtsmittelführerinnen sowohl die Kosten des vorliegenden Rechtszugs als auch die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen; und

– eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

19 Die ECTA beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen,

– den Hilfsantrag der Rechtsmittelführerinnen auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße ebenfalls zurückzuweisen; und

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

20 Die Rechtsmittelführerinnen machen gegen das angefochtene Urteil zehn Aufhebungsgründe geltend.

21 Zunächst sind die von der Kommission gegen das Rechtsmittel insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit sowie die Anträge der Rechtsmittelführerinnen und der Ausbanc Consumo auf Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu prüfen.

Zu der von der Kommission gegen das Rechtsmittel insgesamt erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

22 Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels und rügt hierzu Folgendes.

23 Erstens sei die Rechtsmittelschrift außergewöhnlich lang und voller Wiederholungen, und es würden oft mehrere Rechtsmittelgründe auf einer Seite aufgeführt, so dass die Rechtsmittelschrift mehrere hundert Rechtsmittelgründe zu enthalten scheine, was einen Rekord in der Geschichte der Rechtsstreitigkeiten der Union darstelle.

24 Zweitens ziele das Rechtsmittel praktisch systematisch darauf ab, unter dem Vorwand, dass das Gericht ein „falsches rechtliches Kriterium“ angewandt habe, eine erneute Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen.

25 Drittens würden die Gründe allzu häufig als bloße, einer Begründung entbehrende Behauptungen eingeführt.

26 Viertens beanstandeten die Rechtsmittelführerinnen zum einen oft die streitige Entscheidung und nicht das angefochtene Urteil, und zum anderen gäben sie, wenn sich ihre Beanstandungen tatsächlich gegen das angefochtene Urteil richteten, praktisch niemals die genauen Abschnitte oder Randnummern dieses Urteils an, die angebliche Rechtsfehler enthielten.

27 Fünftens macht die Kommission geltend, es sei ihr sehr schwer gefallen oder sogar unmöglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte im Rahmen einer derart konfus und unverständlich formulierten Rechtsmittelschrift auszuüben, und beantragt daher, das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig zu erklären.

28 Hilfsweise trägt die Kommission vor, selbst in den seltenen Fällen, in denen mit der Rechtsmittelschrift eine Rechtsfrage aufgeworfen werde, stehe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in offensichtlichem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Sie beantragt daher, durch mit Gründen versehenen Beschluss die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels festzustellen.

29 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Buchst. c der zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C?189/02 P, C?202/02 P, C?205/02 P bis C?208/02 P und C?213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 426, sowie Deutsche Telekom/Kommission, C?280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 24).

30 Somit entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist daher für unzulässig zu erklären, zu dem die vorgebrachten Argumente nicht hinreichend klar und deutlich sind, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, C?194/99?P, EU:C:2003:527, Rn. 105 und 106, sowie Arkema/Kommission, C?520/09?P, EU:C:2011:619, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe des angefochtenen Beschlusses mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. Beschluss Weber/Kommission, C?107/07 P, EU:C:2007:741, Rn. 26 bis 28).

31 Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen enthält, wie die Kommission hervorhebt, eine Vielzahl von Rechtsmittelgründen und Argumenten, die als unzulässig anzusehen sind. Es kann jedoch nicht als insgesamt unzulässig betrachtet werden. Bei mehreren der in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsmittelgründe sind nämlich die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils mit der erforderlichen Genauigkeit angegeben und die geltend gemachten rechtlichen Argumente hinreichend klar dargelegt. Daher ist trotz der nachstehend festgestellten Mängel die von der Kommission gegen das Rechtsmittel insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht

32 Die Rechtsmittelführerinnen und die Ausbanc Consumo haben gemäß Art. 15 AEUV Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung, die am 23. Mai 2011 vor dem Gericht stattgefunden hat, beantragt.

33 Insoweit bestimmt Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass die Rechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein müssen.

34 Die Anträge der Rechtsmittelführerinnen und der Ausbanc Consumo auf Zugang sind jedoch nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet. Zudem legen diese Parteien weder dar, zu welchem Zweck sie Zugang zur wörtlichen Niederschrift oder zur Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung, die am 23. Mai 2011 vor dem Gericht stattgefunden hat, begehren, noch inwieweit ein etwaiger Zugang zu diesen Dokumenten ihnen für die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels von Nutzen sein könnte.

35 Daher sind die Anträge der Rechtsmittelführerinnen und der Ausbanc Consumo auf Zugang als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung verletzt

36 Mit dem fünften Teil des fünften Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe hinsichtlich der Beurteilung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und seiner Auswirkungen auf den Wettbewerb seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verletzt.

37 Ferner wiederholen die Rechtsmittelführerinnen diese Rüge, dass das Gericht hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt habe, bei zahlreichen Gelegenheiten, insbesondere im Rahmen ihrer Rechtsmittelgründe 2 und 3.

38 Da diese Rügen weitgehend identisch sind bzw. sich überschneiden, sind sie zusammen vor den anderen Rechtsmittelgründen zu prüfen.

39 Vorab sind die Hauptmerkmale der Rechtsbehelfe in Erinnerung zu rufen, die das Unionsrecht vorsieht, um Unternehmen, die in einer Entscheidung der Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln mit einer Geldbuße belegt wurden, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

40 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteile Chalkor/Kommission, C?386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 51; Otis u. a., C?199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C?501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 36).

41 Die EMRK stellt – auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 32).

42 Nach ständiger Rechtsprechung sieht das Unionsrecht für Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach Art. 102 AEUV ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach Art. 47 der Charta erforderlichen Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56 und 63). Dieses System der gerichtlichen Kontrolle besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV, die gemäß Art. 261 AEUV um eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der in Verordnungen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann.

43 Was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission angeht, bestimmt Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV, dass der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission, die gegenüber Dritten Rechtswirkung entfalten sollen, überwacht und zu diesem Zweck für Klagen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zuständig ist. Gemäß Art. 256 AEUV wird die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission im ersten Rechtszug vom Gericht ausgeübt.

44 Diese Rechtmäßigkeitskontrolle wird gemäß Art. 261 AEUV durch eine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis hinsichtlich der von der Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen und Zwangsgelder ergänzt. Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 17, der durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ersetzt wurde, hat der Gerichtshof bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung, was bedeutet, dass er die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann.

45 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach Art. 102 AEUV erstreckt, während der Umfang der in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf die Teile dieser Entscheidungen beschränkt ist, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

46 Da der fünfte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes Teile der streitigen Entscheidung betrifft, in denen es um die Feststellung der Zuwiderhandlung geht, ist die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass eine Verletzung der Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta vorliege, dahin zu verstehen, dass sie sich auf die Ausübung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht bezieht.

47 Die Rechtsmittelführerinnen behaupten, das Gericht habe im Rahmen der Beurteilung des Missbrauchs und seiner Auswirkungen auf den Wettbewerb seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta verletzt. Sie werfen dem Gericht insbesondere vor, ihr Vorbringen zurückgewiesen zu haben, nachdem es das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers der Kommission in den Rn. 211, 220, 223, 244, 251 und 263 des angefochtenen Urteils verneint habe. Die Rechtsmittelführerinnen erheben hierzu drei Rügen.

48 Erstens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe eine auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkte Kontrolle in Bezug auf Gesichtspunkte ausgeübt, die keine komplexen wirtschaftlichen Erwägungen erfordert hätten.

49 Zweitens habe sich das Gericht zu Unrecht auf die Kontrolle auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt, um nicht entsprechend dem Urteil Kommission/Tetra Laval (C?12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39) prüfen zu müssen, ob die von der Kommission beigebrachten Beweise die Schlussfolgerungen stützten, die sie aus ihrer Beurteilung des komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts gezogen habe.

50 Drittens müsse das Gericht auch bei komplexen wirtschaftlichen Fragen eine unbeschränkte Nachprüfung im Sinne von Art. 6 EMRK nach dessen Auslegung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A. Menarini Diagnostics/Italien (Nr. 43509/08, 27. September 2011) vornehmen, bei der für das Kriterium des offensichtlichen Beurteilungsfehlers kein Raum sei.

51 Nach der Rechtsprechung des EGMR wird die Beachtung von Art. 6 EMRK nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur eine „Strafe“ zunächst von einer Verwaltungsbehörde verhängt werde. Dies setze allerdings voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge, anschließend der Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliege (Urteile des EGMR Segame SA/France, Nr. 4837/06, Rn. 55, EMRK 2012, und A. Menarini Diagnostics/Italien, Rn. 59).

52 Weiter gehört nach der Rechtsprechung des EGMR zu den Merkmalen eines solchen Organs die Befugnis, die Entscheidung in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Das Rechtsprechungsorgan müsse insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen (vgl. u. a. Urteil des EGMR A. Menarini Diagnostics/Italien, Rn. 59, sowie Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 35).

53 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der von den Rechtsmittelführerinnen gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Wertungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission zu unterlassen hat. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (Urteile Kommission/Tetra Laval, EU:C:2005:87, Rn. 39, Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 54, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 59).

55 Im Übrigen verstößt das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte streitige Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 66, sowie Kone u. a./Kommission, T?151/07, EU:C:2013:696, Rn. 32).

56 Der Unionsrichter muss die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen und kann nicht hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 37).

57 Angesichts dieser Merkmale genügt die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Unionsrecht Art. 47 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67; Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38).

58 Im vorliegenden Fall stellen die Rechtsmittelführerinnen lediglich eine allgemeine Behauptung auf, dass das Gericht bei seiner Prüfung der von der Kommission vorgelegten Beweise einen Rechtsfehler begangen habe, ohne zu präzisieren, welche Art von Fehler in Bezug auf die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen gerügt werde. So werfen sie dem Gericht nicht vor, es versäumt zu haben, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen und zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellten, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren. Ferner legen sie nicht dar, in welcher Weise das Gericht bei seinen Schlussfolgerungen in den Rn. 211, 220, 223, 244, 251 und 263 des angefochtenen Urteils und den Erwägungen dazu einen Rechtsfehler begangen haben soll.

59 Jedenfalls ist festzustellen, dass sich das Gericht bei der Ausübung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht auf eine Prüfung des Vorliegens offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränkt hat, sondern die streitige Entscheidung tatsächlich eingehend rechtlich wie tatsächlich auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe geprüft und damit den Anforderungen einer unbeschränkten Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta entsprochen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 82, sowie KME u. a./Kommission, C?272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 109).

60 Daher ist die Rüge, das Gericht habe hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung verletzt, und damit der fünfte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten und zum neunten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

61 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Verteidigungsrechte verletzt. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

62 Mit dem neunten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Verfahren vor dem Gericht habe übermäßig lange gedauert. Da es sich hier um eine nahezu gleichlautende Wiedergabe eines Teils des Vorbringens zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes handelt, sind diese beiden Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum neunten Rechtsmittelgrund: überlange Verfahrensdauer

63 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem neunten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Verfahren vor dem Gericht habe übermäßig lange gedauert, wodurch das ihnen durch Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK gewährleistete Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist verletzt werde.

64 Zum Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise dessen Aufhebung, soweit damit die gegen sie verhängte Geldbuße bestätigt wird, bzw. deren Herabsetzung ist festzustellen, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C?40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C?50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C?58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

65 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf den Ausgang des bei diesem anhängigen Rechtsstreits auswirken konnte. Insbesondere lässt ihr Vorbringen, sie seien aufgrund der Verfahrensdauer daran gehindert gewesen, vor der Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (C?52/09, EU:C:2011:83) ein Rechtsmittel einzulegen, nicht den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall der vor dem Gericht anhängige Rechtsstreit einen anderen Ausgang hätte nehmen können.

66 Zum Hilfsantrag der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

67 Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 90).

68 Im vorliegenden Fall enthält die Rechtsmittelschrift nicht die Angaben über den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens, die erforderlich sind, damit der Gerichtshof über dessen überlange Dauer befinden kann.

69 Folglich sind der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Feststellung der Unzulässigkeit bestimmter in Anlagen enthaltener Argumente

70 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe zum einen dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie Klagegründe oder Argumente untermauerten oder ergänzten, die die Rechtsmittelführerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt hätten, und zum anderen dadurch, dass es in den Rn. 231, 250 und 262 des angefochtenen Urteils gemäß dem genannten Grundsatz bestimmte in diesen Anlagen enthaltene Argumente bezüglich der Berechnung des Endwerts, der durchschnittlichen Vertragsdauer der Teilnehmeranschlüsse und der doppelten Verbuchung mehrerer Kostenpunkte für unzulässig erklärt habe.

71 Es ist festzustellen, dass das Gericht in den aufgeführten Randnummern die in Rn. 58 des angefochtenen Urteils genannte, in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts enthaltene Verfahrensvorschrift angewandt hat, wonach sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen eine Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben müssen, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat.

72 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe von ihnen nicht verlangen dürfen, dass sie in ihrer Klageschrift sämtliche wirtschaftlichen Berechnungen, auf die ihre Argumente gestützt seien, aufführten, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit angeben, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll. Dieses Vorbringen ist daher nach der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

73 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Feststellung der Unzulässigkeit von Argumenten bezüglich der fehlenden Unentbehrlichkeit der Infrastrukturen für den Zugang auf nationaler und regionaler Ebene

74 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in Rn. 182 des angefochtenen Urteils durch die Feststellung, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen ihres Verhaltens nicht auf die nicht vorhandene Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte berufen hätten, den Sachverhalt verfälscht und die Verteidigungsrechte verletzt.

75 Dieses Vorbringen geht ins Leere, wie auch der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge hervorhebt, da die fehlende Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen eines umfassenderen Vorbringens geltend gemacht wurde, mit dem die Anwendung der Kriterien gefordert wurde, die der Gerichtshof im Urteil Bronner (C?7/97, EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellt hatte. Wie jedoch aus den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet, so dass die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren (Urteil TeliaSonera Sverige, C?52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

76 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung

77 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung verletzt, indem es in Bezug auf bestimmte in der streitigen Entscheidung herangezogene Argumente, die die Kommission nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt habe, entschieden habe, dass es den Rechtsmittelführerinnen obliege, nachzuweisen, dass die Kommission ohne diese Argumente in der streitigen Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

78 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hierzu enthält keine genauen Angaben, welche Randnummern des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sein sollen.

79 Folglich ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

80 Angesichts des Vorstehenden sind der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet und der neunte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung der relevanten Großkundenmärkte

81 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Bestimmung der relevanten Großkundenmärkte. Die Kommission, die ECTA, France Telecom und die Ausbanc Consumo machen die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes geltend.

82 Erstens ist festzustellen, dass in dem Vorbringen zur Einführung dieses Rechtsmittelgrundes nicht mit der erforderlichen Genauigkeit angegeben wird, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll; vielmehr werden allgemeine und nicht substantiierte Behauptungen aufgestellt, die im Wesentlichen die Verletzung der Unschuldsvermutung und der Beweislastregeln betreffen, so dass dieses Vorbringen im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

83 Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 117 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, der eine Reihe von Tatsachenfeststellungen zu den erheblichen Investitionen betreffe, die für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse erforderlich seien.

84 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig. Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile Moser Baer India/Rat, C?535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie E.ON Energie/Kommission, C?89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 64).

85 Im Licht dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu den für die Verwendung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse erforderlichen Investitionen als unzulässig zurückzuweisen.

86 Drittens wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen Tatsachenwürdigungen in den Rn. 115 ff. des angefochtenen Urteils, die das Gericht in dessen Rn. 134 zu dem Ergebnis gelangen ließen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die entbündelten Teilnehmeranschlüsse nicht zum hier relevanten Markt gehörten. Insbesondere halten sie die Würdigung für falsch, dass ein Betreiber über eine kritische Masse verfügen müsse, um die für die Verwendung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse erforderlichen hohen Investitionen tätigen zu können.

87 Viertens rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Beurteilungsfehler des Gerichts, der darin bestehe, dass es in Rn. 123 des angefochtenen Urteils die Argumentation der Kommission gebilligt habe, die für die Definition des relevanten Marktes erforderliche Substituierbarkeit müsse kurzfristig zum Tragen kommen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass das SSNIP-Kriterium („small but significant and non-transitory increase in price“, Kriterium der geringen, aber erheblichen und nicht vorübergehenden Erhöhung der Preise) in einem konkreten zeitlichen Rahmen angewandt werden müsse.

88 Fünftens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen das angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht das Bestehen einer asymmetrischen Substituierbarkeit zwischen den Großkundenprodukten verneint habe.

89 Da dieses Vorbringen gegen Tatsachenwürdigungen des Gerichts gerichtet ist, ist es im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

90 Angesichts des Vorstehenden und wie vom Generalanwalt in Nr. 12 seiner Schlussanträge ausgeführt, ist der von der Kommission, der ECTA, France Telecom und der Ausbanc Consumo erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der beherrschenden Stellung

91 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung in den Rn. 146 ff. des angefochtenen Urteils, dass Telefónica und ihre Tochtergesellschaften auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung eingenommen hätten. Insbesondere werfen sie dem Gericht vor, das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf der Grundlage ihrer hohen Marktanteile auf den relevanten Märkten, nämlich 100 % auf dem regionalen und 84 % auf dem nationalen Großkundenmarkt, angenommen zu haben, ohne dabei den effektiven Wettbewerbsdruck, unter dem sie gestanden hätten, zu berücksichtigen.

92 Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht die Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen zu dem auf den relevanten Märkten bestehenden Wettbewerbsdruck in den Rn. 156, 157 und 160 bis 167 des angefochtenen Urteils geprüft hat und festgestellt hat, dass mit keiner dieser Behauptungen das Vorliegen der von ihnen eingenommenen beherrschenden Stellung in Frage gestellt werden konnte.

93 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage zu stellen versuchen, ist es im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

94 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit sowie Missachtung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung

95 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass sie gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten, obwohl die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) definiert habe, nicht erfüllt und insbesondere die Inputs nicht unentbehrlich seien. Damit habe das Gericht das Eigentumsrecht sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit verletzt.

96 Wie aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht in den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien eine missbräuchliche Lieferverweigerung betrafen. Das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere stellt jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 56) und für die die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) und insbesondere die Unentbehrlichkeit des Inputs nicht gelten.

97 Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Entscheidung des Gerichts, die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) nicht anzuwenden, führe zu einer Verletzung ihres Eigentumsrechts sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit.

98 Unabhängig davon, ob diese Rügen zutreffen, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen sie nicht vor dem Gericht vorgetragen haben.

99 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen. Wenn es einer Partei erlaubt wäre, in diesem Rahmen ein Angriffs? oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 165 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Folglich sind diese Rügen, wie vom Generalanwalt in Nr. 16 seiner Schlussanträge ausgeführt, als unzulässig zurückzuweisen.

101 Angesichts des Vorstehenden ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Beurteilung des Missbrauchs und seiner Auswirkungen auf den Wettbewerb

102 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des Missbrauchs und von dessen Auswirkungen auf den Wettbewerb Rechtsfehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen.

103 Der fünfte Teil dieses fünften Rechtsmittelgrundes ist bereits geprüft und in Rn. 60 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: rechtsfehlerhafte Anwendung des Kriteriums der Kosten-Preis-Schere

104 Die Rechtsmittelführerinnen beschränken sich zur Untermauerung des ersten Teils ihres fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem sie Rechtsfehler bei der Anwendung des Kriteriums der Kosten-Preis-Schere rügen, auf eine Zusammenfassung der beiden von der Kommission angewandten Kriterien einer Kosten-Preis-Schere, ihres Vorbringens dazu in der Klageschrift sowie der Ausführungen des Gerichts.

105 Da die Rechtsmittelführerinnen insoweit weder einen Rechtsfehler angeben, den das Gericht begangen haben soll, noch welche Randnummern des angefochtenen Urteils davon betroffen wären, ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Fehler bei der Wahl der Inputs auf der vorgelagerten Ebene

106 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem Fehler bei der Wahl der Inputs auf der vorgelagerten Ebene geltend gemacht werden, rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rn. 200 bis 211 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere für jedes Großkundenprodukt getrennt geprüft, ohne zu berücksichtigen, dass die alternativen Betreiber eine optimale Kombination von Großkundenprodukten unter Einbeziehung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse verwendeten, was ihnen Kosteneinsparungen ermögliche.

107 Wie die Kommission hervorhebt, versuchen die Rechtsmittelführerinnen, mit diesem Vorbringen die Tatsachenwürdigungen des Gerichts, insbesondere in den Rn. 202 und 210 des angefochtenen Urteils, betreffend die Definition des relevanten Marktes und die Nichtverwendung einer solchen optimalen Kombination von Großkundenprodukten durch die alternativen Betreiber in Frage zu stellen. Ferner behaupten die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung von Tatsachen, ohne jedoch anzugeben, welche Akteninhalte das Gericht verfälscht haben soll. Folglich ist dieses Vorbringen im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und wie vom Generalanwalt in Nr. 18 seiner Schlussanträge ausgeführt als unzulässig zurückzuweisen.

108 Zudem hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerinnen vortragen, in Rn. 210 des angefochtenen Urteils nicht etwa zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Umstände, auf die die Kommission ihre Entscheidung stütze und die die Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten hätten, dagegen sprächen, dass die alternativen Betreiber im Zuwiderhandlungszeitraum eine solche optimale Kombination verwendet hätten.

109 Angesichts des Vorstehenden ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Prüfung der von der Kommission verwendeten DCF?Methode und Methode der Analyse nach einzelnen Zeiträumen

110 Mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler, die das Gericht in den Rn. 212 bis 232 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten DCF?Methode begangen habe.

111 Mit dem vierten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler, die das Gericht in den Rn. 233 bis 264 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten Methode der Analyse nach einzelnen Zeiträumen begangen habe.

112 Hierzu geht aus Rn. 213 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der Kosten-Preis-Schere dafür entschieden habe, die Rentabilität der Rechtsmittelführerinnen nach beiden Methoden, d. h. nach einer Untersuchung nach einzelnen Zeiträumen und nach der von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagenen DCF?Methode, zu berechnen, um u. a. „sicherzustellen, dass die von [den Rechtsmittelführerinnen] vorgeschlagene Methode das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere nach Maßgabe der Analyse nach einzelnen Zeiträumen nicht widerlegen könnte“.

113 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen durch allgemeine und nicht substantiierte Behauptungen einer Verletzung der Unschuldsvermutung und der Pflicht zur Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Wirklichkeit versuchen, eine erneute Prüfung der beiden Methoden herbeizuführen, deren sich die Kommission zur Berechnung der Rentabilität der Rechtsmittelführerinnen bediente.

114 Nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig.

115 Folglich sind der dritte und der vierte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, wie vom Generalanwalt in Nr. 18 seiner Schlussanträge vorgeschlagen, als unzulässig zurückzuweisen.

Zum sechsten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Prüfung der Auswirkungen des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen auf den Endkundenmarkt

116 Mit dem sechsten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen ihres Verhaltens auf den Endkundenmarkt mehrere Rechtsfehler begangen.

117 Im Rahmen einer ersten Rüge tragen sie vor, das Gericht habe zu Unrecht bei seiner Prüfung der Auswirkungen ihres Verhaltens auf den Endkundenmarkt die fehlende Unentbehrlichkeit der Inputs nicht berücksichtigt und damit die vom Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) aufgestellten Grundsätze missachtet.

118 Diese Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da sie auf einem falschen Verständnis von Rn. 69 des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) beruht, in der der Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte; das Gericht war mithin nicht zu ihrer Berücksichtigung verpflichtet.

119 Das Gericht hat somit in den Rn. 275 und 276 des angefochtenen Urteils von seiner Befugnis zur Tatsachenwürdigung Gebrauch gemacht, indem es festgestellt hat, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorliegen wahrscheinlicher Auswirkungen des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen auf die relevanten Märkte unabhängig von einer Unentbehrlichkeit der Inputs nachgewiesen habe.

120 Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Spanne zwischen den Großkundenpreisen der Inputs und den Endkundenpreisen positiv oder negativ gewesen sei.

121 Diese zweite Rüge ist, wie die Kommission vorträgt, im Licht der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen sie nicht vor dem Gericht erhoben haben.

122 Im Übrigen ist bei dieser Rüge nicht angegeben, welche Randnummern des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sein sollen, so dass sie auch im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen sind.

123 Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in Rn. 283 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ihr Vorbringen, es fehle der Beweis für die konkreten Auswirkungen der Kosten-Preis-Schere auf den Markt, als ins Leere gehend zurückgewiesen.

124 Diese dritte Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da zum einen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis wie der Margenbeschneidung voraussetzt, dass sie eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Markt hat, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 64), und zum anderen das Gericht in Rn. 282 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung festgestellt hat, dass die Kommission das Vorliegen solcher potenziellen Wirkungen nachgewiesen hat.

125 Angesichts des Vorstehenden ist der sechste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, womit auch dieser Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verstoß der Kommission gegen das Verbot, ultra vires zu handeln, und gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung

126 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das für die Kommission geltende Verbot, ultra vires zu handeln, verkannt und die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

127 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft Rechtsfehler, die das Gericht bei der Prüfung des Verstoßes der Kommission gegen das Verbot, ultra vires zu handeln, in den Rn. 289 bis 294 des angefochtenen Urteils begangen haben soll.

128 Die Rechtsmittelführerinnen rügen erstens, das Gericht habe eine falsche Auslegung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung für zutreffend erklärt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission befugt gewesen sei, nachträglich die Preisbedingungen für die Nutzung nicht unentbehrlicher Infrastrukturen zu regeln. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet, da es darauf hinausläuft, dass Art. 102 AEUV im vorliegenden Kontext nur dann anwendbar wäre, wenn die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV sehr weit ist und, wie das Gericht in Rn. 293 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, nicht durch einen vom Unionsgesetzgeber gesetzten Rechtsrahmen für die Vorabregulierung der Telekommunikationsmärkte beschränkt werden kann.

129 Zweitens stellen die Rechtsmittelführerinnen mehrere nicht substantiierte Behauptungen auf betreffend eine Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht, die Verwendung von Begriffen „regulatorischer“ Art durch die Kommission, oder die fehlende Befugnis der Kommission, nachträglich die Preise für die Nutzung nicht unentbehrlicher Infrastrukturen zu regeln. Da bei diesen Behauptungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit angegeben wird, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll, sind sie im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

130 Mit dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler, die das Gericht bei der Prüfung der Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit durch die Kommission in den Rn. 296 bis 308 des angefochtenen Urteils begangen haben soll.

131 Die erste Rüge der Rechtsmittelführerinnen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welche Randnummern des vorliegenden Urteils rechtsfehlerhaft sein sollen.

132 Zweitens wird gerügt, dass das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, indem es angenommen habe, dass ein mit dem Rechtsrahmen vereinbares Verhalten einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen könne.

133 Diese Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, weil, wie die Kommission, die ECTA und France Telecom zu Recht geltend machen, die Vereinbarkeit des Verhaltens eines Unternehmens mit einem Rechtsrahmen nicht bedeutet, dass dieses Verhalten mit Art. 102 AEUV vereinbar ist.

134 Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes, die das Gericht dadurch begangen habe, dass es in den Rn. 299 bis 304 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen offensichtlich verfälscht habe und verkannt habe, dass die mit dem Wettbewerbsrecht und dem Rechtsrahmen verfolgten Ziele identisch seien. Angesichts dieser Identität der Ziele hätte das Gericht die Vereinbarkeit des wettbewerbsrechtlichen Eingreifens der Kommission mit den Zielen der spanischen Kommission für den Telekommunikationsmarkt (Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, im Folgenden: CMT) gemäß dem genannten Rechtsrahmen prüfen müssen.

135 Diese dritte Rüge ist, soweit mit ihr eine Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht wird, als unzulässig zurückzuweisen, weil die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welches Vorbringen das Gericht verfälscht haben soll, und soweit mit ihr eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes beanstandet wird, als unbegründet zurückzuweisen, weil die Durchführung von Art. 102 AEUV durch die Kommission nicht eine vorherige Überprüfung der Maßnahmen der nationalen Behörden voraussetzt.

136 Mit dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler, die das Gericht begangen habe, indem es in den Rn. 309 bis 315 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission nicht die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

137 Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 313 und 314 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen verfälscht, denn sie hätten der Kommission nicht vorgeworfen, die CMT nicht zur Mitteilung der Beschwerdepunkte angehört zu haben, sondern vielmehr, dass sie nicht auf der Grundlage aller notwendigen tatsächlichen Angaben gehandelt und nicht mit der CMT zusammengearbeitet habe.

138 Dieser dritte Teil ist als unzulässig zurückzuweisen, da, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausführt, die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welches Vorbringen das Gericht verfälscht bzw. welche Beurteilungsfehler es begangen haben soll.

139 Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

140 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

Zum ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen

141 Mit dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht habe die durch Art. 7 EMRK und Art. 49 der Charta garantierten Grundsätze der Rechtssicherheit und der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission gegen sie zu Recht wegen der streitigen Praxis der Kosten-Preis-Schere eine Geldbuße verhängt habe. Die Rechtsmittelführerinnen erheben insoweit vier Rügen.

142 Im Rahmen der ersten Rüge, die mit „Vorhandensein klarer und vorhersehbarer Präzedenzfälle“ überschrieben ist, fassen die Rechtsmittelführerinnen lediglich die Rn. 357 bis 368 des angefochtenen Urteils zusammen, ohne einen vom Gericht etwa begangenen Rechtsfehler anzugeben. Folglich ist diese erste Rüge im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

143 Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen lediglich geltend, das Gericht habe die Grundsätze der Rechtssicherheit und der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen verletzt, indem es in Rn. 357 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nach ihrem Ermessen darüber entscheide, ob es angebracht sei, eine Geldbuße zu verhängen.

144 Soweit diese zweite Rüge einen Verstoß gegen Art. 6 und 7 EMRK betrifft, ist sie nach der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen dieses Vorbringen nicht vor dem Gericht vorgebracht haben.

145 Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen berufen, ist diese Rüge ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen nicht untermauert und dargelegt haben, inwiefern diese Grundsätze der Kommission bei ihrer Entscheidung, eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, einen Wertungsspielraum nehmen sollen.

146 Im Rahmen der dritten Rüge führen die Rechtsmittelführerinnen aus, das Gericht habe in den Rn. 360 und 361 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidungen 88/518/EWG der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel [102 EG] (IV/30.178 – Napier Brown – British Sugar) (ABl. L 284, S. 41) und Deutsche Telekom Präzedenzfälle seien, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 102 AEUV auf Praktiken der Margenbeschneidung klarstellten. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, diese Entscheidungen stellten keine klaren und vorhersehbaren Präzedenzfällen dar, so dass sie die Auslegung von Art. 102 AEUV durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können.

147 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen und der Rechtssicherheit nicht so verstanden werden dürfen, dass sie die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit untersagen, sie können aber der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 217).

148 Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zu der fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 218 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vertretene Auslegung, wonach eine Praxis der Margenbeschneidung gegen Art. 102 AEUV verstößt, zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar war. Diese Vorhersehbarkeit ergab sich aus den Entscheidungen 88/518 (Napier Brown) und Deutsche Telekom sowie den vorhersehbaren negativen Auswirkungen einer Praxis der Margenbeschneidung auf den Wettbewerb, wie das Gericht in den Rn. 358 bis 362 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorhebt.

150 Im Übrigen ist, soweit diese dritte Rüge auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) gestützt wird, darauf hinzuweisen, dass das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs darstellt, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet und auf die die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien nicht anwendbar sind, wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt.

151 Daher ist diese dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

152 Mit ihrer vierten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die von der Kommission für die Bestimmung einer Kosten-Preis-Schere angewandte Methode durch klare und vorhersehbare Präzedenzfällen angemessen begründet sei. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden insbesondere die in den Rn. 363 bis 369 des angefochtenen Urteils gegebene Begründung für die Feststellung, dass die von der Kommission für die Bestimmung einer Kosten-Preis-Schere angewandte Methode vorhersehbar sei.

153 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen versuchen, die Tatsachenwürdigung betreffend die Vorhersehbarkeit der von der Kommission für die Bestimmung einer Kosten-Preis-Schere angewandten Methode in Frage zu stellen, so dass diese vierte Rüge nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

154 Angesichts des Vorstehenden ist der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Einstufung des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen als vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß

155 Mit dem zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Rechtsfehler des Gerichts bei der Einstufung ihres Verhaltens als vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend.

156 Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 oder Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteil Deutsche Telekom/Kommission, EU:C:2010:603, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157 Die Rechtsmittelführerinnen stützen diesen zweiten Teil ihres siebten Rechtsmittelgrundes auf zwei Rügen.

158 Mit einer ersten Rüge tragen sie vor, sie hätten die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht vorhersehen können, weil zum einen die Definition des relevanten Marktes durch die Kommission und zum anderen die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Preispolitik nicht vorhersehbar gewesen sei.

159 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen versuchen, die Tatsachenwürdigung betreffend die Vorhersehbarkeit der Definition des relevanten Marktes in Frage zu stellen, so dass diese erste Rüge nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

160 Zur Wettbewerbswidrigkeit ihrer Preispolitik tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, sie hätten angesichts der Überwachung und des Eingreifens der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf ihre Tätigkeiten die auf Art. 102 AEUV gestützte Maßnahme der Kommission nicht vorhersehen können.

161 Wie in Rn. 135 des vorliegenden Urteils festgestellt, setzt das Handeln der Kommission auf der Grundlage von Art. 102 AEUV nicht eine Prüfung des Eingreifens der nationalen Regulierungsbehörden voraus und ist somit grundsätzlich von diesem Eingreifen unabhängig. Daher können sich die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Handeln der Kommission aufgrund des Eingreifens der nationalen Regulierungsbehörden unvorhersehbar gewesen sei, so dass dieses Vorbringen zur ersten Rüge als unbegründet zurückzuweisen ist.

162 Ferner beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 341 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, dass die Überwachung durch die nationale Regulierungsbehörde auf Ex-ante-Schätzungen und nicht auf den tatsächlichen früheren Kosten der Rechtsmittelführerinnen dieser Produkte beruht habe, so dass diese Überwachung die Rechtsmittelführerinnen nicht daran habe hindern können, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Preispolitik vorherzusehen.

163 Da die Rechtsmittelführerinnen nicht dartun, inwiefern diese Tatsachenfeststellung des Gerichts den Sachverhalt verfälscht hat, ist ihr Vorbringen hierzu nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

164 Mit einer zweiten Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens durch das Gericht, dass das Handeln der CMT ein berechtigtes Vertrauen auf die Vereinbarkeit ihrer Preispraktiken mit Art. 102 AEUV habe begründen können.

165 Wie France Telecom hervorhebt, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieser zweiten Rüge, da es gegen in den Rn. 349 bis 351 des angefochtenen Urteils enthaltene Tatsachenwürdigungen des Gerichts gerichtet ist, im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

166 Folglich ist der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

167 Angesichts des Vorstehenden ist der siebte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße

168 Mit dem achten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Bemessung der Geldbuße.

Zum ersten Teil des achten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Einstufung des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen

169 Mit dem ersten Teil ihres achten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Einstufung ihres Verhaltens als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung geltend und erheben in diesem Zusammenhang vier Rügen.

170 Die erste Rüge ist gegen Rechtsfehler des Gerichts bei der Bestimmung der Art der Zuwiderhandlung nach den Leitlinien von 1998 gerichtet.

171 Im Rahmen dieser ersten Rüge nennen die Rechtsmittelführerinnen konkret nur die Rn. 386 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht das Vorbringen, als „schwere“ Zuwiderhandlung hätte entsprechend der von der Kommission in der Entscheidung Deutsche Telekom vorgenommenen Einstufung zumindest das vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Oktober 2003 liegende Verhalten der Rechtsmittelführerinnen eingestuft werden müssen, zurückwies mit dem Hinweis, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden könne.

172 Das Gericht habe in dieser Rn. 386 einen Rechtsfehler begangen, weil ein Missbrauch nur in Bezug auf frühere Entscheidungen als „eindeutig“ und damit als „besonders schwere Zuwiderhandlung“ eingestuft werden könne, was sich sowohl aus den Leitlinien von 1998 als auch aus der streitigen Entscheidung ergebe.

173 Dieses Vorbringen ist als unbegründet zurückzuweisen, da, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, Rn. 386 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 383 zu verstehen ist, der auf die Rn. 353 bis 368 dieses Urteils verweist, in denen das Gericht feststellt, dass es für die Einstufung als eindeutigen Missbrauch Präzedenzfälle gebe.

174 Folglich ist diese erste Rüge, soweit sie Rn. 386 des angefochtenen Urteils betrifft, als unbegründet zurückzuweisen und im Übrigen nach der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welche Randnummern des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sein sollen.

175 Mit der zweiten Rüge beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Bezug auf die Ausschlusswirkungen auf dem Endkundenmarkt und die Schädigung der Verbraucher.

176 Wie France Telecom und die Kommission vortragen, ist diese zweite Rüge, da sie gegen Tatsachenwürdigungen des Gerichts gerichtet ist, im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

177 Mit der dritten Rüge beanstanden die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, indem es in Rn. 413 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass ihr Verhalten als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung eingestuft werden könne, obwohl der räumlich relevante Markt auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt gewesen sei. Die Rechtsmittelführerinnen rügen insoweit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da in den Entscheidungen der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Art. [102 AEUV] (Sache COMP/38.233 – Wanadoo Interactive; im Folgenden: Entscheidung Wanadoo) und Deutsche Telekom in Bezug auf größere geografische Märkte als den in Rede stehenden, nämlich den des deutschen bzw. des französischen Hoheitsgebiets, eine Einstufung als „schwer“ vorgenommen worden sei.

178 Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ist die Entscheidung des Gerichts in Rn. 413 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei, dass der Umstand, dass der räumlich relevante Markt auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt sei, eine Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht ausschließt. Dass die Kommission in den Entscheidungen Deutsche Telekom und Wanadoo die betreffenden Zuwiderhandlungen jeweils als „schwer“ eingestuft hatte, obwohl die räumlich relevanten Märkte größer waren als der im vorliegenden Fall in Rede stehende ist für diese Beurteilung ohne Belang, da die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „schwer“ oder „besonders schwer“ nicht nur von der Größe des räumlich relevanten Marktes abhängt, sondern, wie das Gericht in Rn. 413 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellt, auch von anderen die Zuwiderhandlung charakterisierenden Kriterien.

179 Folglich ist diese dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

180 Mit der vierten Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Einstufung der Zuwiderhandlung vor und nach der Bekanntgabe der Entscheidung Deutsche Telekom zu differenzieren oder zumindest darzulegen, wie sie die unterschiedliche Schwere der Zuwiderhandlung in dem für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Zeitraum berücksichtigt habe.

181 Das Gericht hat in Rn. 416 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung des Betrags der wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße ihrer Begründungspflicht genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie ist nicht verpflichtet, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteile Weig/Kommission, C?280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 43 bis 46; Sarrió/Kommission, C?291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 73 bis 76, sowie Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C?238/99 P, C?244/99 P, C?245/99 P, C?247/99 P, C?250/99 P bis C?252/99 P und C?254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 463 bis 464).

182 Ferner hat das Gericht in Rn. 420 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei die Rüge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verkannt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Schwere der Zuwiderhandlung nicht konstant gewesen sei, und nicht zwei Zuwiderhandlungszeiträume unterschieden habe. Die Kommission hat nämlich ihrer Begründungspflicht genügt, indem sie in den Rn. 739 bis 750 der streitigen Entscheidung im Einzelnen darlegte, warum sie die Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerinnen für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ einstufte, obwohl ihr Verhalten während dieses gesamten Zeitraums nicht konstant gleich schwerwiegend war, und die Unterschiede zwischen der Sache Deutsche Telekom, in der die Zuwiderhandlung als schwer eingestuft worden war, und der vorliegenden Sache erläuterte.

183 Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung eine über diese Erfordernisse hinaus gehende Begründung gegeben hätte, u. a. durch Angabe der Zahlen, von denen sie sich zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Schweregrads der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße leiten ließ. Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Erfordernisse, die sich für die streitige Entscheidung aus der Begründungspflicht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Weig/Kommission, EU:C:2000:627, Rn. 47; Sarrió/Kommission, EU:C:2000:631, Rn. 77, sowie Corus UK/Kommission, C?199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 149).

184 Angesichts des Vorstehenden ist der erste Teil des achten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen sowie der Pflicht, die Begründung der streitigen Entscheidung zu kontrollieren

185 Der zweite Teil des achten Rechtsmittelgrundes, der vier Rügen umfasst, betrifft die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen sowie der Pflicht, die Begründung der streitigen Entscheidung zu kontrollieren.

186 Mit der dritten Rüge, die als Erstes zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob die Geldbuße unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Rechtsmittelführerinnen berechnet worden sei.

187 Es ist festzustellen, dass bei dieser dritten Rüge nicht mit der erforderlichen Genauigkeit angegeben wird, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll oder welche Randnummern des angefochtenen Urteils davon betroffen wären, so dass sie im Licht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

188 Mit ihrer ersten Rüge beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem es verkannt habe, dass in den Entscheidungen Deutsche Telekom und Wanadoo, die in Fällen ergangen seien, die mit dem der streitigen Entscheidung vergleichbar seien, zehnmal niedrigere Geldbußen verhängt worden seien.

189 Wie jedoch das Gericht in Rn. 425 des angefochtenen Urteils hervorhebt, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen haben (Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, C?549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190 So kann die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Kategorien von Zuwiderhandlungen Geldbußen auf einem bestimmten Niveau verhängt hat, nicht daran gehindert sein, Geldbußen auf einem höheren Niveau festzusetzen, wenn eine Anhebung der Sanktionen für erforderlich gehalten wird, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen, die allein in der Verordnung Nr. 1/2003 geregelt bleibt (Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, EU:C:2012:221, Rn. 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

191 Somit hat das Gericht in Rn. 427 des angefochtenen Urteils zu Recht das auf den Vergleich zwischen der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße und den von der Kommission in anderen Entscheidungen in Wettbewerbssachen verhängten Geldbußen gestützte Vorbringen zurückgewiesen und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festgestellt werden könne.

192 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es nicht die Unverhältnismäßigkeit des auf 90 Mio. Euro festgesetzten Grundbetrags der Geldbuße festgestellt habe. Zum einen sei dies der zweithöchste je wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festgesetzte Grundbetrag, und zum anderen sei der Endbetrag der Geldbuße 12,5 bzw. 11,25 mal so hoch wie der, der gegen Deutsche Telekom und Wanadoo wegen ähnlicher missbräuchlicher Verhaltensweisen verhängt worden sei.

193 Mit ihrer vierten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht ferner vor, es habe seine Pflicht, die Begründung der streitigen Entscheidung zu kontrollieren, verletzt, indem es entschieden habe, dass die Kommission ihre Entscheidung, in der vorliegenden Sache eine deutlich höhere Geldbuße als in den Entscheidungen Wanadoo und Deutsche Telekom zu verhängen, nicht angesichts der Ähnlichkeit dieser drei Sachen mit besonderer Sorgfalt habe begründen müssen.

194 Zur Kontrolle der Begründungspflicht ist festzustellen, dass die Kommission zwar in den Erwägungsgründen 739 bis 750 der streitigen Entscheidung die Unterschiede zwischen der Sache Deutsche Telekom und der vorliegenden Sache erläuterte, aber nicht näher auf die Gründe einging, aus denen sie im vorliegenden Fall eine deutlich höhere Geldbuße als in den Entscheidungen Wanadoo und Deutsche Telekom verhängte. Die Kommission hätte u. a. die für die Bestimmung des Grundbetrags verwendete Methode im Einzelnen darlegen können, wie in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) vorgesehen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht galten.

195 Das Gericht hat jedoch in Rn. 434 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genügt habe, da sie in der streitigen Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angegeben habe, die es ihr ermöglicht hätten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Unter diesen Umständen hat das Gericht nach der oben in den Rn. 181 und 183 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung weiter zu Recht feststellen können, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen.

196 Zur Verhältnismäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße hat das Gericht in Rn. 429 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, „aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [ergibt sich], dass die Kommission die Geldbuße proportional nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat“.

197 Im Rahmen dieser vierten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen außerdem geltend, das Gericht habe Art. 6 EMRK verletzt, da es die unbeschränkte Nachprüfung, zu der es in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Höhe des Grundbetrags der Geldbuße verpflichtet sei, nicht vorgenommen habe.

198 Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird die Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV gemäß Art. 261 AEUV durch eine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis hinsichtlich der von der Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen und Zwangsgelder ergänzt. Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 17, der durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ersetzt wurde, hat der Gerichtshof bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung, was bedeutet, dass er die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann.

199 Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17 ersetzt hat, bestimmt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen ist.

200 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Unionsrichter, um den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 AEUV und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist.

201 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 431 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegte Methode einer Pauschallogik entspricht, wonach der Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes berechnet wird, die unter Berücksichtigung seiner Art und der konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes bestimmt wird.

202 In Anwendung dieser Kriterien hat das Gericht in Rn. 432 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf dessen Rn. 371 bis 421 befunden, dass der Grundbetrag der Geldbuße von 90 Mio. Euro nicht unverhältnismäßig sei angesichts des Umstands, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen zum einen einen offensichtlichen Missbrauch, für den es Präzedenzfälle gebe, darstelle, der das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarkts für die Telekommunikationsnetze und ?dienstleistungen gefährde, und dass dieser Missbrauch zum anderen erhebliche Auswirkungen auf den spanischen Endkundenmarkt gehabt habe.

203 Das Gericht hat es zwar versäumt, festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht die für die Bestimmung des Grundbetrags verwendete Methode, wie in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht galten, dargelegt hat, doch genügt dieses Versäumnis nicht für die Annahme, dass das Gericht bei seiner Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags, die es anhand der in Rn. 432 des angefochtenen Urteils aufgeführten Kriterien vorgenommen hat, einen Fehler begangen habe.

204 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht bei der Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, mit dem die Unverhältnismäßigkeit des Grundbetrags der Geldbuße dargetan werden sollte, die Befugnisse nach den Art. 261 AEUV und 263 AEUV tatsächlich im Einklang mit den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta ausgeübt hat, indem es sämtliche Rechts- oder Sachrügen der Rechtsmittelführerinnen geprüft hat, mit denen dargetan werden sollte, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist. Bei der Prüfung dieser Rügen hat das Gericht jedoch festgestellt, dass keines der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente eine Herabsetzung dieses Grundbetrags rechtfertige.

205 Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dieser vierten Rüge die vom Gericht in Rn. 432 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Grundbetrags der Geldbuße im Hinblick auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile E.ON Energie/Kommission, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126; Quinn Barlo u. a./Kommission, C?70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57, und Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, C?586/12 P, EU:C:2013:863, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

206 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan haben, inwiefern der von der Kommission in der streitigen Entscheidung festgesetzte Grundbetrag von 90 Mio. Euro im Sinne der in vorstehender Randnummer angeführten Rechtsprechung derart überhöht ist, dass er unverhältnismäßig wäre.

207 Folglich ist der zweite Teil des achten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen¨.

Zum dritten Teil des achten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Prüfung der Erhöhung des Grundbetrags zu Abschreckungszwecken, der Einstufung des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen als „Zuwiderhandlung von langer Dauer“ und der Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände.

208 Mit dem dritten Teil des achten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße zu Abschreckungszwecken, der Einstufung ihres Verhaltens als „Zuwiderhandlung von langer Dauer“ und der Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände.

209 Zur ersten Rüge betreffend Rechtsfehler bei der Prüfung der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße zu Abschreckungszwecken führen die Rechtsmittelführerinnen folgende Argumente an.

210 Zum einen tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es die Erhöhung des Grundbetrags zu Abschreckungszwecken gebilligt habe, obwohl ihre Wirtschaftskraft mit der der betroffenen Unternehmen in den Entscheidungen Wanadoo und Deutsche Telekom vergleichbar sei, in denen die Kommission keine solche Erhöhung vorgenommen habe.

211 Das Gericht hat dieses Vorbringen, das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützt ist, in Rn. 441 des angefochtenen Urteils im Licht der in den Rn. 189 und 190 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Recht zurückgewiesen, da die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann.

212 Zum anderen rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Erwägungen der Kommission durch bloße allgemeine Verweise auf Erwägungsgründe der streitigen Entscheidung ohne Prüfung der Angemessenheit des Multiplikators von 25 % bestätigt und dadurch seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung verletzt.

213 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der streitigen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 64, und/sowie KME Germany u. a./Kommission, C?389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131).

214 Das Gericht hat in den Rn. 438 bis 441 des angefochtenen Urteils die von der Kommission für die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gegebene Begründung geprüft und festgestellt, dass die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Angaben über die Wirtschaftskraft der Rechtsmittelführerinnen diese Erhöhung rechtlich hinreichend stützten. Damit hat das Gericht seine Befugnisse nach den Art. 261 AEUV und 263 AEUV im Einklang mit den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung ausgeübt und sämtliche von den Rechtsmittelführerinnen in diesem Kontext erhobenen Rechts- oder Sachrügen geprüft.

215 Folglich ist die erste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

216 Die zweite Rüge der Rechtsmittelführerinnen betrifft Rechtsfehler bei der Prüfung der Einstufung ihres Verhaltens als „Zuwiderhandlung von langer Dauer“.

217 Betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe zu Unrecht den Zeitraum vor der Entscheidung Deutsche Telekom nicht von dem nach dieser Entscheidung unterschieden und die Schwere der Zuwiderhandlung nicht in Bezug auf jeden Zeitraum getrennt beurteilt; dadurch habe das Gericht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung verletzt.

218 Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen lediglich geltend machen, das Gericht hätte entsprechend der behaupteten unterschiedlichen Intensität der Zuwiderhandlung zwei Zuwiderhandlungszeiträume unterscheiden müssen, aber nicht darlegen, inwiefern dadurch die Dauer der Zuwiderhandlung verkürzt würde.

219 Ferner rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe ihr Vorbringen verfälscht, ohne jedoch mit der erforderlichen Genauigkeit anzugeben, welche Inhalte es verfälscht oder welche Untersuchungsfehler es begangen haben soll. Folglich ist dieses Vorbringen im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

220 Betreffend den Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung nur bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2006 nachgewiesen habe. Daraufhin habe das Gericht in Umkehrung der Beweislast festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht bewiesen, dass es im zweiten Halbjahr 2006 keine Kosten-Preis-Schere gegeben habe, obwohl es der Kommission oblegen hätte, ihnen die Zuwiderhandlung nachzuweisen.

221 Wie aus Rn. 451 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht auf der Grundlage des von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestrittenen Akteninhalts festgestellt, dass sowohl die Großkundenpreise als auch die Endkundenpreise der Telefónica de España SAU von September 2001 bis zum 21. Dezember 2006, dem Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung, unverändert geblieben seien, wobei die Rechtsmittelführerinnen keine Änderung der von der Kommission berücksichtigten Kosten geltend gemacht hätten. Damit hat das Gericht keine Umkehr der Beweislast vorgenommen, sondern die ihm vorgelegten Beweise zutreffend gewürdigt, wie der Generalanwalt in Nr. 171 seiner Schlussanträge hervorhebt.

222 Folglich ist die zweite Rüge als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

223 Die dritte Rüge betrifft Rechtsfehler bei der Prüfung der Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände.

224 Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ein „falsches rechtliches Kriterium“ angewandt, indem es bei seiner Beurteilung der Angemessenheit der ihnen von der Kommission angesichts ihres berechtigten Vertrauens gewährten Herabsetzung um 10 % angenommen habe, dass ihre Fahrlässigkeit besonders schwer gewesen sei.

225 Es ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 459 des angefochtenen Urteils den Grad der Fahrlässigkeit der Rechtsmittelführerinnen tatsächlich gewürdigt hat. Dieses Vorbringen ist daher im Licht der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

226 Zweitens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 461 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht bei seiner Prüfung der geltend gemachten Neuartigkeit der Rechtssache auf seine Ausführungen zum Vorhandensein klarer und vorhersehbarer Präzedenzfälle verweist. In diesem Zusammenhang habe das Gericht ein offensichtlich falsches Kriterium, nämlich das der Rechtssicherheit, angewandt und außer Betracht gelassen, dass einer der in den Leitlinien von 1998 aufgeführten mildernden Umstände das Bestehen berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sei. Solche berechtigten Zweifel hätten mindestens bis Oktober 2003, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung Deutsche Telekom, und weiter bis zur Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) bestanden.

227 Hierzu ist festzustellen, dass das Bestehen berechtigter Zweifel der Rechtsmittelführerinnen eine Tatsachenfrage darstellt, die allein der Beurteilungsbefugnis des Gerichts unterliegt, so dass diese vierte Rüge nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

228 Folglich ist der dritte Teil des achten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils zurückzuweisen.

229 Angesichts des Vorstehenden ist der achte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 6 EMRK in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße

230 Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 6 EMRK in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße verletzt, da es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 keinen Gebrauch gemacht habe.

231 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses zehnten Rechtsmittelgrundes nicht mit der erforderlichen Genauigkeit angeben, welche Teile des angefochtenen Urteils beanstandet werden, sondern sich darauf beschränken, allgemein und unsubstantiiert zu behaupten, dass das Gericht zur Beurteilung der Angemessenheit der Geldbuße alle Beweise und alle maßgeblichen tatsächlichen Umstände hätte würdigen müssen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes, das die Verletzung der Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung betrifft, bereits im Rahmen der anderen Rechtsmittelgründe geprüft worden ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils mit der erforderlichen Genauigkeit angegeben haben.

232 Folglich ist der zehnte Rechtsmittelgrund nach der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

233 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

234 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

235 Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

236 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind sie gemäß dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

237 France Telecom, die Ausbanc Consumo und die ECTA, die als Streithelfer aufgetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU tragen die Kosten.

3. Die France Telecom España SA, die Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) und die European Competitive Telecommunications Association tragen ihre eigenen Kosten.

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