EuGH, Urteil vom 27.02.2014, Az. C-351/12
Art. 56 AEUV, Art. 102 AEUV
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Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Verwertungsgesellschaft keine erheblich höheren Tarife anwenden darf, als sie in den übrigen Mitgliedstaaten üblich sind, da dies für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung spreche. Gleichzeitig hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt werde, bis auf weiteres zulässig seien. Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer)
In der Rechtssache C?351/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Plzni (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2012, in dem Verfahren
…
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung …
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
…
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. November 2013
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), des Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) sowie der Art. 56 AEUV und 102 AEUV.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k díl?m hudebním o.s. (im Folgenden: OSA), einer Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken, und der Lé?ebné lázn? Mariánské lázn? a.s. (im Folgenden: Lé?ebné lázn?), einer Gesellschaft, die eine nichtstaatliche Gesundheitseinrichtung betreibt und dort Kurbehandlungen anbietet, über die Zahlung urheberrechtlicher Gebühren für die Zugänglichmachung von Fernseh- oder Hörfunkübertragungen in den Zimmern dieser Einrichtung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:
„Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“
4 Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
5 In Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„…
(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 [‚Vervielfältigungsrecht‘] vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:
…
e) in Bezug auf Vervielfältigungen von Sendungen, die von nicht kommerziellen sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Haftanstalten angefertigt wurden, unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
…
b) für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert;
…
(5) Die in den Absätzen … 2 [und] 3 … genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
6 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2006/123 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚Dienstleistung‘ jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
…“
7 Art. 16 („Dienstleistungsfreiheit“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
…“
8 In Art. 17 („Weitere Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit“) der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„Artikel 16 findet keine Anwendung auf:
…
11. die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte …“
Tschechisches Recht
9 § 23 des Gesetzes Nr. 121/2000 über das Urheberrecht (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) in der Fassung, die in dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum galt, definiert die Hörfunk- oder Fernsehübertragung eines Werks als Zugänglichmachung des durch Hörfunk oder Fernsehen übertragenen Werks mit Hilfe eines technisch zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen ausgerüsteten Geräts. Es wird jedoch nicht als eine solche Wiedergabe angesehen, wenn ein Werk Patienten in Gesundheitseinrichtungen bei der Erbringung von Gesundheitsfürsorgeleistungen zugänglich gemacht wird.
10 Nach § 98 Urheberrechtsgesetz ist die Ausübung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten von der Erteilung einer Genehmigung abhängig. Nach § 98 Abs. 6 Buchst. c kann das zuständige Ministerium eine solche Genehmigung nur erteilen, wenn nicht bereits eine andere Person zur Ausübung desselben Rechts in Bezug auf denselben Schutzgegenstand und, soweit es um Werke geht, zur Ausübung desselben Rechts in Bezug auf dieselbe Art von Werken berechtigt ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 OSA begehrt von Lé?ebné lázn? die Zahlung eines Betrags von 546.995 tschechischen Kronen (CZK) zuzüglich Verzugszinsen dafür, dass diese Gesellschaft in dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2009, ohne mit OSA einen Lizenzvertrag geschlossen zu haben, in den Zimmern ihrer Kureinrichtungen Fernseh- und Radiogeräte installiert hatte, über die sie ihren Patienten Werke zugänglich machte, die von OSA verwertet wurden. Nach Ansicht von OSA verstößt § 23 Urheberrechtsgesetz, soweit er eine Ausnahme von der Zahlung einer urheberrechtlichen Vergütung zugunsten von Gesundheitseinrichtungen bei der Erbringung von Gesundheitsfürsorgeleistungen vorsieht, gegen die Richtlinie 2001/29.
12 Lé?ebné lázn? trägt vor, sie werde von der Ausnahme des § 23 Urheberrechtsgesetz erfasst, der auch nicht gegen die Richtlinie 2001/29 verstoße. Falls jedoch ein Verstoß bejaht werden sollte, sei eine Berufung auf diese Richtlinie in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen nicht möglich.
13 Darüber hinaus macht Lé?ebné lázn? geltend, OSA missbrauche ihre Monopolstellung auf dem Markt, da die Vergütungen nach ihren Tarifen im Vergleich zu den Vergütungen, die in benachbarten Staaten von den Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten (im Folgenden: Verwertungsgesellschaften) für die gleiche Form der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke verlangt würden, unverhältnismäßig hoch seien, was die Stellung von Lé?ebné lázn? auf dem Markt und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu den Kureinrichtungen in benachbarten Staaten verschlechtere. Ihre Einrichtung werde von ausländischen Kunden besucht, und auch das Signal ausländischer Radio- und Fernsehsender werde dort empfangen. Es liege eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor und sei in ihrem Interesse, einen Lizenzvertrag mit einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft zu schließen, die niedrigere Urhebervergütungen verlange.
14 Unter diesen Umständen hat der Krajský soud v Plzni das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 2001/29 so auszulegen, dass eine Ausnahme, durch die eine Vergütung für Urheber für eine Wiedergabe ihres Werks im Wege der Fernseh- oder Hörfunkübertragung über einen Fernseh- oder Radioempfänger an Patienten in den Zimmern einer gewerblich tätigen Kureinrichtung ausgeschlossen wird, im Widerspruch zu Art. 3 und Art. 5, insbesondere Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5, steht?
2. Ist der Inhalt dieser Bestimmungen der Richtlinie über die angeführte Nutzung eines Werks derart unbedingt und hinreichend genau, dass sich Verwertungsgesellschaften darauf vor den innerstaatlichen Gerichten in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen berufen können, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat?
3. Sind die Art. 56 ff. AEUV und 102 AEUV bzw. Art. 16 der Richtlinie 2006/123 so auszulegen, dass sie der Anwendung einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einer einzigen (Monopol?) Verwertungsgesellschaft vorbehält und damit einem Dienstleistungsempfänger nicht die freie Wahl einer Verwertungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht?
Zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
15 Mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Lé?ebné lázn? beantragt, „prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungen“ anzuordnen, die die Vorlage eines Urteils des M?stský soud v Praze vom 14. Mai 2013 umfassen, das sie ihrem Schriftsatz als Anlage beigefügt hat. Weiter hat Lé?ebné lázn? mit diesem Schriftsatz beantragt, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das genannte Urteil mit der dritten Frage des vorlegenden Gerichts zusammenhänge und dass die Nrn. 28 und 29 der Schlussanträge der Generalanwältin irrige Annahmen enthielten.
16 Angesichts seines Inhalts ist dieser Antrag beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens als Antrag auf Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens im Sinne von Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzusehen.
17 Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
18 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die erste Frage des vorlegenden Gerichts, auf die sich die Nrn. 28 und 29 der Schlussanträge der Generalanwältin beziehen, von den Beteiligten ausführlich vor dem Gerichtshof erörtert worden ist. Der Gerichtshof geht daher davon aus, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um diese Frage beantworten zu können.
19 Sodann kann die Entscheidung des M?stský soud v Praze nicht als neue Tatsache angesehen werden, die von entscheidender Bedeutung für die vom Gerichtshof zu erteilende Antwort auf die dritte Vorlagefrage ist.
20 Schließlich ist auch nicht vorgetragen worden, dass der vorliegende Rechtsstreit auf der Grundlage eines Vorbringens zu entscheiden sei, das vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden sei.
21 Nach der Anhörung der Generalanwältin ist daher der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückzuweisen.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Recht der Urheber ausschließt, es zu erlauben oder zu verbieten, dass ihre Werke von einer gewerblich tätigen Kureinrichtung durch die absichtliche Verbreitung eines Signals über Fernseh- oder Radioempfänger in den Zimmern der Patienten dieser Einrichtung wiedergegeben werden. Außerdem fragt das Gericht, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 dieser Richtlinie in einem solchen Kontext zu einer anderen Auslegung der erstgenannten Bestimmung führt.
23 Das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 besteht darin, für die Urheber ein hohes Schutzniveau zu erreichen und ihnen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C?607/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Wie OSA, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht geltend machen, ist davon auszugehen, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt, wenn der Betreiber einer Kureinrichtung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen seinen Patienten über Rundfunk ausgestrahlte Werke durch Fernseh- oder Radiogeräte zugänglich macht, indem er das als Träger der geschützten Werke fungierende empfangene Signal in den Zimmern dieser Einrichtung verbreitet.
25 Zunächst ist nämlich der Begriff „Wiedergabe“ weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C?403/08 und C?429/08, Slg. 2011, I?9083, Rn. 193).
26 Daher nimmt der Betreiber einer Kureinrichtung eine Wiedergabe vor, wenn er geschützte Werke absichtlich dadurch überträgt, dass er willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger in den Zimmern der Patienten dieser Einrichtung verbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile Football Association Premier League u. a., Rn. 196, sowie vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C?162/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40).
27 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem recht viele Personen impliziert (Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 32).
28 Was speziell das letztgenannte Kriterium betrifft, ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke an die potenziellen Adressaten ergibt. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C?306/05, Slg. 2006, I?11519, Rn. 39, und ITV Broadcasting u. a., Rn. 33).
29 Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird eine Kureinrichtung sowohl gleichzeitig als auch nacheinander eine unbestimmte, aber recht große Zahl von Personen beherbergen, die in ihren Zimmern Sendungen empfangen können.
30 Anders als Lé?ebné lázn? meint, steht der bloße Umstand, dass die Patienten einer Kureinrichtung dort im Allgemeinen während eines längeren Zeitraums untergebracht werden als Gäste in einem Hotel, dieser Feststellung nicht entgegen, da die Zugänglichmachung der Werke an diese Patienten aufgrund ihrer kumulativen Wirkung stets verhältnismäßig viele Personen betreffen kann.
31 Außerdem muss das durch Rundfunk gesendete Werk, um unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen zu können, für ein neues Publikum übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den Urhebern der geschützten Werke nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (Urteil Football Association Premier League u. a., Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Wie die Gäste eines Hotels stellen auch die Patienten einer Kureinrichtung ein solches neues Publikum dar. Die Kureinrichtung wird nämlich als Einrichtung tätig, die in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens ihren Patienten Zugang zu dem geschützten Werk verschafft. Ohne dieses Tätigwerden könnten die Patienten grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Rn. 41 und 42).
33 Folglich stellt es eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn eine Kureinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche geschützte Werke durch die absichtliche Verbreitung eines Signals über Fernseh- oder Radioempfänger in den Zimmern ihrer Patienten wiedergibt.
34 Dieser Auslegung steht nicht das von Lé?ebné lázn? geltend gemachte Argument entgegen, dass eine Wiedergabehandlung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehe, die gleichen Merkmale aufweise wie eine von einem Zahnarzt in seiner Zahnarztpraxis vorgenommene Wiedergabe geschützter Werke, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C?135/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt habe, dass sie nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 falle.
35 Hierzu genügt der Hinweis, dass die aus dem Urteil SCF hergeleiteten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sind, da dieses Urteil nicht das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bezeichnete Urheberrecht betrifft, sondern das Recht mit Entschädigungscharakter der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61).
36 Da eine Wiedergabe geschützter Werke wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist, muss die nationale Regelung gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, diese Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, sofern sie nicht unter eine in der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung fällt.
37 Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 dieser Richtlinie, auf die sich das vorlegende Gericht ausdrücklich bezieht, als Grundlage für eine solche Ausnahme oder Beschränkung dienen können.
38 Was zunächst Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 angeht, bildet diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht eine Grundlage. Sie kann daher nicht als Grundlage für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht der Urheber dienen, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
39 Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 wiederum ermächtigt die Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte in Fällen vorzusehen, in denen es um eine Nutzung zugunsten behinderter Personen geht, die mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert. Die dem Gerichtshof übermittelten Akten enthalten indessen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens sämtliche Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b erfüllt sind.
40 Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 schließlich legt keine Ausnahmen oder Beschränkungen fest, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die u. a. in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Rechte vorsehen könnten, sondern präzisiert lediglich die Tragweite der in Art. 5 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie bestimmten Ausnahmen und Beschränkungen.
41 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Recht der Urheber ausschließt, es zu erlauben oder zu verbieten, dass ihre Werke von einer gewerblich tätigen Kureinrichtung durch die absichtliche Verbreitung eines Signals über Fernseh- oder Radioempfänger in den Zimmern der Patienten dieser Einrichtung wiedergegeben werden. Art. 5 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 dieser Richtlinie führt zu keiner anderen Auslegung.
Zur zweiten Frage
42 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sich eine Verwertungsgesellschaft in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen auf diese Bestimmung berufen kann, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden Regelung eines Mitgliedstaats auszuschließen.
43 Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden (Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C?176/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Association de médiation sociale, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil Association de médiation sociale, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Da sich das vorlegende Gericht im Rahmen der Begründung seiner zweiten Frage unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C?188/89, Slg. 1990, I?3313), nach der wahren Natur einer Verwertungsgesellschaft wie OSA fragt, ist hinzuzufügen, dass es einer solchen Verwertungsgesellschaft auch dann verwehrt wäre, sich auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu berufen, um die Anwendung einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Regelung eines Mitgliedstaats auszuschließen, wenn sie als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen wäre.
47 Wäre dies der Fall, ginge es unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nämlich nicht um die Situation, dass sich ein Einzelner auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung gegenüber dem Mitgliedstaat beruft, sondern um die umgekehrte Situation. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C?282/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sich eine Verwertungsgesellschaft in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen nicht auf diese Bestimmung berufen kann, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden Regelung eines Mitgliedstaats auszuschließen. Das Gericht, bei dem ein solcher Rechtsstreit anhängig ist, hat diese Regelung jedoch so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung auszulegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von ihr verfolgten Ziel vereinbar ist.
Zur dritten Frage
Zur Zulässigkeit
49 OSA sowie die tschechische und die österreichische Regierung äußern Zweifel an der Zulässigkeit der dritten Frage. Aus der Vorlageentscheidung gehe nicht hervor, dass sich Lé?ebné lázn? um den Abschluss eines Vertrags mit einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft bemüht habe. Auch würde sich eine Antwort auf die dritte Frage in keiner Weise auf den Ausgang des Ausgangsrechtsstreits auswirken. Wie auch immer diese Antwort ausfiele, könnte sie Lé?ebné lázn? nicht von der Verpflichtung entbinden, OSA den streitigen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
50 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann nur für unzulässig erklärt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C?500/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass sich Lé?ebné lázn? auf die in der dritten Vorlagefrage des Krajský soud v Plzni genannten Bestimmungen beruft, um sich gegen die von OSA verlangten Gebühren zu wenden, die ihrer Ansicht nach im Vergleich zu den von den Verwertungsgesellschaften in benachbarten Staaten erhobenen zu hoch sind.
52 Es ist daher nicht offensichtlich, dass die dritte Frage in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem hypothetischer Natur ist.
53 Somit ist die dritte Frage zulässig.
Zur Begründetheit
54 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Richtlinie 2006/123 sowie die Art. 56 AEUV und/oder 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte an bestimmten geschützten Werken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einer einzigen Verwertungsgesellschaft vorbehält und dadurch Nutzer dieser Werke, wie die im Ausgangsverfahren betroffene Kureinrichtung, daran hindert, die Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
55 OSA bestreitet, dass die genannte Regelung Nutzer geschützter Werke, wie die im Ausgangsverfahren betroffene Kureinrichtung, an der Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft hindere.
56 Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sich hierzu zu äußern. Es besteht nämlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C?188/10 und C?189/10, Slg. 2010, I?5667, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
– Vorbemerkungen
57 Da sowohl Art. 16 der Richtlinie 2006/123 als auch Art. 56 ff. AEUV den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, ist zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA einem Nutzer geschützter Werke, wie der im Ausgangsverfahren betroffenen Kureinrichtung, eine Dienstleistung erbringt. Nach Ansicht von OSA und der Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, ist dies nicht der Fall.
58 Wie aus Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 hervorgeht, stimmt der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Dienstleistung“ mit dem in Art. 57 AEUV verwendeten überein.
59 Die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften unterliegen den Bestimmungen der Art. 56 ff. AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1979, Greenwich Film Production, 22/79, Slg. 1979, 3275, Rn. 12, vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, Slg. 1983, 483, Rn. 38, sowie vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a., C?92/92 und C?326/92, Slg. 1993, I?5145, Rn. 24).
60 Dies gilt nicht nur für die Beziehungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Inhaber von Urheberrechten, wie sich dies aus der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt, sondern auch für die Beziehungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft, wie OSA, und einem Nutzer geschützter Werke, wie der Kureinrichtung, um die es im Ausgangsverfahren geht.
61 Eine solche Verwertungsgesellschaft erleichtert es diesem Nutzer nämlich, eine Genehmigung zur Nutzung der geschützten Werke zu erhalten und die von ihm den Inhabern von Urheberrechten geschuldeten Gebühren zu entrichten, so dass davon auszugehen ist, dass die Verwertungsgesellschaft auch dem Nutzer eine Dienstleistung erbringt.
62 Insoweit kommt es, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, auch nicht darauf an, ob diese Verwertungsgesellschaft die Vergütung für die genannte Dienstleistung von den Inhabern der Urheberrechte oder vom Nutzer geschützter Werke erhält. Art. 57 AEUV verlangt nämlich nicht, dass die erbrachte Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (Urteil vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Rn. 16).
63 Daraus folgt, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA einem Nutzer geschützter Werke, wie der im Ausgangsverfahren betroffenen Kureinrichtung, sowohl im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 als auch im Sinne von Art. 57 AEUV eine „Dienstleistung“ erbringt.
– Zur Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2006/123
64 Was die Frage angeht, ob Art. 16 der Richtlinie 2006/123 auf eine solche Dienstleistung anwendbar ist, ist sogleich festzustellen, dass dieser Artikel nach Art. 17 Nr. 11 dieser Richtlinie auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte keine Anwendung findet.
65 Wie allerdings die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist Art. 17 Nr. 11 der Richtlinie 2006/123, da nur Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Art. 16 ausgenommen sein können, dahin auszulegen, dass er die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannte, auf Urheberrechte bezogene Dienstleistung vom Anwendungsbereich des Art. 16 ausschließt.
66 Folglich steht Art. 16 der Richtlinie 2006/123, da er unanwendbar ist, einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen.
– Zur Auslegung von Art. 56 AEUV
67 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche geeignet, eine Kureinrichtung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, als Nutzer geschützter Werke an der Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft zu hindern.
68 Da eine solche Dienstleistung grenzüberschreitenden Charakter hat, ist Art. 56 AEUV anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Bond van Adverteerders u. a., Rn. 15).
69 Außerdem stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Erbringung einer solchen Dienstleistung in der Praxis unterbindet, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Rn. 85).
70 Diese Beschränkung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Football Association Premier League u. a., Rn. 93).
71 Wie OSA, die Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission zu Recht geltend machen, ist der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Zudem ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, durch die einer Verwertungsgesellschaft wie OSA für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke ein Monopol im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeräumt wird, als zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geeignet anzusehen, da sie eine wirksame Wahrnehmung dieser Rechte und eine wirksame Kontrolle ihrer Achtung in diesem Gebiet ermöglichen kann.
73 Was die Frage angeht, ob eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Rahmen eines territorial aufgeteilten Schutzes der Urheberrechte einfügt, zu dem auch die Verträge über die gegenseitige Vertretung gehören.
74 Durch diese miteinander geschlossenen Verträge gewähren Verwertungsgesellschaften einander das Recht, in dem räumlichen Gebiet, in dem sie jeweils tätig sind, die Genehmigungen zu erteilen, die für die öffentliche Aufführung von Werken erforderlich sind, an denen Mitgliedern der anderen Gesellschaften Urheberrechte zustehen, und diese Genehmigungen bestimmten Bedingungen gemäß den in dem betroffenen Gebiet geltenden gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, Slg. 1989, 2521, Rn. 17, sowie Lucazeau u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, Slg. 1989, 2811, Rn. 11).
75 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass mit zwischen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Verträgen über die gegenseitige Vertretung u. a. angestrebt wird, es diesen Gesellschaften zu ermöglichen, sich für den Schutz ihrer Bestände in einem anderen Staat auf die von der dort tätigen Verwertungsgesellschaft aufgebaute Organisation zu stützen, ohne genötigt zu sein, diese Organisation durch ein eigenes Netzwerk von Verträgen mit den Nutzern und eigene an Ort und Stelle vorgenommene Kontrollen zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tournier, Rn. 19, sowie Lucazeau u. a., Rn. 13).
76 Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen haben nicht erkennen lassen, dass es hinsichtlich einer Wiedergabe der im Ausgangsverfahren fraglichen Art beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts eine andere Methode, mit der das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte, als diejenige gibt, die auf einem territorial aufgeteilten Schutz und damit auch einer territorial aufgeteilten Kontrolle dieser Rechte beruht und in deren Rahmen sich eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einfügt.
77 Im Übrigen hat die Erörterung vor dem Gerichtshof gezeigt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zu erheblichen Problemen bei der Kontrolle der Nutzung geschützter Werke und bei der Entrichtung der geschuldeten Gebühren führen würde, wenn einem Nutzer geschützter Werke unter Gegebenheiten wie denen des Ausgangsverfahrens erlaubt würde, für die Erteilung der Genehmigung zur Nutzung dieser Werke und die Entrichtung der von ihm geschuldeten Gebühren eine beliebige in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaft zu wählen.
78 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wenn sie Nutzer geschützter Werke, wie die im Ausgangsverfahren betroffene Kureinrichtung, daran hindert, die Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen, über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Urheberrechte erforderlich ist.
79 Demnach ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht.
– Zur Auslegung von Art. 102 AEUV
80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine Verwertungsgesellschaft wie OSA ein Unternehmen ist, auf das Art. 102 AEUV anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, „BRT II“, 127/73, Slg. 1974, 313, Rn. 6 und 7).
81 Zweitens steht Art. 106 Abs. 2 AEUV, der besondere Vorschriften für Unternehmen enthält, die u. a. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, der Anwendung von Art. 102 AEUV auf eine Verwertungsgesellschaft wie OSA nicht entgegen. Eine solche Verwertungsgesellschaft, die der Staat nicht mit einer besonderen Aufgabe betraut hat und die Privatinteressen wahrnimmt, auch wenn es dabei um gesetzlich geschützte Rechte des geistigen Eigentums geht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der erstgenannten Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteile BRT II, Rn. 23, und GVL/Kommission, Rn. 32).
82 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche kann jedoch unter Art. 106 Abs. 1 AEUV fallen. Eine solche Regelung hat nämlich die Wirkung, dass einer Verwertungsgesellschaft wie OSA hinsichtlich der Wahrnehmung von Urheberrechten in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausschließliche Rechte gewährt werden, und hindert dadurch andere Unternehmen daran, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Gebiet auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C?475/99, Slg. 2001, I?8089, Rn. 24).
83 Was die Auslegung von Art. 102 AEUV in einem solchen Kontext angeht, ist nach ständiger Rechtsprechung die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteil vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C?437/09, Slg. 2011, I?973, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Daher verstößt es nicht bereits gegen Art. 102 AEUV, wenn ein Mitgliedstaat einer Verwertungsgesellschaft wie OSA für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke ein Monopol für sein Hoheitsgebiet einräumt.
85 Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, soll die dritte Frage dem vorlegenden Gericht ermöglichen, über das von Lé?ebné lázn? im Ausgangsverfahren geltend gemachte Vorbringen zu entscheiden, dass die von OSA verlangten Gebühren im Vergleich zu den von den Verwertungsgesellschaften in benachbarten Staaten erhobenen unverhältnismäßig hoch seien.
86 Hierzu ist festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Gebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C?52/07, Slg. 2008, I?9275, Rn. 22).
87 Sollte sich herausstellen, dass eine solche Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, so ist diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. In diesem Fall obliegt es der betreffenden Verwertungsgesellschaft, die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tournier, Rn. 38, sowie Lucazeau u. a., Rn. 25).
88 Ein solcher Missbrauch könnte auch darin bestehen, dass ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (Urteil Kanal 5 und TV 4, Rn. 28).
89 Sollte ein solcher Missbrauch vorliegen und wäre er der auf diese Verwertungsgesellschaft anwendbaren Regelung zuzuschreiben, verstieße diese Regelung, wie aus der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, gegen die Art. 102 AEUV und 106 Abs. 1 AEUV.
90 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren gegebenenfalls eine solche Situation vorliegt.
91 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 16 der Richtlinie 2006/123 sowie die Art. 56 AEUV und 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte an bestimmten geschützten Werken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einer einzigen Verwertungsgesellschaft vorbehält und dadurch Nutzer dieser Werke, wie die im Ausgangsverfahren betroffene Kureinrichtung, daran hindert, die Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
92 Art. 102 AEUV ist jedoch dahin auszulegen, dass es ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn die erstgenannte Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt.
Kosten
93 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Recht der Urheber ausschließt, es zu erlauben oder zu verbieten, dass ihre Werke von einer gewerblich tätigen Kureinrichtung durch die absichtliche Verbreitung eines Signals über Fernseh- oder Radioempfänger in den Zimmern der Patienten dieser Einrichtung wiedergegeben werden. Art. 5 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 dieser Richtlinie führt zu keiner anderen Auslegung.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass sich eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen nicht auf diese Bestimmung berufen kann, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden Regelung eines Mitgliedstaats auszuschließen. Das Gericht, bei dem ein solcher Rechtsstreit anhängig ist, hat diese Regelung jedoch so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung auszulegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von ihr verfolgten Ziel vereinbar ist.
3. Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Art. 56 AEUV und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte an bestimmten geschützten Werken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einer einzigen Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten vorbehält und dadurch Nutzer dieser Werke, wie die im Ausgangsverfahren betroffene Kureinrichtung, daran hindert, die Dienstleistungen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwertungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Art. 102 AEUV ist jedoch dahin auszulegen, dass es ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn die erstgenannte Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt.