EuGH: Spielpläne von Fußball-Ligen sind urheberrechtlich nicht geschützt

veröffentlicht am 4. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10
EU-Richtlinie 96/9/EG

Der EuGH hat entschieden, dass Spielpläne von Fußball-Ligen urheberrechtlich nicht geschützt sind. Die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt würden, seien für die Feststellung, ob die Datenbank urheberrechtlich geschützt sei, unerheblich. Ebenso sei es gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhalte, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ werde. Nach Auffassung des EuGH könne der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich seien, als solche einen urheberrechtlichen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck komme. Zum Volltext der Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. März 2012(*)

„ – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Urheberrecht – Fußballmeisterschaftsspielpläne“

In der Rechtssache C?604/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2010, in dem Verfahren

Football Dataco Ltd,

Football Association Premier League Ltd,

Football League Ltd,

Scottish Premier League Ltd,

Scottish Football League,

PA Sport UK Ltd

gegen

Yahoo! UK Ltd,

Stan James (Abingdon) Ltd,

Stan James plc,

Enetpulse ApS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung …

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2011

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Football Dataco Ltd, der Football Association Premier League Ltd, der Football League Ltd, der Scottish Premier League Ltd, der Scottish Football League und der PA Sport UK Ltd (im Folgenden zusammen: Football Dataco u. a.) einerseits und der Yahoo! UK Ltd, der Stan James (Abingdon) Ltd, der Stan James plc und der Enetpulse ApS (im Folgenden zusammen: Yahoo u. a.) andererseits über von Ersteren beanspruchte Rechte des geistigen Eigentums an Spielplänen für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 In einem Abschnitt über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bestimmt Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bildet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde:

„Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden Urheberrechts.“

4 Art. 5 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde, betrifft „Datensammlungen (Datenbanken)“ und lautet:

„Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.“

Unionsrecht

5 In den Erwägungsgründen 1 bis 4, 9, 10, 12, 15, 16, 18, 26, 27, 39 und 60 der Richtlinie 96/9 wird Folgendes ausgeführt:

„(1) Ein ausreichender rechtlicher Schutz von Datenbanken besteht zur Zeit nicht in allen Mitgliedstaaten. Wird ein solcher rechtlicher Schutz gewährt, so weist er unterschiedliche Merkmale auf.

(2) Ein derartiger unterschiedlicher rechtlicher Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wirkt sich unmittelbar nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Datenbanken aus, insbesondere auf die Freiheit von natürlichen und juristischen Personen, Online-Datenbankprodukte und ?dienste überall in der Gemeinschaft auf einer innerhalb der gesamten Gemeinschaft harmonisierten Rechtsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Mit der Einführung neuer Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, das weltweit immer mehr Bedeutung erhält, könnten sich diese Unterschiede noch vergrößern.

(3) Bestehende Unterschiede, die sich verzerrend auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, müssen beseitigt, und die Entstehung neuer Unterschiede muss verhindert werden; Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung eines Informationsmarktes in der Gemeinschaft zur Zeit nicht beeinträchtigen, brauchen hingegen in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt zu werden.

(4) Datenbanken werden in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form durch Gesetzes- oder Richterrecht urheberrechtlich geschützt. Solange die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen des Schutzes aufweisen, können solche nichtharmonisierten Rechte des geistigen Eigentums den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft behindern.

(9) Datenbanken sind für die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von großer Bedeutung und werden in vielen anderen Bereichen von Nutzen sein.

(10) Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich.

(12) Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.

(15) Die Kriterien, ob eine Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, sollten darauf beschränkt sein, dass der Urheber mit der Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung vollbracht hat. Dieser Schutz bezieht sich auf die Struktur der Datenbank.

(16) Bei der Beurteilung, ob eine Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, sollten keine anderen Kriterien angewendet werden als die Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung; insbesondere sollte keine Beurteilung der Qualität oder des ästhetischen Wertes der Datenbank vorgenommen werden.

(18) Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Urheber unberührt zu entscheiden, ob oder in welcher Form sie die Aufnahme ihrer Werke in eine Datenbank gestatten und insbesondere ob die Genehmigung ausschließlich ist oder nicht. …

(26) Für urheberrechtlich geschützte Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen, die in eine Datenbank aufgenommen sind, gelten jedoch weiterhin die jeweiligen ausschließlichen Rechte; ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers dürfen sie somit nicht in eine Datenbank aufgenommen oder aus dieser vervielfältigt werden.

(27) Das Urheberrecht an Werken bzw. die verwandten Schutzrechte an Leistungen, die auf diese Weise in Datenbanken aufgenommen sind, werden in keiner Weise durch die Existenz eines gesonderten Rechts an der Auswahl oder Anordnung dieser Werke und Leistungen in der Datenbank berührt.

(39) Neben dem Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung des Inhalts einer Datenbank sollen mit dieser Richtlinie die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.

(60) In einigen Mitgliedstaaten werden Datenbanken, die den Kriterien für den urheberrechtlichen Schutz gemäß dieser Richtlinie nicht genügen, gegenwärtig durch eine urheberrechtliche Regelung geschützt. Auch wenn die betreffenden Datenbanken für den Schutz durch das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht, die unrechtmäßige Entnahme und/oder Weiterverwendung ihres Inhalts zu untersagen, in Frage kommen, liegt die Dauer des Schutzes durch das zuletztgenannte Recht weiter unter der Dauer des Schutzes durch die gegenwärtig geltenden einzelstaatlichen Regelungen. Eine Harmonisierung der Kriterien, die angewendet werden um festzustellen, ob eine Datenbank urheberrechtlich geschützt wird, darf nicht zu einer Verkürzung der Schutzdauer führen, die derzeit den Inhabern der betreffenden Rechte zusteht. Diesbezüglich ist eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung müssen auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt werden.“

6 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.“

7 In Kapitel II („Urheberrecht“) bestimmt Art. 3 („Schutzgegenstand“) der Richtlinie 96/9:

„(1) Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

(2) Der durch diese Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt Rechte an diesem Inhalt unberührt.“

8 In Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) bestimmt Art. 7 („Gegenstand des Schutzes“) der Richtlinie 96/9 in seinen Abs. 1 und 4:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. …“

9 In Kapitel IV („Gemeinsame Bestimmungen“) bestimmt Art. 14 der Richtlinie 96/9:

„(1) Der urheberrechtliche Schutz nach dieser Richtlinie gilt auch für Datenbanken, die vor dem in Art. 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt hergestellt wurden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen, wie sie in dieser Richtlinie für den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken niedergelegt sind, erfüllen.

(2) Genügt eine Datenbank, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat durch eine urheberrechtliche Regelung geschützt wird, nicht den Kriterien für den urheberrechtlichen Schutz gemäß Art. 3 Abs. 1, so bewirkt diese Richtlinie in Abweichung von Absatz 1 in diesem Mitgliedstaat nicht die Verkürzung der verbleibenden Dauer des durch die obengenannte Regelung gewährten Schutzes.

…“

10 Die Richtlinie 96/9 wurde am 27. März 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

11 Diese Richtlinie ist im Vereinigten Königreich durch den Erlass der Copyright and Rights in Databases Regulations 1997 (Verordnung von 1997 über das Urheberrecht und Rechte an Datenbanken) (SI 1997, Nr. 3032) umgesetzt worden, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind. Der Wortlaut der hier einschlägigen Bestimmungen dieser Regulations ist mit dem der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie identisch.

Dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Vorlagefragen

Erstellung der Spielpläne für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft

12 Nach der Vorlageentscheidung erfolgt die Erstellung der Jahresspielpläne für die Begegnungen der Fußballmeisterschaften in England und in Schottland gemäß Regeln und in einem Verfahren, die im Großen und Ganzen vergleichbar sind.

13 Dabei sind bestimmte Regeln, die sogenannten „goldenen Regeln“, einzuhalten, von denen die wichtigsten wie folgt lauten:

– Kein Verein trägt drei aufeinander folgende Heim- oder Auswärtsspiele aus,

– kein Verein trägt in fünf aufeinander folgenden Begegnungen vier Heimspiele oder vier Auswärtsspiele aus,

– jeder Verein sollte – soweit wie möglich – während der Saison stets eine gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen ausgetragen haben,

– bei Begegnungen, die während der Woche stattfinden, sollten alle Vereine eine möglichst gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen austragen.

14 Das Verfahren zur Ausarbeitung von Spielplänen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen besteht aus mehreren Abschnitten. Im ersten Abschnitt, der in der vorhergehenden Saison beginnt, erstellen die Mitarbeiter der betreffenden Verbände eine Spieltabelle für die Meisterschaftsbegegnungen der ersten Liga und einen groben Spielplan für die anderen Ligen. Anhand einer Reihe grundlegender Parameter (Saisonbeginn und ?ende, Anzahl der auszutragenden Begegnungen, durch andere nationale, europäische oder internationale Wettbewerbe belegte Termine) wird eine Liste mit möglichen Terminen für Spielbegegnungen erstellt.

15 In einem zweiten Abschnitt werden Fragebögen zu den Spielplänen an die betreffenden Vereine verschickt und deren Antworten auf diese Fragebögen ausgewertet, insbesondere „Anfragen zu einem bestimmten Spieltag“ (Bitte eines Vereins, seine für einen bestimmten Tag vorgesehene Begegnung mit einem anderen Verein als Heimspiel oder aber als Auswärtsspiel austragen zu dürfen), „Anfragen zu einem unbestimmten Spieltag“ (Bitte eines Vereins, eine bestimmte Begegnung an einem bestimmten Wochentag mit einem bestimmten Spielbeginn austragen zu dürfen [z. B. samstags ab 13:30 Uhr) und „Anfragen zu Spielpaarungen“ (Bitte von zwei oder mehr Vereinen, nicht am selben Tag ein Heimspiel austragen zu müssen). Pro Saison werden rund 200 Anfragen formuliert.

16 Der dritte Abschnitt, der im Rahmen der englischen Fußballmeisterschaft Herrn Thompson von der Atos Origin IT Services UK Ltd anvertraut ist, besteht aus zwei Aufgaben, nämlich aus der Festlegung der „Reihenfolge der Begegnungen“ und der „Spielpaarungen“.

17 Durch die Festlegung der Reihenfolge der Begegnungen soll für jeden Verein eine ideale Abfolge von Heimspielen und Auswärtsbegegnungen unter Berücksichtigung der goldenen Regeln, einer Reihe von organisatorischen Zwängen und – soweit möglich – der von den Vereinen formulierten Anfragen erzielt werden. Danach wird von Herrn Thompson auf der Grundlage der Anfragen der Mannschaften eine Spielpaarungs-Tabelle ausgearbeitet. Er trägt nach und nach die Namen der Mannschaften in diese Tabelle ein und versucht, möglichst viele der problematischen Fälle zu lösen, bis er schließlich zu einem zufrieden stellenden Spielplanentwurf gelangt. Hierfür steht ihm eine Software zur Verfügung, in die er die Angaben aus der Übersicht über die Reihenfolge der Begegnungen und aus der Spielpaarungs-Tabelle eingibt, um eine lesbare Fassung des Spielplans zu erzeugen.

18 Der letzte Abschnitt beruht auf einer Zusammenarbeit von Herrn Thompson mit den Mitarbeitern der betreffenden Verbände und besteht darin, dass der Inhalt des Spielplans überprüft wird. Diese Überprüfung erfolgt von Hand, wobei jedoch eine Software als Hilfsmittel eingesetzt wird, um verbleibende Probleme zu lösen. In zwei Sitzungen, eine Sitzung der Arbeitsgruppe für Spielpläne und eine Sitzung mit Vertretern der Polizei, soll dann der Inhalt des Spielplans endgültig festgelegt werden. In der Saison 2008/09 wurden in diesem letzten Abschnitt 56 Änderungen vorgenommen.

19 Nach den in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Richters ist das im Ausgangsverfahren fragliche Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne für Fußballbegegnungen nicht rein mechanistisch oder deterministisch, sondern erfordert einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die geltenden Regeln so gut wie möglich einzuhalten. Die hierfür erforderliche Arbeit beschränke sich nicht darauf, bestimmte Kriterien anzuwenden, und unterscheide sich beispielsweise von der Erstellung eines Telefonverzeichnisses, da in jedem Verfahrensabschnitt Urteilsvermögen und Sachkenntnis benötigt würden, insbesondere, wenn das Computerprogramm für bestimmte Beschränkungen keine Lösung finde. Der teilweise Einsatz eines Computers ändert nach den Ausführungen von Herrn Thompson nichts daran, dass Urteilsvermögen und ein gewisses Ermessen erforderlich seien.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

20 Football Dataco u. a. machen geltend, sie hätten an den Spielplänen für die englische und die schottische Fußballmeisterschaft ein Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9, ein Urheberrecht nach Art. 3 der Richtlinie sowie ein Urheberrecht nach dem britischen Recht des geistigen Eigentums.

21 Yahoo u. a. stellen das Bestehen dieser Rechte in Abrede und halten sich für berechtigt, diese Spielpläne im Rahmen ihrer Tätigkeiten unentgeltlich zu benutzen.

22 Der erstinstanzliche Richter ging davon aus, dass die Spielpläne für den Schutz durch das Urheberrecht nach Art. 3 der Richtlinie 96/9 in Betracht kämen, da für ihre Ausarbeitung ein erhebliches Maß an schöpferischer Arbeit erforderlich sei. Einen Schutz durch die beiden anderen geltend gemachten Rechte verneinte er dagegen.

23 Das vorlegende Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit darin der Schutz der im Ausgangsverfahren fraglichen Spielpläne durch das Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 verneint wird. Dagegen ist es sich nicht sicher, ob sie für den Schutz durch das Urheberrecht nach Art. 3 der Richtlinie in Betracht kommen. Außerdem hat es Zweifel daran, ob diese Spielpläne nach britischen Rechtsvorschriften aus der Zeit vor der Richtlinie unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 der Richtlinie urheberrechtlich geschützt werden können.

24 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Wie ist der Ausdruck „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 zu verstehen, insbesondere:

a) Sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die die Erzeugung von Daten voraussetzt, auszuschließen,

b) beinhaltet die „Auswahl oder Anordnung“, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird (wie bei der Festlegung des Datums einer Fußballbegegnung), und

c) erfordert die „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers, und wenn ja, was?

2. Schließt die Richtlinie 96/9 nationale Urheberrechte an Datenbanken, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, aus?

Zur ersten Vorlagefrage

25 Mit seiner ersten Frage bittet das vorlegende Gericht um eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9. Insbesondere möchte es Folgendes wissen:

– erstens, ob die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung von Daten aufgewandt wurden, bei der Anwendung dieser Bestimmung auszuschließen sind;

– zweitens, ob die „Auswahl oder Anordnung“ des Stoffes beinhaltet, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird;

– drittens, ob der Begriff „eigene geistige Schöpfung [des] Urhebers“ im Sinne dieser Bestimmung mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erfordert und, wenn ja, worin diese zusätzliche Voraussetzung besteht.

26 Zunächst ist zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Spielplan für Begegnungen einer Fußballmeisterschaft eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 ist. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass die Zusammenstellung des Datums, der Uhrzeit und der Identität der beiden Mannschaften, der Heimmannschaft und der Gastmannschaft, in Bezug auf ein Fußballspiel einen selbständigen Informationswert besitzt und damit ein „unabhängiges Element“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 ist und dass die Anordnung der Daten, der Uhrzeiten und der Namen der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen der Spieltage einer Fußballmeisterschaft in Form eines Spielplans die Voraussetzungen der systematischen und methodischen Anordnung und der individuellen Zugänglichkeit der in der Datenbank enthaltenen Daten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 erfüllt (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?444/02, Slg. 2004, I?10549, Randnrn. 33 bis 36).

27 Zum anderen ergibt sich sowohl aus einem Vergleich des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 mit dem von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 als auch aus anderen Bestimmungen und aus Erwägungsgründen dieser Richtlinie, insbesondere aus ihrem Art. 7 Abs. 4 und ihrem 39. Erwägungsgrund, dass das Urheberrecht und das Schutzrecht sui generis zwei voneinander unabhängige Rechte mit verschiedenem Schutzgegenstand und verschiedenen Anwendungsvoraussetzungen sind.

28 Dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 nicht die Voraussetzungen für den Schutz durch das Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 erfüllt, wie der Gerichtshof dies für Spielpläne von Fußballbegegnungen entschieden hat (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?46/02, Slg. 2004, I?10365, Randnrn. 43 bis 47, Fixtures Marketing, C?338/02, Slg. 2004, I?10497, Randnrn. 32 bis 36, und Fixtures Marketing, C?444/02, Randnrn. 48 bis 52), bedeutet folglich nicht automatisch, dass diese Datenbank auch nicht für den urheberrechtlichen Schutz nach Art. 3 der Richtlinie in Betracht kommt.

29 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 wird eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie urheberrechtlich geschützt, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

30 Erstens ist Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 zu entnehmen, dass der urheberrechtliche Schutz nach dieser Richtlinie die „Struktur“ der Datenbank, nicht aber deren „Inhalt“ und damit auch nicht die den Inhalt bildenden Elemente zum Gegenstand hat.

31 Wie zudem aus Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und Art. 5 des WIPO-Urheberrechtsvertrags hervorgeht, sind Zusammenstellungen von Daten, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, als solche urheberrechtlich geschützt. Dagegen erstreckt sich dieser Schutz nicht auf die Daten selbst und gilt unbeschadet eines an ihnen bestehenden Urheberrechts.

32 In diesem Kontext bedeuten die Begriffe „Auswahl“ und „Anordnung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht. Dagegen umfassen diese Begriffe nicht die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten.

33 Folglich können, wie Yahoo u. a., die italienische, die portugiesische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission ausgeführt haben, die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage 1 Buchst. a angesprochenen Aspekte der geistigen Anstrengungen und der Sachkenntnis, die für die Erzeugung von Daten aufgewandt wurden, bei der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie 96/9 in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.

34 Diese Feststellung wird durch das Ziel der Richtlinie bestätigt. Nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 soll die Richtlinie einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher? und Datenverarbeitungs?Systemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarktes beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?46/02, Randnr. 33, The British Horseracing Board u. a., C?203/07, Slg. 2004, I?10415, Randnr. 30, Fixtures Marketing, C?338/02, Randnr. 23, und Fixtures Marketing, C?444/02, Randnr. 39), nicht aber die Erzeugung von Elementen schützen, die in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

35 Für das Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass mit den vom vorlegenden Gericht beschriebenen – u. a. geistigen – Mitteln, so wie sie in den Randnrn. 14 bis 18 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, im Rahmen der Veranstaltung der betreffenden Meisterschaften Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen sowie von spezifischen Anfragen der betreffenden Vereine bestimmt werden sollen (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?46/02, Randnr. 41, Fixtures Marketing, C?338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C?444/02, Randnr. 47).

36 Wie Yahoo u. a. und die portugiesische Regierung unterstrichen haben, betreffen diese Mittel die Erzeugung der in der fraglichen Datenbank enthaltenen Daten selbst, worauf auch in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?46/02, Randnr. 42, Fixtures Marketing, C?338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C?444/02, Randnr. 47). Folglich sind diese Mittel angesichts der Ausführungen in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils jedenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Spielpläne für Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie 96/9 in Betracht kommen.

37 Zweitens geht aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervor, dass der Begriff der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers auf das Kriterium der Originalität verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C?5/08, Slg. 2009, I?6569, Randnrn. 35, 37 und 38, vom 22. Dezember 2010, Bezpe?nostní softwarová asociace, C?393/09, Slg. 2010, I?0000, Randnr. 45, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C?403/08 und C?429/08, Slg. 2011, I?0000, Randnr. 97, sowie vom 1. Dezember 2011, Painer, C?145/10, Slg. 2011, I?0000, Randnr. 87).

38 In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft (vgl. entsprechend Urteile Infopaq International, Randnr. 45, Bezpe?nostní softwarová asociace, Randnr. 50, und Painer, Randnr. 89), und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht (Urteil Painer, Randnr. 92).

39 Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen (vgl. entsprechend Urteile Bezpe?nostní softwarová asociace, Randnrn. 48 und 49, sowie Football Association Premier League u. a., Randnr. 98).

40 Wie aus Art. 3 Abs. 1 und dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervorgeht, ist die Originalität das einzige Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach dieser Richtlinie in Betracht kommt.

41 Daraus folgt zum einen, dass es, sofern die Auswahl oder Anordnung der Daten – in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens also Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen der betreffenden Meisterschaft (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils) – einen eigenständigen Ausdruck des schöpferischen Geistes des Urhebers der Datenbank darstellt, für die Beurteilung, ob die Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie 96/9 in Betracht kommt, gleichgültig ist, ob diese Auswahl oder Anordnung beinhaltet, dass den Daten, wie vom vorlegenden Gericht in Frage 1 Buchst. b angesprochen, eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird.

42 Zum anderen reicht die Tatsache, dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten – wie in Frage 1 Buchst. c angesprochen – ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank nach der Richtlinie 96/9 zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

43 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorstehend angeführten Aspekte zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Spielpläne für Fußballbegegnungen Datenbanken sind, die die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 genannten Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen.

44 Dabei reichen die vom vorlegenden Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht aus, damit die fragliche Datenbank durch das Urheberrecht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

45 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

46 Folglich

– sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,

– ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und

– können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.

Zur zweiten Vorlagefrage

47 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die eine Datenbank, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fällt, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlich geschützt wird.

48 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 96/9 nach ihren Erwägungsgründen 1 bis 4 die Unterschiede beseitigen soll, die zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über den rechtlichen Schutz von Datenbanken insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen des urheberrechtlichen Schutzes bestehen und die das Funktionieren des Binnenmarktes, den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union sowie die Entwicklung eines Informationsmarktes in der Union beeinträchtigen.

49 In diesem Kontext nimmt Art. 3 der Richtlinie 96/9, wie aus deren 60. Erwägungsgrund hervorgeht, „[e]ine Harmonisierung der Kriterien [vor], die angewendet werden um festzustellen, ob eine Datenbank urheberrechtlich geschützt wird“.

50 Zwar bleibt für Datenbanken, die am 27. März 1996 durch eine nationale urheberrechtliche Regelung nach anderen Schutzkriterien als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 geschützt waren, nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie im betreffenden Mitgliedstaat die durch diese Regelung gewährte Schutzdauer erhalten. Doch unter dem alleinigen Vorbehalt dieser Übergangsbestimmung steht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegen, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als der in Art. 3 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzung der Originalität urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.

51 In den von Football Dataco u. a. angeführten Erwägungsgründen 18, 26 und 27 der Richtlinie 96/9 wird die Freiheit der Urheber, über die Aufnahme ihrer Werke in eine Datenbank zu entscheiden, ebenso hervorgehoben wie der Umstand, dass sich die Aufnahme eines geschützten Werkes in eine möglicherweise geschützte Datenbank nicht auf die Rechte auswirkt, durch die das so aufgenommene Werk geschützt wird. Diese Erwägungsgründe können jedoch keine Auslegung stützen, die der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils dargelegten entgegengesetzt ist.

52 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.

Kosten

53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Folglich

– sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,

– ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und

– können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.

2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Ralf Petrings (hier).

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