Der Europäische Gerichtshof hat unter dem 03.07.2012 (hier) entschieden, dass Software, die legal heruntergeladen wurde, legal weiterverbreitet werden darf, wenn die Software dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird, “das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen“. Es ist zu beachten, dass der EuGH seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass durch den Download eine Kopie des jeweiligen Computerprogramms entstanden ist. Damit bleibt es weiterhin verboten, Volumen-Lizenzen in Einzellizenzen aufzuspalten und diese zusammen mit dem Registrierungskey mit einem Hinweis auf die Downloadmöglichkeit (etwa beim Hersteller) zu vertreiben. In diesem Fall ist nämlich nicht mehr das Verbreitungs-, sondern das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers tangiert, für welches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt.
Beachte hierzu die vom EuGH zu entscheidenden Vorlagefragen:
„Frage 2:
Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
Frage 3:
Kann sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24 auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?“
Vgl. auch § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG:
„Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.„