EuGH, Urteil vom 03.09.2015, Az. C-125/14
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG
Der EuGH hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke, welche in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedsstaats zusammenfallen kann, bekannt ist, als in der gesamten Europäischen Union bekannt gilt. Wird eine nationale Marke in einem Mitgliedsstaat angemeldet, in welchem die ältere Gemeinschaftsmarke in den maßgeblichen Verkehrskreisen jedoch gerade keine Bekanntheit erlangt hat, ist für das Vorliegen eines Eintragungshindernisses noch nachzuweisen, dass die jüngere nationale Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.