EuGH: Zwingend anfallende Überführungskosten für einen Pkw müssen im Kaufpreis angegeben werden

veröffentlicht am 14. Juli 2016

EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Az. C-476/14
Art. 1 EU-RL 98/6, Art. 2 EU-RL 98/6, Art. 3 Abs.1 EU-RL 98/6, Art. 4 Abs.1 EU-RL 98/6, Art. 5 Abs. 1 EU-RL 98/6, Art. 10 EU-RL 98/6

Der EuGH hat entschieden, dass ein Automobilhersteller (hier: Citroen) bei der Werbung „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ nicht gesondert obligatorisch anfallende Überführungskosten für das Fahrzeug fordern darf, sondern diese als Teil des Verkaufspreises zwingend mitanzugeben sind. Der Verkehr fasse die Kosten der Überführung eines Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer nicht als zusätzliche Kosten, sondern als Bestandteil des Endpreises des Fahrzeugs auf. Die gesonderte Angabe dieser Kosten sei nur zulässig, wenn der Verbraucher wählen könne, ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abhole oder den Wagen an den Händler liefern lasse, oder wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden könne, weil die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Zur Angabe des Pkw-Verkaufspreises mit Überführungskosten).


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