Filesharing: Tritt das US-Justizministerium demnächst bei Urheberrechtsverletzungen als Weltpolizei auf? / Combating Online Infringement and Counterfeits Act

veröffentlicht am 23. September 2010

Wie die cnet-News berichten, bemühen sich US-Senatoren um eine Gesetzesvorlage (Combating Online Infringement and Counterfeits Act), nach welcher das Justizministerium der USA (U.S. Department of Justice) Websites auf der ganzen Welt abschalten lassen können soll, welche sich dem illegalen Verbreiten von Filmen, Musik, Software oder anderem Geistigen Eigentum verschrieben haben. Die treibende Kraft des Vorhabens, Senator Patrick Leahy und Senator Orin Hatch ließen verlautbaren: „The Combating Online Infringement and Counterfeits Act will give the Department of Justice an expedited process for cracking down on these rogue Web sites regardless of whether the Web site’s owner is located inside or outside of the United States„.

Dem Plan nach soll das Justizministerium durch eine „Generalstaatsanwalt“ („attorney general“) vor einem US-amerikanischen Gericht einen Beschluss beantragen können, mit dem die urheberrechtswidrigen Handlungen der ausländischen Website (etwa The PirateBay) festgestellt werden und der Generalstaatsanwalt ermächtigt wird, den gerichtlichen Beschluss Drittparteien, wie Internet Service Providern, Anbietern von Bezahlsystemen oder Netzwerken für Onlinewerbung zuzustellen („to serve“). Ob nationale Gerichte derartige Ansinnen unterstützen werden, ist zumindest in Deutschland vor dem Hintergrund § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fraglich. Druck werden die USA daher dann auch eher dadurch ausüben können, wenn, wie geplant, das Justizministerum den Zugang zu diesen Seiten für US-amerikanische Bürger blockieren lässt und ihnen Kreditkarten-Transaktionen durch US-amerikanische Unternehmen oder die Unterstützung durch Onlinewerbeunternehmen aus den USA verweigert. Da die führenden Unternehmen, gerade aus dem Bereich Onlinewerbung in den USA residieren, dürfte hier ein de-facto Weltrecht aus den USA über den Globus kommen. Der Gesetzesentwurf ist allerdings noch nicht beschlossene Sache.

I