Filesharing: Verstößt das Betrachten der kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?

veröffentlicht am 29. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Fraglich ist allerdings, ob das reine Betrachten der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig ist.

Schützer des Urheberrechts argumentieren zunächst, dass beim Streaming Vervielfältigungen des (urheberrechtlich geschützten) gestreamten Inhalts erfolgen, wenn dies auch nur ein integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ist. Vervielfältigungen sind grundsätzlich allein dem urheberrechtlich Berechtigten vorbehalten (vgl. § 15 UrhG). Ausnahmen hierzu bietet §§ 44a UrhG, der sich wie folgt liest:

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

§ 44a Nr. 1 UrhG greift für den Fall des gemeinen Betrachters nicht, da die Vorschrift einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt. Privilegiert wird nämlich durch § 44a Nr. 1 UrhG nur der Vermittler, welcher zwischen Betrachter („Dritter zu 1“) und dem Nutzer, welcher den fraglichen Inhalt ins Netz stellt  („Dritter zu 2“), steht. Der Betrachter ist aber gerade nicht Vermittler, eher wohl kino.to, wo die Streams der Partnerseiten wiedergegeben werden (womit die Betreiber von kino.to hoffen, rechtlich nicht mehr belangt werden zu können). § 44a Nr. 2 UrhG greift wiederum nicht, wenn (!) es sich nicht um eine rechtmäßige Nutzung handelt. Hierbei ist sicherlich auch § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zu berücksichtigen. Danach sind „Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern [zulässig], sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Die Frage ist, ob es sich für den Betrachter bei der streamenden Quelle um eine „offensichtlich rechtswidrige“ Quelle handelt (vgl. auch KG Berlin, MMR 2004, 540, 544). Dies könnte bei den Partnerseiten von kino.to eher der Fall sein als bei youtube.com, da bei youtube.com bekanntermaßen häufig mit Zustimmung der Rechtsinhaber Videos und Trailer veröffentlicht werden.

Eine ganz andere Frage ist, ob es derzeit einen gerichtsfesten Nachweis für die Betrachtung des Inhalts bei kino.to gibt. Während im P2P-Verfahren die Nutzer sich gegenseitig die IP-Adresse „mitteilen“ und diese über die einschlägig bekannten Überwachungsfirmen ermittelt werden können, ist dies bei einem Serververfahren wie kino.to nicht der Fall. Spannend dürfte es demnach sein, insbesondere, wenn etwaige beteiligte Server im Ausland liegen, wie die Rechteinhaber den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Streaming-Konsum nachweisen wollen.

Dementsprechend nachvollziehbar sind die Anstrengungen der Film- und Musikindustrie, in erster Linie die „Seeder“ der Inhalte aus dem Feld zu räumen und die Betrachter in der Zwischenzeit einzuschüchtern, um die Arbeit der Anbieter wirtschaftlich uninteressant zu machen. Diese leben nämlich vor allem von der Werbung auf ihren Seiten.

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