Kein Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln ohne vorherige Zertifizierung / Abmahngefahr für Händler

veröffentlicht am 5. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Onlinehandel mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder Saatgut, die als „ökologisch“ oder „biologisch“ gekennzeichnet sind („Bio-Produkte“, vgl. Art. 1 Abs. 2 EU-VO 834/2007), ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine Zertifizierung bei einer Öko-Kontrollstelle (vgl. hier) erfolgt ist. Gemäß Art. 28 Abs. 1 EU-VO 834/2007 muss jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in den Verkehr bringt, vor dem Inverkehrbringen der Bioprodukte seine Tätigkeit den Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, mitteilen und sich dem Kontrollsystem unterstellen.

 

Etwas anderes gilt übrigens für Händler, welche ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer abgeben, ohne diese Bio-Produkte selbst zu erzeugen oder erzeugen zu lassen, aufzubereiten oder aufbereiten zu lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle zu lagern oder lagern zu lassen oder aus einem Drittland einzuführen oder einführen zu lassen (vgl. § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz / ÖLG). Diese besondere Regelung gilt aber nach dem Protokoll der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK, vgl. BT-Drucks. 15/4735 S. 14) vom 24. 01.2008 gerade nicht für Onlinehändler. Vielmehr setzt diese besondere Regelung voraus, dass die Verkaufshandlung in Anwesenheit des Verbrauchers erfolgt.

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