KG Berlin: Admin-C ist für Inhalte einer Website nur dann verantwortlich, wenn er auch Anbieter ist

veröffentlicht am 23. Mai 2012

KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
§ 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BE

Das KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:

„Allerdings kann bei einem hier zur Anwendung kommenden unechten Unterlassungsdelikt, dessen Begehungstatbestand zwar eine zusätzliche Sondereigenschaft voraussetzt (sog. Garantensonderdelikt), aber keine höchstpersönliche Beziehung zu dem geschützten Rechtsgut verlangt, eine Garantenstellung aus Stellvertretung auch dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 9 OWiG nicht vorliegen (vgl. Rogall in: Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 9 Rdn. 39; Gürtler in: Göhler, a.a.O., § 9 Rdn. 2a). Denn das besondere persönliche Merkmal des „Anbieters von Telemedien“ hat, ähnlich wie der Halter (eines Kraftfahrzeugs) in § 31 Abs. 2 StVZO und anders als der Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, keinen besonderen personalen Bezug, der eine Vertretung ausschlösse. Der Vertreter kann daher unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Verantwortung in die Rolle des Normadressaten rücken (vgl. Gürtler in: Göhler a.a.O., § 9 Rdn. 2a) und damit als Garantenstellvertreter selbst garantenpflichtig sein (Rogall in: Karlsruher Kommentar a.a.O.).

Dass das Amtsgericht von einer solchen Garantenstellvertretung ausgegangen ist, lassen die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils noch erkennen. Denn es hat die Verantwortlichkeit des Betroffenen auch damit begründet, dass er Bevollmächtigter der Domaininhaberin gewesen sei (UA S. 3). Die darauf bezogene Beweiswürdigung ist jedoch rechtsfehlerhaft und verwehrt dem Senat die gebotene Überprüfung.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 26. August 2005 – 3 Ws (B) 405/05 -, 27. Oktober 2008 – 3 Ws (B) 342/08 – und 25. Mai 2010 – 3 Ws (B) 212/10 -). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, denn die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Garantenstellung des Betroffenen lückenhaft.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht den Gesetzesverstoß daraus ableitet, dass der Betroffene es unterlassen hat, für die Löschung der unzulässigen Inhalte der Website Sorge zu tragen. Die hierauf zielende Rechtspflicht hat das Amtsgericht offenbar zum einen daraus abgeleitet, dass der Betroffene bei der Denic e. G. als Admin-C erfasst und damit ausweislich der Registrierungsrichtlinien die durch die „Domaininhaberin benannte natürliche Person“ gewesen sei, die als ihr „Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“ (UA S. 3). Zum anderen hat das Amtsgericht die Rechtspflicht darauf gestützt, dass der Betroffene als Passwortinhaber die Möglichkeit gehabt habe, „die Inhalte der Internetseite zu verändern“ (UA S. 4). Bereits die Schlussfolgerung, der Betroffene habe als Admin-C Kompetenzen gehabt, die über seine Rechtsbeziehung mit der Registrierungsstelle Denic e. G. hinausgehen, ist nicht zwingend, und das Urteil lässt nicht erkennen, welche anderen Erkenntnisquellen diese Schlussfolgerung zumindest als möglich erscheinen lassen könnten. Die Funktion der Denic e. G. als Domainregistrierungsstelle lässt es vielmehr als nahe liegend erscheinen, dass die durch den Domaininhaber mit der Registrierung für den Admin-C erteilte Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) lediglich die mit der Registrierung zusammenhängenden administrativen Fragen betrifft (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 [„verwaltungstechnische Notwendigkeiten“]). Das Amtsgericht teilt darüber hinaus auch nicht mit, aus welchen Umständen es seine Überzeugung ableitet, der Betroffene habe die technische Möglichkeit gehabt, die Inhalte der Internetseite zu verändern. Zwar legt es der von der Denic e. G. übernommene Aufgabenkreis nahe, dass der Admin-C gewissermaßen als Ultima Ratio die Sperrung oder sogar die Löschung der Internetseite veranlassen kann. Über die durch die Urteilsfeststellungen behauptete Möglichkeit, auf die Inhalte der Website einzuwirken, namentlich die inkriminierten Hyperlinks abzuschalten oder zumindest ein wirksames Altersverifikationssystem zu installieren, gibt dies jedoch keinen Aufschluss. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Umständen das Amtsgericht schließt, dass der Betroffene das – nach den Urteilsfeststellungen für Veränderungen an dem Internetauftritt erforderliche und durch die Domaininhaberin mitgeteilte (UA S. 4)- Passwort gekannt habe.

Die aufgezeigten Rechtsfehler bedeuten eine Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO und führen nach § 79 Abs. 6 Alt. 2 OWiG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.“

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