KG Berlin, Urteil vom 21.06.2017, Az. 5 U 185/16
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV
Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Online-Lieferservices, welcher dort die Speise-/Lieferkarten der angeschlossenen Partnerrestaurants zugänglich macht, für wettbewerbsrechtliche Verstöße dieser Partner hinsichtlich falscher oder fehlender Preisangaben oder anderer fehlerhafter gesetzlicher Pflichtinformationen wie fehlende Informationen über Zusatzstoffe in Lebensmitteln oder den Alkoholgehalt von Spirituosen haftet. Der Plattformbetreiber, der die Inhalte der beteiligten Restaurants selbst in seine Datenbank aufnehme, sei in den Lieferbetrieb mit eingebunden und gelte daher als Anbieter der Waren. Die fehlenden Informationen hätten ihm auffallen und ggf. ergänzt werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Haftung von Lieferdienstplattformen).
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