KG Berlin: Die Verfügung, einen bestimmten Namen in der Domain einer Internetseite nicht zu verwenden, wird nicht verletzt, wenn die Internetseite nur noch einen Hinweis auf die Umbenennung und einen Link enthält

veröffentlicht am 24. April 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 5 W 16/13
§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bezüglich eines Domainnamens vorliegt, wenn der Internetauftritt zwar noch besteht, jedoch lediglich einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Die Reichweite des Unterlassungstitels sei durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend sei dem Unterlassungsschuldner lediglich eine Benutzung des Namens „für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“ untersagt worden. Die o.g. Benutzungsform falle damit nicht unter das Unterlassungsgebot. Zum Volltext der Entscheidung:


Kammergericht Berlin

Beschluss

1.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2013 – 16 O 394/10 – geändert:

Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 – 16 O 394/10 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000 €.

4.
Der Wert des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird – in Änderung der Wertfestsetzung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss – auf bis 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet, § 890 ZPO.

Der am 24.9.2012 vorhandene Internetauftritt des Schuldners unter „e…-d… .de“ (mit einem Hinweis auf die von der Gläubigerin gerichtlich erzwungene Umbenennung von E…-D… e.V.“ zu „B… e.V.“ und einem Link zu dem neuen Internetauftritt des Schuldners unter „b….net“) verletzt nicht das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils vom 16.6.2011 (Untersagung, die Namen E… und/oder E…-D… e.V. für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle zu benutzen).

1.
Ob das Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Zur Auslegung der Urteilsformel können Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch Parteivorbringen, herangezogen werden (BGHZ 34, 337, 339; NJW 1979, 720, juris Rdn. 7; Z 98, 330 – Unternehmensberatungsgesellschaft I, juris Rdn. 21; GRUR 1989, 445 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung, juris Rdn. 15; GRUR 1992, 562 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II, juris Rdn. 10; vgl. auch Senat, NJWE – WettbR 2000, 197; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl., § 12 UWG Rdn. 6.4). Der Verbotsumfang ist nicht auf die im Urteil beschriebene sogenannte konkrete Verletzungsform begrenzt. Sofern der Titel das Charakteristische oder den „Kern“ der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden auch abgewandelte, aber denselben Kern enthaltende Verletzungsformen erfasst (BGH, WRP 1989, 72, 574 – Bioäquivalenz-Werbung; Köhler a.a.O.). Jedenfalls im Kern muss eine Identität bestehen. Eine im Charakteristischen nur ähnliche Handlungsform genügt nicht (OLG Hamburg GRUR 1990, 637, 638; Köhler a.a.O.). Eine weitergehende, durch eine Analogie erweiternde Titelauslegung ist schon auf Grund des strafähnlichen Charakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO (BVerfG NJW 1981, 2457) unstatthaft (Art. 103 Abs. 2 GG; BGH a.a.O. – Bioäquivalenz-Werbung).

2.
Nach dem Tenor der Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils vom 16. 6.2011 ist dem Schuldner zwar die Verwendung der Namen E… und E…-D… e.V. untersagt worden. Dieses Verbot gilt allerdings nicht schlechthin. Es ist schon nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils beschränkt auf eine Benutzung der Namen „für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“.

Die diesen Verbotsausspruch zu Grunde liegende Verletzungshandlung betraf einen Internetauftritt des Schuldners unter der Domain „e…-d….de“, auf dem u.a. eine Vermittlung von in Spanien ausgesetzten Hunden nach Deutschland und den Einsatz des Schuldners für den Tierschutz hingewiesen wurde. Aus der Verwendung der genannten Namen für die Werbung mit einer Vermittlung von Hunden und einem suggestiven Spendenaufruf hat das Landgericht in seinem Urteil vom 16.6.2011 eine Zuordnungsverwirrung gefolgert, weil auch die Gläubigerin unter diesem Namen im Bereich der Vermittlung von Hunden unter Einwerbung von Spenden tätig ist.

Die vorliegend streitgegenständliche Handlung des Schuldners erfüllt die Voraussetzungen des Verbots nicht.

a)
Die im Tenor Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils vom 16.6.2011 – wenn auch abstrahierend – umschriebene Verletzungshandlung hat der Schuldner mit diesem Inhalt nicht wiederholt. Denn sein hier streitgegenständlicher Internetauftritt erfolgte zwar unter den untersagten Namen. Auf diesem Internetauftritt befand sich allerdings unmittelbar keine Werbung mehr für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland oder für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle.

b)
Der veränderte Internetauftritt des Schuldners wird auch nicht vom Kernbereich des landgerichtlichen Verbots vom 16.6.2011 umfasst.

aa)
Dieser Kern kann vorliegend zweifelsfrei nur dahin bestimmt werden, dass der Schuldner unter den genannten Namen nicht für eine Vermittlung von Hunden werben und zu Spenden aufrufen darf, weil er dadurch (durch das Zusammenwirken des Internetnamens mit dem Inhalt des dortigen Internetauftritts) eine Zuordnungsverwirrung im Verhältnis zur Gläubigerin auslöst.

bb)
Bei der hier streitgegenständlichen Verletzungshandlung mögen zwar durch die fortdauernde Verwendung des Internetnamens noch Fehlvorstellungen der Verbraucher bei Aufruf der Internetseite denkbar sein. Da dem Schuldner die Namensverwendung aber nicht schlechthin untersagt worden ist, muss eine Zuordnungsverwirrung auch durch den Inhalt der (jeweils aktuellen) Internetseite hervorgerufen werden.

Vorliegend mag der Inhalt zwar weiterhin – jedenfalls für die Verbraucher, denen die Tätigkeit des Schuldners bereits bekannt ist – auf eine Werbung für die Vermittlung von Hunden und einen suggestiven Spendenaufruf hindeuten und weitergehendes hierzu mag unter dem verlinkten Internetauftritt des Schuldners zu erfahren sein. Der Internetauftritt des Schuldners unter der Domain „e…-d….de“ enthält aber nunmehr zugleich einen eindeutigen Hinweis auf die Umbenennung des Schuldners. Damit wird eine etwaig vorhandene Fehlvorstellung der Verbraucher gerade ausgeschlossen und somit auch der Kernbereich des gerichtlichen Verbots verlassen.

c)
Ob die hier streitgegenständliche Verletzungshandlung – trotz der Aufklärung und möglicherweise mangels eines ursprünglich bestehenden oder noch heute fortbestehenden Aufklärungsinteresse des Schuldners (über die Umbenennung und im Sinne eines Postnachsendeauftrages) – nach § 12 BGB durch ein weiteres gerichtliches Verbot untersagt werden kann, ist im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt regelmäßig 1/6 des Hauptsachenwertes (der vorliegend für die Unterlassungsanträge zu 1 und 2 – Unterlassung und Löschung – 20.000 € beträgt, also für den hier allein maßgeblichen Unterlassungsantrag 10.000 €), mithin 1.666,66 €. Demgemäß ist die landgerichtliche Wertfestsetzung zu ändern. Da das vom Schuldner mit seinem Rechtsmittel bekämpfte Ordnungsgeld diesen Wert nicht unterschreitet, bleibt dieser Wert auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.

I