KG Berlin: eBay-Account unter falschem Namen anlegen kann strafbar sein

veröffentlicht am 9. Dezember 2009

KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
§ 269 Abs. 1 StGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Anlegung eines eBay-Accounts unter falschem Namen gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar sein kann und hat sich damit von der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08, distanziert. Allerdings sei der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt. Letztlich werde der Vertrag – von jedem eBay-Mitglied ganz bewusst – mit einem anonymisierten eBay-Mitglied eingegangen, so dass eine Täuschung über die wahre Identität von vornherein ausscheide.

Zwar könne im Falle einer bloßen Namenstäuschung jedenfalls die Täuschungsabsicht fehlen, wenn sich der Aussteller ungeachtet der falschen Namensnennung an seiner im Rechtsverkehr wirkenden Erklärung festhalten lassen, mit seiner Person für diese also rechtlich einstehen wolle (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 27, 28 [mit Anm. Kienapfel] m.w.N.). Die Beurteilung der hiernach im subjektiven Tatbestand angesiedelten Frage, ob der Täter nur straflos seinen Namen verbergen oder den anderen durch Identitätstäuschung zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen wolle, setze indessen tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, welchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolge (vgl. dazu Kienapfel aaO. S. 29). Daran habe es im angefochtenen Urteil gefehlt, das allein die Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts bilde.

Der bei eBay tätige Anbieter von Waren oder Leistungen habe von vornherein keinerlei Einfluss auf seinen – in beiden Fällen noch unbestimmten, da pseudonymisierten – Vertragspartner und wisse dies auch. Für ihn bestehe auch keine Möglichkeit, während einer laufenden Auktion die hinter dem Pseudonym eines Bieters stehenden Personaldaten in Erfahrung zu bringen, um etwa einen Bieter abzulehnen oder einem anderen Bieter den Vorzug zu geben. Dieser aus den zugrunde liegenden AGB oder eBay-Grundsätzen folgende Umstand „erhelle“, dass es insoweit objektiv an einer Identitätstäuschung fehle.

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