KG Berlin: Ein in einer Musterküche eingebauter Backofen muss nach der EnVKV gekennzeichnet werden

veröffentlicht am 22. Mai 2013

KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12
§ 339 S. 2 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 EnVKV 2004

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Backofen, der Teil einer Musterküche war, bei nachfolgendem Verkauf gemäß der Energiekennzeichnungs-Verordnung gekennzeichnet werden muss. Durch den Anschluss und die Ausstellung des Geräts als Teil einer Musterküche werde dies nicht zum Gebrauchtgerät, für welches eine Kennzeichnungspflicht entfalle. Dies gelte selbstverständlich auch für die anderen in der Musterküche ausgestellten Geräte. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht Berlin

Urteil

1.
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 – 22 O 348/11 – in seinem Zinsanspruch dahingehend abgeändert, dass die Zinsen erst für die Zeit seit 21. September 2011 zu zahlen sind.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber im Wesentlichen keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 Satz 2 BGB) zugesprochen. Den Berufungsangriffen hält das stand.

1.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 (Anlage 1 = Bl. 5 d.A.) hat sich die Beklagte unter Übernahme einer für eine Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € verpflichtet,

es künftig zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Anbieten und Ausstellen von Haushaltsgeräten im Sinne der §§ 3-5 Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) für den Endverbraucher zu Zwecken des Kaufs, der Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung nicht sicherzustellen, dass Angaben über den Verbrauch an Energie und anderer wichtiger Ressourcen (wie insbesondere den Wasserverbrauch) der betreffenden Modelle von Haushaltsgeräten im Sinne des § 3 EnVKV nach Maßgabe der Anlage 1 der Verordnung gemacht werden,

und der Kläger hat dies mit Schreiben vom 19. Juli 2006 (Anlage 1a = Bl. 6 d.A.) angenommen.

Fehlende Bestimmtheit lässt sich dem schon deshalb nicht mit Erfolg entgegen halten. weil die Erklärung hinreichend bestimmt ist. Sie ist, soweit hier von Belang, eindeutig. In Rede steht (u.a.) das Anbieten von Haushaltsgeräten zum Kauf, ohne dass Angaben über den Ressourcenverbrauch gemacht werden. Um welche Geräte und welche Angaben (hinsichtlich Inhalt und Art) es im Einzelnen geht, lässt sich den in Bezug genommenen Bestimmungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (i.d. vom 28.02.2004 bis zum 16.05.2012 geltenden Fassung, nachfolgend „EnVKV 2004′“) unschwer entnehmen.

2.
Ihr vorstehend wiedergegebenes Unterlassungsversprechen hat die Beklagte gebrochen.

a)
Wie sich den Fotos der Anlage 1b (Bl. 7-21 d.A.) unschwer entnehmen lässt und im Übrigen insoweit auch unstreitig ist, waren am 16. Juni 2011 bei der Beklagten diverse Küchen mit verschiedenen eingebauten Haushaltsgeräten zu sehen.

Einer dieser Küchen (Anlage 1b, Bl. 7-8 d.A.) mit (eingebauten) Gaskochfeld, Backofen und Dunstabzugshaube (Anlage 1b, Bl. 7 d.A. oben links und unten rechts, Bl. 8 d.A. oben links), Kühlschrank (Anlage 1b, Bl. 8 d.A. unten links) und Geschirrspüler (Anlage 1b, Bl. 8 d.A. unten rechts) war ein Schild folgenden Inhalts beigefügt (Anlage 1b, Bl. 7 d.A. unten links):

„S… – % – Musterküche – wegen Umbau Abverkauf zum Sonderpreis – S… … 20 magnolienweiß – Abholpreis 5.900 € – inkl. Naturstein-Arbeitsplatten – Spüle und Armatur – Aufpreis Geräte 3.500 € Aufpreis Tresen 900 €“

b)
Die vorstehend angeführten Haushaltsgeräte (z.B. Gaskochfeld, Backofen und Geschirrspüler) sind von der Beklagten, wie auch die Berufung in der mündlichen Verhandlung zuletzt nicht mehr in Abrede stellen mochte, zum Verkauf „angeboten“ worden. Hierbei sind Angaben über den Verbrauch an Energie und anderer wichtiger Ressourcen der betreffenden Modelle von Haushaltsgeräten – auch das konzediert die Berufung – nicht gemacht worden.

c)
Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hat, es habe sich bei den in Rede stehenden Produkten ausnahmslos um Gebrauchtgeräte gehandelt, verhilft auch das der Berufung nicht zum Erfolg.

Zwar besteht nach § 3 Abs. 2 EnVKV 2004, worauf der Unterlassungsvertrag (u.a.) verweist, bei Gebrauchtgeräten eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der hier in Rede stehenden Art nicht. Bei den hier zum Kauf angebotenen Geräten (bspw. Gaskochfeld und Backofen, Anlage 1b, Bl. 7 d.A. oben links und unten rechts, Bl. 8 d.A. oben links; Geschirrspüler Anlage 1b, Bl. 8 d.A. unten rechts) kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Gebrauchtgeräte im vorstehenden Sinne handelt. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Betrachtungen zum Begriff des „Gebrauchs“ hat die originäre Zweckbestimmung des jeweiligen Geräts zu sein, dass also bspw. ein Backofen dem Backen dient und nichts anderem. Entgegen der Annahme der Berufung wird daher beispielsweise ein Backofen nicht schon dadurch zu einem „Gebrauchtgerät“, dass er elektrisch angeschlossen und in Küchenmöbel einer Musterküche eingebaut wird, dann aber eben in keiner Weise „gebraucht“ wird, sondern einfach nur (zum Zwecke seiner Betrachtung) „herumsteht“. Denn dies entspricht nicht der originären Zweckbestimmung, dass nämlich ein Backofen „zum Backen da ist“ und nicht zum „Angeschlossen-und-angeschaut-werden“. Wer mit einem Backofen nicht bäckt und diesen nicht einschaltet, „gebraucht“ diesen also nicht. Folglich bleibt ein Backofen, solange niemand mit ihm bäckt, ungebraucht. Er wird dann folglich kein Gebrauchtgerät. Dies alles gilt erst recht für Geräte wie ein Gaskochfeld, das noch nicht einmal jemals ans Gas, und einen Geschirrspüler, der noch nicht einmal jemals ans Wasser angeschlossen worden ist, weil diese Geräte in diesem unangeschlossenen Zustand noch nicht einmal jemals auch nur in Gebrauch hätten genommen werden können. Die im Prozess vorgetragene gegenteilige Auffassung der Beklagten läuft somit auf die Behauptung der Existenz von „nicht gebrauchten Gebrauchtgeräten“ hinaus. Dies entkleidet den Begriff des „Gebrauchtgeräts“ seines – eindeutigen – Wortsinns und verkehrt diesen ins Gegenteil (siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 26.07.2012 – 4 U 16/12, juris-Rn. 61 ff. [zum Merkmal „gebrauchte Produkte“ i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKV in aktuell geltender Fassung]; vgl. ferner BGH GRUR 2012, 842, Rn. 20 ff. – Neue Personenkraftwagen [zum Begriff „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV]).

3.
Der von der Beklagten mithin begangene Vertragsbruch ist – entgegen dem Berufungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung – auch schuldhaft erfolgt. Die Angaben wurden – entgegen dem eindeutigen Unterlassungsversprechen – nicht gemacht, und zwar vorsätzlich (es geht nicht darum, dass etwa nur vergessen worden wäre, die Angaben zu machen). Eine etwaige, rechtlich irrende, dahin gehende Annahme der Beklagten, ein niemals in Gebrauch genommenes Gerät könnte gleichwohl ein „Gebrauchtgerät“ i.S. von § 3 Abs. 2 EnVKV 2004 sein, wäre – weil einigermaßen fern liegend – zumindest grob fahrlässig, jedenfalls alles andere als unverschuldet entstanden.

II.

Die nach allem verwirkte Vertragsstrafe ist wegen vorgerichtlich eingetretenen Zahlungsverzugs in landgerichtlich zuerkannter Höhe zu verzinsen, § 288 Abs. 1 BGB. Ungemahnt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist Verzug aber – entgegen der von Kläger und Landgericht ersichtlich vertretenen Auffassung – noch nicht mit Ablauf der im Klägerschreiben vom 29. Juni 2011 (Anlage 2 = Bl. 22-23) gesetzten Zahlungsfrist eingetreten, da dies keine Bestimmung i.S. von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Auch eine Entgeltforderung i.S. von § 286 Abs. 3 BGB steht nicht in Rede. Verzug ist im Streitfall vielmehr erst eingetreten mit der Zahlungsablehnung der Beklagten im Schreiben vom 21. September 2011 (Anlage B 1 = Bl. 49. ff. d.A, Seite 5 = Bl. 53 d.A.), § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Berufung hat mithin insoweit Erfolg, als Zinsen auf die zu zahlenden 10.000 € erst seither geschuldet sind und nicht schon seit einem früheren Zeitpunkt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

I