KG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 24 U 81/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine nicht nennenswert aufgearbeitete dokumentarische Filmaufnahme (hier: Fluchtversuch des Peter Fechter aus der ehemaligen DDR) als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Zwar könne, so der Senat, die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abziele, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setze aber voraus, dass er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpfe, sondern dass er sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
Kammergericht Berlin
Urteil
…
I.
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 15 O 573/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Die Kläger begehren – aus übertragenem behaupteten Recht des Kameramanns E… – im Hinblick auf eine Filmsequenz betreffend den Abtransport des am 17.08.1962 an der Berliner Mauer von Soldaten der NVA bei einem Fluchtversuch angeschossenen und tödlich verwundeten DDR-Bürgers Peter Fechter gegenüber der Beklagten Unterlassung der Verwertung, Auskunft sowie die Feststellung, ihnen gegenüber zum Wertersatz verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat die Klage mit einem am 20.05.2011 verkündeten Urteil – 15 O 573/10 – abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in zweiter Instanz fort.
Die Kläger rügen:
Es sei keine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs eingetreten. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang die hohe Wertigkeit des besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießenden Urheberrechts nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beklagte habe keinen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon im Ausgangspunkt für eine Verwirkung erforderlichen wertvollen Besitzstand geschaffen. Dieser erfordere betriebliche Einrichtungen, Vorkehrungen und Investitionen. Insbesondere könnten weder der Abschluss des Vergleichs mit dem scheinbaren Urheberrechtsinhaber noch die „Vermögensdisposition“ durch Zahlung an diesen einen solchen wertvollen Besitzstand begründen. Zum einen handele es sich hierbei nicht um betriebliche Investitionen. Zum anderen seien diese Dispositionen allenfalls vom Sender Freies Berlin getroffen worden, während die Beklagte auch aus dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg hervorgegangen sei. Eine Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf diese beiden Sender werde mit Nichtwissen bestritten. Zum Dritten sei ein etwa so geschaffener Besitzstand jedenfalls nicht wertvoll; denn von den bezahlten 200.000,- DM für über 25 GNT- Sequenzen entfielen rechnerisch lediglich etwa 4.000,- Euro auf die streitgegenständliche Sequenz. Dies entspreche etwa dem Wochengehalt der Intendantin … R… . Bei einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sei darüber hinaus hinsichtlich einer Verwirkung noch größere Zurückhaltung geboten als für Ansprüche für die Vergangenheit. Auch wenn Letztere verwirkt seien, könne nach einer Abmahnung Unterlassung für die Zukunft verlangt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen angeblich nur als Lichtbilder geschützt seien; sie seien nämlich vielmehr als Filmwerk, jedenfalls als Lichtbildwerk, geschützt. In der Temperaturwächter-Entscheidung habe der BGH auch darauf abgestellt, dass eine rechtliche Bewertung als patentverletzend von dem Betreffenden nicht gezogen worden war und dass noch über das Ende der Patentlaufzeit hinaus sieben Jahre zugewartet worden war. Herr E… habe aber keine Kenntnis von der rechtlichen Bewertung des streitgegenständlichen Sachverhalt als urheberrechtsverletzend gehabt und auch die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem – noch gar nicht eingetretenen – Tod des Herrn E… sei noch nicht abgelaufen.
Die in Rede stehende Filmsequenz genieße Urheberrechtsschutz als Filmwerk. Bei Filmwerken sei auch die so genannte kleine Münze geschützt, also Gestaltungen, die bei einem Minimum an die Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsfähig sind, wie etwa Kataloge, Preislisten oder auch Fotografien. Letztere bräuchten nach Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom 29.10.1993 (93/98/EWG) lediglich das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers zu sein. Die vom Bundesgerichtshof der Entscheidung „Filmregisseur“ herangezogenen Kriterien seien vorliegend für die Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht verlangt werden, dass die Gestaltung des Lichtbildwerks das Schaffen des Durchschnittsgestalters deutlich überrage. Ein Vergleich mit dem im Jahre 1962 von der Stiftung World Press Photo zum Pressefoto des Jahres gewählten Foto des Fotografen Hector Rondon Lovera aus Venezuela, welches einen sterbenden Soldaten zeige, der sich an einen Priester klammere, und welches sicherlich die niedrige Schutzuntergrenze für Urheberrechtsschutz deutlich übersteige, zeige, dass auch die streitgegenständlichen Aufnahmen vom Abtransport des angeschossenen Peter Fechter Urheberrechtsschutz genießen müsse. Der Grenzsoldat schaue gerade nicht auf den vor ihm liegenden Weg, sondern direkt hinab in das Gesicht des sterbenden Peter Fechter. Im Vordergrund sei deutlich die Grenzanlage des Todesstreifens zu sehen. Inmitten dieser Grausamkeit habe Herr E… ein kleines Stück Menschlichkeit festgehalten. Es handele sich um eine außergewöhnliche Momentaufnahme. Die Aufnahmen des in den Armen eines Grenzsoldaten sterbenden, zuvor angeschossenen Peter Fechter seien sicherlich nicht vergleichbar mit einer „Landparty in Hüttenberg“, die der TV-Total-Entscheidung des BGH zu Grunde gelegen habe. Herr E… werde als Zeuge angeboten „für die Kameraführung, die gewählten Schnitte und Bildausschnitte sowie für den Einsatz verschiedener Objektive“.
Auch der Auskunftsanspruch und der Feststellungsanspruch seien nicht verwirkt. Zwar bedürfe es insoweit keines schutzwürdigen Besitzstandes des Verletzers, allerdings könnten an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens je nach Gegebenheiten des Einzelfalles auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Denn es sei stets unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden könne, den Ansprüchen gleichwohl nachzukommen.
Anders als in der Temperaturwächter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wo es zwischen der Tätigkeit der dortigen Parteien auf dem Markt zahlreiche Berührungspunkte gegeben habe, habe die Beklagte vorliegend behauptet, Herrn E… noch nicht einmal zu kennen. Die bloße Untätigkeit des Verletzten sei kein für die Annahme einer Verwirkung ausreichendes widersprüchliches Verhalten. Da die Beklagte behaupte, Herrn E… nicht gekannt zu haben, habe sie auf dessen Verhalten auch kein Vertrauen begründen können, von ihm nicht in Anspruch genommen zu werden. Auf irgendwelche Erklärungen Dritter habe die Beklagte ohnehin kein Vertrauen im Verhältnis zu Herrn E… begründen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.08.2011 (Bl. 157-174 d. A.) und auf die Schriftsätze vom 14.03.2012 (Bl. 198-216 d. A.) und vom 27.03.2012 (Bl. 227-229 d. A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20.05.2011 (15 O5 173/10)
1)
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die Filmaufnahmen über die Abtransport des am 17.08.1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage K 1 zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden,
2)
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1) in den letzten 10 Jahren vor Klagezustellung zu erteilen. Hierbei ist Auskunft zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs- und Sendehandlungen gemäß Antrag 1) vorgenommen wurden. Ferner ist Auskunft zu erteilen, ob die Filmaufnahmen nach Antrag 1) an Dritte weitergegeben wurden und welche Erlöse hierdurch erzielt wurden,
3)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1) in den letzten 10 Jahren vor Klagezustellung zu leisten sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage K 1 an die Kläger abzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert:
Das den – auch vor Inkrafttreten der europarechtlichen Schutzdauerrichtlinie vom Bundesgerichtshof anerkannten – Schutz der sogenannten kleinen Münze bei Filmwerken nicht in Abrede stellende Landgericht habe eingehend und zutreffend einen urheberrechtsschutzfähigen Werkscharakter der Filmsequenz verneint. Auch die kleine Münze erfordere geistige Schöpfung und damit mehr als bloße Individualität. Dies gelte auch nach dem Urheber-Gemeinschaftsrecht und der jüngsten Rechtsprechung des EuGH. Die Betrachtung des Ergebnisses eines Bildes gebe keine Auskunft über die Frage, ob ihm Werkschaffen zugrunde liege. Das in der Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Standbild aus der streitgegenständlichen Sequenz erscheine so für den Betrachter des mit 24 Bildern pro Sekunde ablaufenden Films nicht. Folge man der Auffassung der Kläger, gäbe es keine Laufbilder mehr, sondern ausschließlich Filmwerke.
Das Landgericht habe auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Schaffung eines schutzwürdigen Besitzstands der Beklagten sorgfältig und überzeugend den Eintritt der Verwirkung des etwaigen Rechts des Herrn E… begründet. Unabhängig davon, dass die das Patentrecht betreffende Temperaturwächter-Entscheidung des BGH nicht buchstäblich auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, habe ihre Rechtsvorgängerin die betriebliche Investitionen der Zahlung von 500.000,- DM an Lizenzgebühren getätigt. Entgegen der Auffassung der Kläger könne nicht nur der in der Vergleichsvereinbarung der Anlage B 12 für die zukünftige Nutzung genannte Betrag von 200.000,- DM herangezogen werden. Auch seien hinsichtlich des Vergleichs ausschlaggebend gewesen die streitgegenständliche Filmsequenzen über den Abtransport von Peter Fechter und die Erklärung von Walter Ulbricht zum Mauerbau. Diese Sequenzen alleine seien auch Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin gewesen.
Auch zweitinstanzlich hätten die Kläger weder – da zwei verschiedene Filmsequenzen existierten – den Streitgegenstand hinreichend bestimmt noch eine Verletzungshandlung dargetan noch unter Beweisantritt aufgezeigt, die Rechte an der streitgegenständlichen Sequenz überhaupt inne zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 28.10.2011 (Bl. 181-196 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 22.03.2012 (Bl. 218-223 d. A.) Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 28.03.2012 (Bl. 230, 231 d. A.).
II.
A.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Unterlassungsanspruch
Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17.08.1962 an der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie angeschossenen Peter Fechter – wie ersichtlich aus den Standbildern nach der Anlage K 1 – zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden.
a.
Kein Urheberrechtsschutz
Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 97 Abs. 1, 31, 2 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 16, 19a, 20 UrhG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG und mit §§ 1, 3, 15 Abs. 1, 15a, 26 Satz 1 KUG.
aa.
Hierbei konnte das Landgericht – und kann der Senat – dahinstehen lassen,
– ob die Vereinbarung der Kläger mit Herrn E… ihnen ausschließliche Nutzungsrechte des Herrn E… – soweit bestehend – einräumen konnte oder ob dem bereits die frühere Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu Gunsten eines Dritten, etwa des Herrn S…, entgegenstand. Hierbei kann weiter dahinstehen, ob eine etwaige frühere Rechteübertragung auf Herrn S… sich auf alle auch damals unbekannten Nutzungsarten erstreckte,
– ob sich die Kläger etwaige einfache Nutzungsrechte, die die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt erworben haben könnte, insoweit nach § 33 Satz 1 UrhG entgegenhalten lassen müssten, dass sie ihre Ausübung weiterhin zu dulden hätten,
– ob neben Herrn E… noch ein weiterer Kameramann vor Ort war und ob diejenigen Filmaufnahmen, hinsichtlich derer die Kläger sich ausschließlicher Nutzungsrechte berühmen, (alleine) von Herrn E… – als Kameramann – angefertigt wurden,
– ob diejenigen Filmaufnahmen, die von der Beklagten in der Vergangenheit ausgestrahlt wurden, aus demjenigen Material gefertigt worden sind, welches allein Herr E… aufgenommen hat,
– welche konkreten Verletzungshandlungen die Beklagte begangen haben soll.
All dies kann an dieser Stelle dahinstehen, weil klägerseits weder aufgezeigt ist, dass die nach ihrer Behauptung von Herrn E… aufgenommene Filmsequenz ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG darstellt, noch, dass diese Filmsequenz einzelne Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG enthält. Es besteht daher kein Urheberrechtsschutz nach diesen Vorschriften. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern als Anlagen zum Schriftsatz vom 09.03.2011 (vgl. dort S. 12 = Bl. 79 d. A.) eingereichten Medien (DVD und USB-Stick), welche nach Angaben der Kläger die von Herrn E… angefertigte Aufnahme enthalten sollen, oder den eingereichten Standbildern (vgl. Anlage K 1 = Bl. 7-19 d. A.; S. 11 der Berufungsbegründungsschrift vom 25.08.2011 = Bl. 167 d. A.).
bb.
Kein Filmwerk
Auch in zweiter Instanz haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, dass die streitgegenständliche Filmsequenz, welche nach ihrer Behauptung allein von Herrn E… aufgenommen wurde, auch nur eine der sogenannten „kleinen Münze“ genügende Schöpfungshöhe erreicht. Unter der kleinen Münze sind diejenigen Gestaltungen zu verstehen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind, also einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfung (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 2010, § 2 Rdnr. 39; BGH, GRUR 1995, 581 – Silberdistel – Rdnr. 14 nach juris). Zu beurteilen ist hierbei, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, lediglich diejenige Sequenz, die von dem Verletzer verwertet worden sein soll. Denn Teile von Filmwerken genießen nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (BGH, GRUR 2008 – TV-Total – Rdnr. 21 nach juris).
Hinsichtlich von Film- und Fernsehberichten über aktuelle Ereignisse wird vertreten, dass sie bereits regelmäßig nicht die für den Urheberrechtsschutz als Werk erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, sondern allenfalls als Laufbilder nach §§ 94, 95 UrhG geschützt sind (Loewenheim, a. a. O., § 2 Rdnr. 192; Katzenberger in Loewenheim, a. a. O., § 95 Rdnr. 10). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass jedenfalls die nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… stammende Filmsequenz die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht.
Zwar kann die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setzt aber voraus, dass er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern dass er sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstellt (BGH, GRUR 1984, 730 – Filmregisseur – Rdnr. 20 nach juris). So hat der Bundesgerichtshof etwa im Falle eines Regisseur eines Dokumentarfilms über eine Herzoperation, welcher nicht lediglich eine von der Wirklichkeit bestimmte Ablaufregie führte und sich nicht nur darauf beschränkte, den eigentlichen Geschehensablauf einer Herzoperation schematisch darzustellen, sondern welcher vielmehr die nach seinen Vorstellungen wesentlichen Aspekte einer Herzoperation auswählte und sodann durch eingeblendete Erläuterungen, Interviews und Gespräche wesentliche Begleitumstände, die über das reine Operationsgeschehen hinausgingen, darstellte mit der Folge, dass die eigentliche Sachthematik in einem Randgeschehen eingebettet wurde, der Information der belehrende Charakter genommen wurde und der Zuschauer das Gefühl vermittelt bekam, er erlebe die Arbeit eines Kamerateams unmittelbar mit, eine ausreichende eigenschöpferische Leistung angenommen (BGH – Filmregisseur – a. a. O., Rdnr. 21 nach juris).
Entgegen der auch in der Berufungsbegründung (vgl. dort S. 10 = Bl. 166 d. A.) vertretenen Auffassung der Kläger sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Filmregisseur“ herangezogenen Kriterien – vorliegend unter Beachtung des Umstands, dass Herr E… Kameramann war – weiterhin zu berücksichtigen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der – zum 15.01.2007 wieder außer Kraft getretenen – Richtlinie 93/98 EWG vom 29.10.1993. Diese beinhaltete kein unmittelbar zu Gunsten der Bürger der Mitgliedstaaten geltendes Recht, sondern verpflichtete lediglich die Mitgliedsstaaten, ihr – sodann richtlinienkonform auszulegendes – Recht an den Inhalt der Richtlinie anzupassen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., 2012, Einleitung Rdnr. 29). Diese Anpassung erfolgte für die Bundesrepublik Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.06.1995, durch welches unter anderem § 72 UrhG seine – bis auf eine rein redaktionelle Änderung – heutige Fassung erhielt. Art. 6 der Richtlinie 93/98 EWG führt indes vorliegend nicht zu einer im Ergebnis für die Kläger günstigeren (richtlinienkonformen) Auslegung des Filmwerke betreffenden § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Die die Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in den Mitgliedstaaten bezweckende Richtlinie, welche in Art. 2 eigene Regelungen für Filmwerke enthält, hinter welchen das deutsche Urheberrechtsgesetz nicht zurückbleibt, regelt in Art. 6 lediglich den Schutz von Fotografien. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Fotografien – anders als bei § 72 Abs. 1 UrhG, welcher insoweit von der Möglichkeit zur Schutzbereichserweiterung nach Art. 6 Satz 3 der Richtlinie 93/98 EWG Gebrauch macht – nur dann von Art. 6 der Richtlinie 93/98 EWG geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; auch insoweit wird also – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG – ausdrücklich auf das Vorliegen von Urheberschaft und geistiger Schöpfung abgestellt. Dass in Art. 6 der Richtlinie 93/98 EWG der Begriff „persönlich“, welcher das Erfordernis der Schaffung des Werks durch einen Menschen ausdrückt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 2008, § 2 Rdnr. 8), nicht verwendet wird, führt nicht dazu, dass in Bezug auf das Erfordernis der geistigen Schöpfung geringere Anforderungen als an die bereits zuvor geltende kleine Münze zu stellen wären (vgl. Schulze, a. a. O., § 2 Rdnr. 23). Auch das von den Klägern zitierte Oberlandesgericht Nürnberg betont in seiner Entscheidung vom 27.03.2001, dass Werke urheberrechtlich zu schützen sind, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, und dass insoweit die kleine Münze gelte, ohne dass vertreten wird, dass die Voraussetzungen der kleinen Münze anders zu beurteilen wären als vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/98 EWG (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2001, 225, Rdnr 4 nach juris). Ferner geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass eine Fotografie dann nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn sie, was das jeweilige nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt, wenn also der Urheber ihr durch gestalterisches Wirken seine „persönliche Note“ verleiht (EuGH, GRUR 2012, 166 – Painer/Standard – Rdnrn. 92, 94 nach juris).
Unter Zugrundelegung der somit weiterhin heranzuziehenden, vom Bundesgerichtshof angeführten Kriterien ist vorliegend für diejenige Filmsequenz, welche nach dem Vortrag der Kläger allein von Herrn E… als Kameramann (vgl. insoweit zur Möglichkeit der Miturheberschaft bei Vorliegen eines Werks OLG Köln, GRUR-RR 2005, 337 Rdnrn. 10, 12 nach juris) aufgenommen wurde, kein Schaffensprozess dargetan, welcher auch nur eine einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfung (= kleine Münze) des die Sequenz Aufnehmenden aufzuzeigen vermag. Den Klägern verhilft auch ihre Argumentation, es dürfe kein deutliches Überragen des rein Handwerklichen verlangt werden, nicht zum Erfolg. Weder nach der im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Auffassung des Landgerichts noch nach Auffassung des Senats ist vorliegend ein derartiges deutliches Überragen des rein Handwerklichen erforderlich.
Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei der von den Klägern Herrn E… zugeschriebenen Filmsequenz um die Aufnahme eines vom Filmschaffenden nicht vorhergesehenen aktuellen Ereignisses handelte, welches unter den in der konkreten Situation vorgefundenen Verhältnissen ohne Vorbereitung aufgezeichnet werden musste. Die Kläger geben selbst an, Herr E… habe das Podest nahe der gerade im Bau befindlichen Berliner Mauer, von welchem aus er seine Aufnahme gemacht habe, nur wenige Sekunden vor dem Beginn seiner Aufnahme mit der Kamera unter dem Arm bestiegen (vgl. den Schriftsatz vom 09.03.2011, dort S. 8, 9 nebst dort wiedergegebenem Foto = Bl. 75, 76 d. A.). Es kam bei der Aufnahme in erster Linie darauf an, das vorgefundene, vorgegebene Geschehen in der Kürze der Herrn E… zur Verfügung stehenden Zeit so vollständig und klar wie möglich aufzuzeichnen, nicht jedoch darauf, gefilmten Szenen dramaturgisch oder in der Darstellung zu gestalten. Die Wirklichkeit bestimmte die Ablaufregie; Herr E… konnte auf sie keinen gestalterischen Einfluss nehmen. Es konnte bei der Aufzeichnung weiter kein Einfluss auf die Lichtgestaltung oder die Bildfolge, welche schlicht durch die chronologische Abfolge der Ereignisse bedingt war, genommen werden. Dies ergibt sich gerade vor dem Hintergrund, dass Herr E… erst zum Geschehensort eilte, als die Grenzsoldaten bereits begannen, Herrn Fechter wegzutragen, wie sich aus dem von den Klägern selbst eingereichten Foto auf S. 8 des Schriftsatzes vom 09.03.2011 (= Bl. 75 d. A.) ergibt. Auch die Kameraführung war durch das zu dokumentierende Geschehen weitestgehend vorgegeben, denn sie wurde dadurch bestimmt, dass es hauptsächlich darum ging, mit der Kamera dem Abtransport des Peter Fechter zu folgen. Eine Nachbearbeitung der Filmsequenz durch Herrn E… haben die Kläger nicht vorgetragen; sie haben hierzu im Gegenteil angegeben, Herr E… habe die Filmnegative unmittelbar nach der Aufnahme dem für German Television News – GNT tätigen Prof. … S… übergeben (vgl. die Klageschrift vom 06.10.2010, dort S. 4 = Bl. 4 d. A.).
Es ist daher weiterhin nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, welche eigenschöpferische, über das rein Handwerkliche hinausgehende gedankliche Leistung der Aufnehmende anlässlich der Herstellung der streitigen Filmaufnahme erbracht haben soll. Diese Filmaufnahmen erschöpfen sich vielmehr in der schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern. Die Aufzeichnung war dadurch determiniert, dass ein vorgefundenes, nicht beeinflussbares Geschehen, nämlich der – von Westberliner Seite beobachtete – Abtransport des angeschossenen Peter Fechter, unter vorgegebenen Umständen und ohne Vorbereitungszeit rein handwerklich möglichst unverändert naturgetreu aufzuzeichnen war. Dies ergibt sich gerade im Vergleich mit dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum „Filmregisseur“ entscheidenden Sachverhalt, nämlich insbesondere den dort bestehenden und auch ergriffenen Einflussnahmemöglichkeiten. Soweit die Kläger Herrn E… als Zeuge angeboten haben „für die Kameraführung, die gewählten Schnitte und Bildausschnitte sowie für den Einsatz verschiedener Objektive“ war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, weil es mangels hinreichend substantiiertem Sachvortrag auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet war.
cc.
Keine Lichtbildwerke
Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf stützen, einzelne Screenshots seien als Lichtbildwerke schutzfähig, weil nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich ist, dass einzelne Filmbilder der nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… stammenden Filmaufnahme die Qualität von Lichtbildwerken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG haben.
Lichtbildwerke unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern (§ 72 UrhG) dadurch, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Insbesondere müssen sie Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen. Sie müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Lichtbildwerke zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen, in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen, den Betrachter zum Nachdenken anregen. Das kann z.B. durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts oder der Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, durch Kontrastgebung, Bildschärfe oder durch die Wahl des richtigen Moments bei der Aufnahme geschehen (OLG Hamburg, GRUR 1999, 717, Rdnrn. 30, 35-42 nach juris; vgl. auch EuGH – Painer/Standard – a. a. O., Rdnr. 91 nach juris). Demgegenüber zählen diejenigen alltäglichen Bilder, die rein handwerklich das Fotografierte abbilden, nicht zu den Lichtbildwerken. Dazu gehört z.B. regelmäßig die sogenannte Gegenstandsfotografie, die darauf abzielt, die – nicht „gestellte“ – Vorlage möglichst unverändert naturgetreu wiederzugeben (OLG Hamburg, GRUR 1999, 717, Rdnrn. 30, 31, 35-42 nach juris).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch Filmeinzelbilder als Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen können; Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen fotografische Gestaltungsmittel, wie sie auch für einzelne Fotografien zu fordern sind, zu Grunde liegen (BGHZ 37, 1 – AKI – Ls. 1 nach juris; Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., 2008, § 2 Rdnr. 194). Ist dies nicht der Fall, sind Filmeinzelbilder lediglich als einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (Axel Nordemann, a. a. O., § 2 Rdnr. 194). Eine derartige, für die Annahme einer schöpferischen Leistung erforderliche Gestaltung kann beispielsweise in der allgemeinen Bildorganisation, im Bildwinkel, in den Linien und der Linienführung, im Licht und der Beleuchtung, in den Farben und Farbkontrasten, im Format oder in experimentellen Gestaltungen oder in der bewussten Kombination einer Reihe weiterer Merkmale für die anzufertigende Aufnahme liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (Axel Nordemann, a. a. O., § 2 Rdnr. 19 m. w. N.; BGH, GRUR 2003, 1035 – Hundertwasser-Haus – Rdnr. 32 nach juris).
Es ist indes auch hinsichtlich der einzelnen Filmbilder des Films, welcher nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… aufgenommen worden ist, nicht aufgezeigt oder sonst zu ersehen, dass ihrer Entstehung derartige fotografische Gestaltungsmittel zu Grunde gelegen hätten. Insoweit kann auf das zu bb. Gesagte Bezug genommen werden. Die gesamte Aufnahme war dadurch festgelegt und geprägt, dass ein vorgefundenes, nicht beeinflussbares Geschehen unter vorgegebenen Umständen und ohne Vorbereitungszeit rein handwerklich möglichst unverändert naturgetreu aufzuzeichnen war. Ausreichender Spielraum für freie kreative Entscheidungen fehlte. Dies betrifft nicht nur den Film als solchen, sondern erst recht oder jedenfalls ebenso die ihn ergebenden Einzelbilder, deren Herstellung für den Kameramann nicht Selbstzweck war, sondern lediglich Mittel zum Zweck zur Erzeugung des Gesamtfilms (vgl. insoweit auch die Auffassung des Gesetzgebers in Bt-Drs. 4/270 S. 101, wonach die Leistungsschutzrechte an den einzelnen Lichtbildern des Films „für den Kameramann gewissermaßen als Zufallsprodukte seiner auf die Herstellung des Films gerichteten Tätigkeit keine selbstständige Bedeutung haben“ ). Daher kann, auch dann, wenn – was hier offen bleiben kann – bereits alleine das Abpassen des rechten Augenblicks für eine einzelne Fotografie (vgl. dazu OLG Hamburg, ZUM-RD 2004, 303 – U-Boot-Foto – Rdnrn. 6, 7 nach juris) als ausreichende Gestaltung angesehen wird, ein wie vorliegend aus einem Film herausgegriffenes Einzelbild nicht als ein durch bewusstes Abpassen des rechten Augenblicks gestalterisch geschaffenes Lichtbildwerk angesehen werden. Hier ist nämlich gerade nicht bewusst ein bestimmter Aufnahmeaugenblick für dieses Standbild gewählt worden, sondern es ist entstanden, indem gewissermaßen mechanisch fortlaufend Bilder geschossen wurden, ohne bewusste – gestalterische – Entscheidung für eine bestimmte Aufnahme in einem bestimmten Augenblick.
Den Klägern verhilft auch weder der Vergleich eines aus der streitgegenständlichen Sequenz herausgegriffenen Standbildes (vgl. S. 11 der Berufungsbegründungsschrift vom 25.08.2011 = Bl. 167 d. A.) mit dem von der Stiftung World Press Photo im Jahre 1962 zum Pressefoto des Jahres gewählten Foto des Fotografen Hector Rondon Lovera aus Venezuela, welches einen sterbenden Soldaten zeige, der sich an einen Priester klammere, noch der Versucht einer Abgrenzung zu „irgendeiner `Landparty in Hüttenberg´“ zum Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, dass der Betrachter des ablaufenden Films das von den Klägern im Vergleich herausgegriffene Standbild als solches nicht wahrnimmt. Denn es kommt für die Frage urheberrechtlichen Schutzes eines Lichtbildwerks nicht maßgeblich darauf an, ob ein außergewöhnlicher Moment aufgenommen worden ist oder ob die Aufnahme von historischer, politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung ist, sondern darauf, ob sich in der Aufnahme eigenschöpferische Originalität, eine freie kreative Entscheidung des Aufnehmenden verwirklicht, was den Einsatz der oben genannten fotografischen Gestaltungsmittel erfordert. Ob Letzteres bei dem Pressefoto des Jahres 1962 der Stiftung World Press Photo, dessen Entstehungsgeschichte nicht näher vorgetragen ist, der Fall ist, muss der Senat nicht entscheiden. Selbst wenn dies der Fall wäre und, was ebenfalls nicht abschließend bewertet werden muss, dieses Foto äußerliche Ähnlichkeiten mit einem aus der streitgegenständlichen Sequenz entnommenen Standbild aufweist, würde dies nicht dazu führen, dass für das in Rede stehende Standbild aus der Filmsequenz – oder für diese selbst – die nötige Schöpfungshöhe anzunehmen wäre. Entscheidend ist, da es bei § 2 Abs. 2 UrhG nicht allein auf eine ästhetisch-äußerliche Wirkung ankommt (Schulze, a. a. O., § 2 Rdnr. 12; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus – Rdnr. 33 nach juris), nicht die rein optische Wirkung; es kommt vielmehr darauf an, ob diese auf einer künstlerischen, kreativen Leistung, einem geistig-schöpferischen Akt unter Einsatz von Gestaltungsmitteln beruht. Letztere ist aber für die Filmsequenz, welche nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… aufgenommen worden ist, und die sie bildenden Einzelbilder nicht substanziiert dargetan oder sonst zu ersehen.
b.
Kein Leistungsschutzrecht
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich – nachdem das Landgericht zutreffend und von den Klägern auch nicht konkret angegriffen ein Leistungsschutzrecht für Laufbilder nach §§ 95, 94, 31, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 16, 19a, 20 UrhG bereits vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 1 UrhG und des fehlenden Schutzes von Laufbildern vor 1965 (vgl. Schulze, a. a. O., § 95 Rdnr. 4) verneint hatte – auch nicht aus §§ 72 Abs. 1, Abs. 2, 31, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 16, 19a, 20 UrhG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG und mit §§ 1, 3, 15 Abs. 1, 26 Satz 1 KUG.
aa.
Auch an dieser Stelle kann das zu a. aa. offen Gelassene dahinstehen.
Ferner kann offen bleiben, ob dann, wenn einem Kameramann Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG an Einzelbildern zusteht, dies bedeutet, dass er auch derartige Rechte in Bezug auf die Verwertung von – sich aus einer Vielzahl der Einzelbilder zusammensetzenden – Filmausschnitten hat mit der Folge, dass er ein Leistungsschutzrecht an Laufbildfolgen hat, obwohl diese keine Werkqualität erreichen und für sich genommen im Zeitpunkt der Entstehung nicht geschützt waren (vgl. dazu – bejahend – Schulze, GRUR 1994, 855-871, 859 unter III.3).
bb.
Selbst wenn nämlich derartige Leistungsschutzrechte an der Filmsequenz, die nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… angefertigt worden war, zu Gunsten des Herrn E… entstanden wären und die Beklagte diese Leistungsschutzrechte verletzt hätte, wäre ein etwa zu Gunsten des Herrn E… entstandener Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten verwirkt, § 242 BGB. Dies müssten sich die Kläger für den Fall der Übertragung der Leistungsschutzrechte auf sie durch die klägerseits vorgelegte Vereinbarung vom 22.04.2010 (Anlage 2 = Bl. 20, 21 d. A.) entgegenhalten lassen, §§ 413, 404 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 242 Rdnr. 96 und § 404 Rdnr. 2).
aaa.
Die aus § 242 BGB herzuleitende Verwirkung eines Rechts stellt einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens dar. Sie ist im Rechtsstreit von Amts wegen zu berücksichtigen und setzt zunächst dreierlei voraus: Erstens muss seit der erstmaligen Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sein (sogenanntes Zeitmoment). Zweitens muss daneben ein konkretes Verhalten des Gläubigers vorliegen, aufgrund dessen der Schuldner darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde die Forderung nicht mehr geltend machen mit der Folge, dass wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands die illoyal verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint (sogenanntes Umstandsmoment). Drittens muss sich der Schuldner auch tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (auch als „Vertrauensinvestition“ bezeichnet, vgl. zum ganzen: Grüneberg, a. a. O., § 242 Rdnrn. 87 bis 96; BGH, GRUR 2002, 280 – Rücktrittsfrist – Rdnr. 21 nach juris). Zwischen dem das Umstandsmoment begründenden Verhalten des Gläubigers und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Denn je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen ( BGH, GRUR 2001, 323 = BGHZ 146, 217 – Temperaturwächter – Rdnr. 43 nach juris zum Kennzeichenrecht; OLG München GRUR-RR 2011, 245 – Tatort-Vorspann – Rdnr. 112 nach juris). Zwar kann auch bei einem sehr langen Zeitablauf grundsätzlich nicht auf das Umstandsmoment verzichtet werden, da für die Annahme der Verwirkung über den bloßen Zeitablauf hinaus, während dessen der Gläubiger untätig geblieben ist, weitere Umstände vorliegen müssen, die das Vertrauen des Schuldners begründen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht und ein Schweigen des Gläubigers letztlich nur das Zeitmoment ausfüllt. Indes kommt auch dann Verwirkung in Betracht, wenn der Rechteinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH – Temperaturwächter – a. A. O., Rdnr. 25 nach juris zum Kennzeichenrecht; OLG München – Tatort-Vorspann – a. a. O., Rdnr. 112 nach juris); ein Untätigbleiben unter diesen Umständen stellt sich nämlich aus der Sicht des Verletzers als beredtes Schweigen dar. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, WM 2006, 977, Rdnr. 23 nach juris; BGH – Temperaturwächter – a. a. O., Rdnr. 28 nach juris).
Die Geltung der Verwirkungsgrundsätze ist auch im Urheberrecht anerkannt. Als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung kommt die Verwirkung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und der unerlaubten Handlung und damit grundsätzlich für alle aus der Verletzung absoluter Rechte herrührenden Ansprüche in Betracht. Die Verwirkung ergreift jedoch nicht das Urheberrecht oder ein davon abgespaltenes Nutzungsrecht selbst, sondern nur die aus der Urheberrechtsverletzung fließenden Ansprüche (BGH, GRUR 1977, 42 – Schmalfilmrechte – Rdnr. 66 nach juris; Wild in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 97 Rdnr. 200; OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181 – Tripp-Trapp-Stuhl I – Rdnr. 131 nach juris).
Danach unterliegen – wenn auch nur unter strengen Voraussetzungen – urheberrechtliche Unterlassungsansprüche ebenso wie urheberrechtliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich der Verwirkung (BGHZ 26, 52, 64 – Sherlock Holmes – Rdnr. 25 nach juris; BGH, GRUR 1981, 652, 653 – Stühle und Tische – Rdnr. 11 nach juris; vgl. auch OLG Hamburg – Tripp-Trapp-Stuhl I – a. a. O., Rdnr. 132 nach juris). Hierbei unterliegen aber nicht alle Ansprüche gleichmäßig der Verwirkung. Der Bereicherung- bzw. Schadensersatzanspruch für die Vergangenheit kann etwa verwirkt sein, nicht aber der Bereicherungsanspruch und/oder der Unterlassungsanspruch für die Zukunft oder auch umgekehrt; dies hängt maßgeblich von der Natur und den jeweiligen Umständen des konkreten Schuldverhältnisses ab und ist für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (von Gamm, NJW 1956, 1780, 1782; Wild, a. a. O., § 97 Rdnr. 200; Kleine, JZ 1951, 9, 12).
Da urheberrechtliche Ansprüche Ausfluss eines Rechts sind, das seinen Wert aus der ihm zugrunde liegenden schöpferischen, geistigen Leistung erhält und das persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Schutz aus den Verfassungssätzen der Kunstfreiheitsgarantie und des Eigentums genießt, muss bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Wertigkeit des Urheberrechts hoch angesetzt werden. Das erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Verletzer sich einen so wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dass es geboten erscheint, die Verwirkung eines urheberrechtlichen Anspruchs in Betracht zu ziehen. Ferner ist erforderlich, dass angesichts des wertvollen Besitzstandes die Rechtsverletzung dem Rechtsinhaber so offenbar wird, dass sein Schweigen vom Verletzer als Billigung gedeutet werden kann oder jedenfalls als sicherer Hinweis, der Rechtsinhaber werde von der Verfolgung seiner Rechte absehen. (BGH – Stühle und Tische – a. a. O., Rdnr. 11 nach juris; vgl. auch OLG Hamburg – Tripp-Trapp-Stuhl I – a. a. O., Rdnrn. 133, 140, 141 nach juris).
Speziell zum Merkmal der Schaffung eines wertvollen Besitzstandes für den Bereich des Urheberrechts gilt Folgendes:
Dieses Merkmal ist von der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts entwickelt worden, und zwar beim Warenzeichen- und Kennzeichenrecht (vgl. RG, JW 1933, 2276, 2277 m. A. de Boor). Die Bedeutung des Besitzstandes im Warenzeichen- und Kennzeichenrecht ist im Wesentlichen eine Folge davon, dass das Zeichen in seiner bloßen papierenen, formellen Existenz regelmäßig wirtschaftlich ohne besonderen Wert ist und erst durch seine Benutzung durch den Verletzer zu einem Wertfaktor wird. Erst durch die Maßnahmen des Verletzers erstarkt das Zeichen zu einem Wertträger. Dieser Wert aber ist von dem Verletzer geschaffen worden und verbindet sich mit seiner Ware bzw. seinen Betrieb. Der Verletzer hat regelmäßig Investitionen getätigt, um das Zeichen als solches zu einem Wertfaktor und Wertträger überhaupt und insbesondere für seinen Betrieb zu machen. Die Interessenlage verschiebt sich daher zu seinen Gunsten, wenn der Verletzte durch sein untätiges Zusehen die Schaffung dieses Besitzstandes erst ermöglicht hat (von Gamm, NJW 1956, 1780, 1781). Anders ist es indes im Urheberrecht. Das urheberrechtliche Geistesgut trägt seinen Wert bereits in sich. Es bedarf keiner besonderen weiteren Maßnahmen – sei es des Schöpfers oder eines Verletzers – um hier einen Wert zu schaffen. Die weiteren Maßnahmen – etwa des Verletzers – zielen allein auf eine Realisierung und Ausbeutung des von dem Urheber geschaffenen Wertes ab. Auch etwaige Aufwendungen und Investitionen des Verletzers sind hier lediglich gemacht, um den von vornherein der Schöpfung innewohnenden Wert auszubeuten (von Gamm, a. a. O.; so auch Wild, a. a. O., § 97 Rdnr. 198). Ausgehend von diesen Überlegungen stellt die Hervorhebung des Merkmals des Besitzstandes im Urheberrecht nach Auffassung von von Gamm letztlich eine Unterbewertung, also eine Abwertung, der geistigen Schöpfung dar (von Gamm, a. a. O.). Wild (a. a. O., § 97 Rdnr. 198) formuliert diesen Gedanken – positiv gewendet – dahingehend, dass das Erfordernis der Schaffung eines wertvollen Besitzstands durch den Verletzer beim Urheberrecht nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes eigener Kosten des Verletzers, sondern vielmehr dahingehend zu verstehen sei, die besondere Wertigkeit des Urheberrechts herauszustellen. Gleichwohl hält auch von Gamm – und ihm folgend Wild – vor dem Hintergrund, dass ein Besitzstand im Sinne der einfachen Wortbedeutung als natürlicher Besitz an der Schöpfung selbst oder eines verletzenden Werks und dessen Auswertung gegeben sein müsse, da ansonsten die Frage der Verwirkung gar nicht auftrete, an dem Gesichtspunkt des Besitzstandes als Kriterium der Verwirkung fest; dies allerdings dergestalt, dass das Ausmaß etwaiger Aufwendungen und Investitionen des Verletzers lediglich im Rahmen der Prüfung erheblich sei, ob der Verletzte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Verletzung sowie ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen musste und der Verletzer durch das Schweigen des Verletzten mit seiner Billigung rechnen konnte (von Gamm, NJW 1956, 1780, 1781, 1782; Wild, a. a. O., § 97 Rdnr. 198). Zusammenfassend kommt Wild (a. a. O., § 97 Rdnr. 198) zu dem Ergebnis, dass auch der Bundesgerichtshof zwar verbal am Erfordernis des Besitzstands im Urheberrecht festhalte, dies aber nicht mehr wie etwa noch in dem Urteil zur „Lautsprecherübertragung“ vom 06.11.1953 (BGHZ 11, 135, Rdnr. 32 nach juris) unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes eigener Mühen und Kosten des Verletzers, sondern – etwa in der Entscheidung zu „Stühle und Tische“ (a. a. O., vgl. dort Rdnr. 11 nach juris) – in dem Sinne, die besondere Wertigkeit des Urheberrechts herauszustellen, und dass sich damit die Auffassung von von Gamm durchgesetzt habe.
bbb.
Hiernach hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass in Bezug auf die am 17.08.1962 gefertigten und alsbald erstveröffentlichten Filmaufnahmen ein etwa zu Gunsten des Herrn E… entstandener Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Schutzrechts aus § 72 Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten jedenfalls verwirkt wäre.
aaaa.
Zeitmoment
Unstreitig hat Herrn E… gegenüber dem Sender Freies Berlin und gegenüber der Beklagten, welche durch Fusion vom 01.05.2003 des Senders Freies Berlin mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg entstanden ist (vgl. Präambel sowie § 40 Abs. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 20.06.2002 – RBB-Staatsvertrag) und welche vom Landgericht zu Recht und von den Klägern durch pauschales Bestreiten entgegen § 40 Abs. 6 des RBB-Staatsvertrages auch nicht triftig infrage gestellt als Rechtsnachfolgerin des Senders Freies Berlin angesehen worden ist, zu keinem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Ansprüche einschließlich des Unterlassungsanspruchs gelten gemacht. Eine Thematisierung der Grundlagen dieser Ansprüche ist vielmehr erstmals durch die Kläger in dem dem hiesigen Rechtsstreit vorangegangenen Schriftwechsel (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2010, Anlage K 5 = Bl. 25 d. A., welches auf ein Schreiben der Klägerin vom 31.08.2010 Bezug nimmt) erfolgt. Angesichts dieser Nichtgeltendmachung der nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche für einen Zeitraum von rund 48 Jahren ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben (vgl. BGH – Temperaturwächter – a. a. O., Rdnr. 43 nach juris: 14 Jahre als „ganz ungewöhnlich langer Zeitraum“; OLG München – Tatort-Vorspann – a. a. O., Rdnr. 112 nach juris: rund 40 Jahre; vgl. weiter die Angaben bei Kleine, a. a. O., S. 11: 10-22 Jahre).
Aus dem Umstand, dass sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum „Temperaturwächter“ (a. a. O., vgl. Rdnr. 42 nach juris) zur Begründung des Vorliegens des Zeitmoments im Rahmen einer Abwägung mehrerer Umstände auch darauf gestützt hat, dass über das Ende der Patentlaufzeit, welche mit 20 Jahren deutlich kürzer ist als die Schutzdauer für Lichtbilder von 50 Jahren, hinaus noch sieben Jahre zugewartet wurde, kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Falle eine Verwirkung nicht vor Ablauf der Frist des § 72 Abs. 3 Satz 1 UrhG eintreten kann. Derartiges lässt sich aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht herauslesen.
bbbb.
Umstandsmoment
Zutreffend hat das Landgericht bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch das erforderliche Umstandsmoment für gegeben erachtet.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des außergewöhnlich langen Zeitablaufs zwischen der Möglichkeit, erstmals Rechte in Bezug auf die nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… gefertigte Filmaufnahme gegenüber der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geltend zu machen, und dem tatsächlichen Geltendmachen derartiger Ansprüche erst 48 Jahre später, an konkrete Umstände des Verhaltens des Herrn E…, aufgrund dessen die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin darauf vertrauen durften, Herr E… bzw. dessen etwaige Rechtsnachfolger würden die – jetzt durch die Kläger geltend gemachten – Forderungen nicht mehr geltend machen, nur noch geringe Anforderungen zu stellen sind.
Diese Anforderungen sind erfüllt, weil – wie das Landgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH – Temperaturwächter – a. A. O., Rdnr. 25 nach juris) zu Recht angenommen hat – vorliegend der vermeintliche Rechteinhaber Herr E… über einen sehr langen Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, obwohl er den klägerseits angenommenen Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass die Beklagte bzw. schon deren Rechtsvorgängerin mit der Duldung ihres Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte. Insoweit war das Schweigen des vermeintlichen Rechteinhabers E… bereits für die Rechtsvorgängerin der Beklagten beredt.
Dies hat das Landgericht aus Folgendem hergeleitet: Nach dem erstinstanzlich nicht im Einzelnen bestrittenen Vortrag der Beklagten sei davon auszugehen, dass die von den Klägern Herrn E… – welcher nach dem Vortrag der Kläger der einzige Kameramann vor Ort gewesen sein soll – zugeschriebenen Filmaufnahmen seit 1962 große Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden hätten. Dies entspreche dem Vortrag der Beklagten, sie selbst bzw. ihrer Rechtsvorgängerin habe die Filmsequenz vom Tod und Abtransport des Peter Fechter in den ersten 20-30 Jahren nach der Erstausstrahlung mehr als hundertmal gesendet und auch andere Sendeanstalten hätten derartige Filmaufnahmen regelmäßig gesendet, und deckt sich auch mit dem Vortrag der Kläger. Zudem habe Herr E… unstreitig gewusst, dass die Filmaufnahmen einem Fernsehsender, nämlich der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Ausstrahlung überlassen worden seien, so dass mit weiteren Verwertungen zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Herr E… die Aufnahme gerade in Ausübung seines Berufs und innerhalb des ihn sehr beschäftigenden Themas, nämlich dem Bau der Berliner Mauer, gefertigt habe, in der Folge Dokumentationen und Kameraarbeiten zu diesem Thema erstellt habe und sich bis heute mit diesem Themenkomplex befasse. Bei dieser Sachlage liege es aus der Sicht nicht nur eines objektiven Dritten, sondern gerade auch der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, äußerst fern, anzunehmen, dass jemand in der Situation des Herrn E…, der meint, Rechte zu haben, sich nicht um deren Verwirklichung bemüht. Diese Wertung, welcher der Senat ausdrücklich beitritt, ist von den Klägern zweitinstanzlich nicht konkret angegriffen worden; von ihr ist auch für das Berufungsverfahren auszugehen.
Die Kläger können sich auf ihr erstmals im Schriftsatz vom 14.03.2012 vorgetragenes Vorbringen, Herr E… habe keine Kenntnis von der rechtlichen Bewertung des streitgegenständlichen Sachverhalts als urheberrechtsverletzend gehabt, schon unabhängig davon, ob die Voraussetzungen nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben wären, nicht mit Erfolg stützen. Dass Herr E… nicht in einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Wertung gezogen haben sollte, dass durch ein von ihm nicht erlaubtes Zeigen des in Rede stehenden Filmes seine angenommenen Rechtspositionen verletzt worden sind, erscheint abwegig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Herrn E… die in der Tat nicht einfache Abgrenzung zwischen Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 UrhG und Lichtbildern nach § 72 Abs. 1 UrhG und die konkreten Voraussetzungen eines – vorliegend mangels Werkqualität alleine in Betracht kommenden – Schutzes der Letzteren geläufig waren. Entscheidend ist alleine, ob derjenige, der sich geistigen Eigentums im weitesten Sinne berühmt, davon ausgeht, dass bei nicht autorisierter Verwendung dieses geistigen Eigentums durch einen anderen in ihm zustehende Rechtspositionen eingegriffen wird, ihm „Unrecht geschieht“. Von einer derartigen Erkenntnis ist aber, wenn – wie auch hier – nicht plausible konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen, auch bei einem juristischen Laien auszugehen.
cccc.
Vertrauensinvestition
Die Beklagte bzw. schon der Sender Freies Berlin als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich auch tatsächlich darauf eingerichtet, nicht mehr wegen der etwaigen Verletzung fremder Rechtspositionen hinsichtlich der nach dem Vortrag der Kläger (allein) von Herrn E… stammenden streitgegenständlichen Filmsequenz in Anspruch genommen zu werden. Jedenfalls an dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass der Sender Freies Berlin mit am 15.08.1996 verkündetem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 18 C 62/96 – (Anlage B 8 ) erfolgreich und unter Auferlegung der Kosten dieses Rechtsstreits auf die Feststellung in Anspruch genommen worden ist, dass Herrn W… die ausschließlichen inländischen Nutzungsrechte an der am 17.08.1962 aufgenommenen Filmsequenz „Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer“ zustehen, und dass der vor dem Landgericht Berlin zu 16 O 328/98 von Herrn W… … … auf Auskunft und Schadensersatz wegen der Nutzung der Filmsequenzen „Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer“ und „Walter Ulbricht: Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten“ in Anspruch genommene Sender Freies Berlin (vgl. die diesbezügliche Klageschrift vom 25.05.1998 = Anlage B 9) sich mit Herrn W… dahingehend verglichen hat, an diesen Zahlung in Höhe von 300.000,- DM für die Vergangenheit und in Höhe von 200.000,- DM für die Zukunft, insgesamt somit 500.000,- DM, zu leisten (vgl. Anlage B 12). Auch wenn mit dieser Zahlung auch Nutzungen für weitere, in der Anlage zu der Vergleichsvereinbarung aufgeführte GNT- Filmsequenzen abgegolten wurden, ist doch davon auszugehen, dass der bei weitem größte Anteil des Gesamtbetrages auf die beiden Filmsequenzen „Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer“ und „Walter Ulbricht: Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten“ entfiel. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass gerade diese beiden Filmsequenzen im Vergleichstext mehrfach ausdrücklich genannt werden und sie insbesondere bei der Benennung der Zahlbeträge als einzige namentlich benannt werden sowie zum anderen daraus, dass gerade diese beiden Filmsequenzen bedeutsame Dokumente der jüngeren deutschen Geschichte sind. Selbst wenn hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Unterlassungsanspruchs nur ein Teilbetrag des damals für die Rechteeinräumung für die Zukunft entrichteten Betrages von 200.000,- DM zu berücksichtigen sein sollte und weiter zu beachten ist, dass neben der Filmsequenz „Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer“ auch die ebenfalls bedeutende Sequenz „Walter Ulbricht: Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten“ abgegolten wurde, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten für die künftige Nutzung der nach dem Vortrag der Kläger von Herrn E… stammenden streitgegenständlichen Filmsequenz eine nicht unerhebliche Vermögensdisposition durch die genannte Zahlung an Herrn W… getroffen sowie auch dadurch, dass sie das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zu 18 C 62/96 rechtskräftig werden ließ. Aus dieser Vermögensdisposition ergibt sich, dass bereits die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht mehr wegen der etwaigen Verletzung fremder Rechtspositionen auf die nach dem Vortrag der Kläger von Herrn E… stammende streitgegenständliche Filmsequenz in Anspruch genommen zu werden. Da die Beklagte gemäß § 40 Abs. 6 des RBB-Staatsvertrags Gesamtrechtsrechtsnachfolgerin (auch) des Senders Freies Berlin geworden ist, kann sie sich entgegen der Auffassung der Kläger auch auf diese Disposition berufen. Bei dieser handelt es sich um das allgemeine, als Voraussetzung einer Verwirkung auch außerhalb des Bereichs des Urheberechtsgesetzes zu prüfende Erfordernis der Vertrauensinvestition.
dddd.
Wertvoller Besitzstand
Es kann für die aus dem Recht eines Urhebers, § 7 UrhG, herleitbaren Ansprüche letztlich dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung zu „Stühle und Tische“ (a. a. O., vgl. dort Rdnr. 11 nach juris), da urheberrechtliche Ansprüche Ausfluss eines Rechts seien, das seinen Wert aus der ihm zugrunde liegenden schöpferischen, geistigen Leistung erhalte und das persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Schutz aus den Verfassungssätzen der Kunstfreiheitsgarantie und des Eigentums genieße, müsse bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Wertigkeit des Urheberrechts hoch angesetzt werden, der oben genannten Auffassung von Wild und von von Gamm zu folgen ist, das Merkmal des Besitzstands im Urheberrecht diene dem Sinn, die besondere Wertigkeit des Urheberrechts herauszustellen und das Ausmaß etwaiger Aufwendungen und Investitionen des Verletzers sei lediglich im Rahmen der Prüfung erheblich, ob – was vorliegend der Fall ist – der Verletzte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Verletzung sowie ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen musste und der Verletzer durch das Schweigen des Verletzten mit seiner Billigung rechnen konnte.
Denn vorliegend konnte sich Herr E… (und können sich die Kläger) allenfalls auf ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG stützen, nicht aber auf ein Urheberrecht. Es geht bei den vorliegend geltend gemachten Ansprüchen gerade nicht um Ausflüsse eines Rechts, das seinen Wert aus der ihm zugrunde liegenden schöpferischen geistigen Leistung erhält. Zu Gunsten der nach der Behauptung der Kläger von Herrn E… aufgenommenen Filmsequenz ist gerade nicht eine besondere „Wertigkeit des Urheberrechts“ zu beachten. In Konsequenz dessen gelten daher auch im Übrigen nicht die gerade für die Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche geltenden strengen Voraussetzungen. Ob es hinsichtlich eines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG überhaupt auf die Schaffung eines wertvollen Besitzstandes zu Gunsten des Verletzers im Rahmen der Prüfung der Verwirkung ankommt, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Bezug auf Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die oben zu cccc. genannten Dispositionen einen ausreichenden Besitzstand zu ihren – und der Beklagten – Gunsten geschaffen.
eeee.
Gesamtabwägung
Die Annahme der Verwirkung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs des Herrn E… gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin hält auch der etwa im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles anzustellenden Prüfung stand. Hierbei ist neben der sehr langen Zeit der Untätigkeit, welche, da ein aktives Verfolgen seiner Ansprüche durch Herrn E… angesichts der nicht zu übersehenden Verwertung der nach Klägervortrag von Herrn E… stammenden Filmsequenz zu erwarten gewesen wäre, von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Duldung ihres Verhaltens durch den etwaigen Rechteinhaber E… verstanden werden durfte, und neben dem Umstand, dass sich Herr E… allenfalls auf Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG, nicht aber auf die mit einer besonders hohen Wertigkeit ausgestatteten Rechte aus geistig-persönlicher Schöpfung stützen konnte, weiter zu berücksichtigen, dass etwaige Leistungsschutzrechte nach §§ 72 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, 69 UrhG ohnehin 50 Jahre nach Ablauf des Jahres 1962, somit mit Ablauf des 31.12.2012, erlöschen.
Konkrete Umstände, aufgrund welcher die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin davon hätten ausgehen müssen, dass der vermeintliche Rechteinhaber E… nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nur für ein bestimmtes Verhalten keine Ansprüche geltend machen werde (vgl. dazu BGH – Schmalfilmrechte – a. a. O., Rdnr. 66 nach juris; vgl. weiter de Boor, a. a. O., S 2278 unter VI.), sind nicht aufgezeigt. Der bloße Umstand der nunmehrigen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs genügt im vorliegenden Falle insbesondere angesichts der Länge der Untätigkeit und der ohnehin nur noch verbleibenden kurzen Schutzdauer nach §§ 72 Abs. 3 Satz 2, 69 UrhG nicht, die Verwirkung für die Zeit ab dieser Geltendmachung auszuschließen. Gegenteiliges kann für den vorliegenden Fall auch nicht den von den Klägern zitierten Literaturstellen und Rechtsprechungsnachweisen entnommen werden.
Dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum „Temperaturwächter“ (a. a. O., vgl. Rdnrn. 44 ff. nach juris) im Bestehen weiterer gewichtiger Umstände, nämlich den von den Klägern als „zahlreiche Berührungspunkte“ der dortigen Parteien bezeichneten Aspekten einen zusätzlichen Grund für die Annahme des Eintritts der Verwirkung gesehen hat, bedeutet nicht, dass ohne derartige Umstände keine Verwirkung eintreten könnte.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Auffassung stützen, da die Beklagte behaupte, Herrn E… nicht gekannt zu haben, habe sie auf dessen Verhalten auch kein Vertrauen begründen können, von Herrn E… nicht in Anspruch genommen zu werden. Denn es geht darum, ob – was vorliegend der Fall ist – die Beklagte darauf vertrauen durfte, von dem Kameramann der in Rede stehenden Sequenz, wer immer dies auch sei, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte Kenntnis von der konkreten Person dessen hatte, der sich nunmehr Rechte an der in Rede stehenden Sequenz berühmt (vgl. auch BGH – Temperaturwächter – a. a. O., Rdnr. 25 nach juris, wo darauf abgestellt wird, ob der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch „etwaige Berechtigte“ rechnen durfte).
Die Annahme, die Beklagte habe bewusst darüber hinweggesehen, dass es neben Herrn W… (bzw. Herrn S… ) einen weiteren – oder gar alleinigen Rechteinhaber – hinsichtlich der von den Klägern Herrn E… zugeschriebenen Filmsequenz geben musste, hat bereits das Landgericht auf S. 21, 22 des angefochtenen Urteils, auf welche der Senat Bezug nimmt, insbesondere unter Hinweis auf die von Herrn W… vor dem Amtsgericht Charlottenburg erstrittene Feststellung, die ausschließlichen inländischen Nutzungsrechte zu haben, triftig verneint. Dies haben die Kläger zweitinstanzlich nicht konkret angegriffen.
2.
Auskunfts- und Zahlungsanspruch
Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich von Vervielfältigungs- und Sendehandlungen betreffend die Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17.08.1962 an der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie angeschossenen Peter Fechter – wie aus den Standbildern nach der Anlage K 1 ersichtlich – zu. Ebenso steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt diesbezüglich ein Anspruch auf Leistung von Wertersatz und Erlösabfuhr gegenüber der Beklagten zu.
a.
Kein Zahlungsanspruch
Ein Zahlungsanspruch besteht insoweit insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit weiteren Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes oder aus Bereicherungsrecht, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, 818 Abs. 2 BGB. Denn auch derartige Ansprüche wären, so sie denn in der Person des Herrn E… entstanden und auf die Kläger übergegangen wären, verwirkt, § 242 BGB.
Da aus den zu 1. a. genannten Gründen Herrn E… auch für den Fall, dass er die Filmsequenz, welche die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin verwertet hatte, aufgenommen hatte, kein Urheberrecht als Schöpfer eines Werks zustand, konnte er allenfalls Inhaber eines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG geworden sein. Auch insoweit wäre indes aus den zu 1. b. genannten Gründen jedenfalls Verwirkung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs eingetreten.
Zwar ist für die verschiedenen aus dem Urheberrecht ableitbaren Ansprüche – wie oben ausgeführt – jeweils gesondert zu prüfen, ob Verwirkung eingetreten ist (Wild, a. a. O., § 97 Rdnr. 200; Kleine, a. a. O., S. 12) und hat für die aus einem Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG ableitbaren Ansprüche entsprechendes zu gelten. Indes ist vorliegend weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund Zahlungsansprüche aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts anders als diesbezügliche Unterlassungsansprüche nicht verwirkt sein sollen, aus welchem Grund insbesondere die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht darauf hätte vertrauen können sollen, dass sie wegen einer etwaigen Leistungsschutzrechtsverletzung in Bezug auf die nach dem Vortrag der Kläger von Herrn E… stammende Filmsequenz nicht mehr auf Zahlung für die Vergangenheit in Anspruch genommen werde.
b.
Kein Auskunftsanspruch
Ein Auskunftsanspruch besteht insbesondere nicht aus §§ 242, 259 ff. BGB.
Da nach Vorstehendem einem Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht, kann auch der vorliegend weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch, bei welchem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, dessen Zweck die Durchsetzung des Hauptanspruchs, nämlich des Zahlungsanspruchs, ist (vgl. Grüneberg, a. a. O., § 259 Rdnr. 7), nicht durchdringen. Denn das für den Auskunftsanspruch erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der Hauptanspruch, zu dessen Durchsetzung er dient, bereits – wie hier – dem Grunde nach nicht in Betracht kommt (Grüneberg, a. a. O., § 259 Rdnr. 9; BAG, NZA-RR 2010, 95, Rdnr. 13 nach juris).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO.
Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu entscheiden. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu Fragen der Werkqualität und der Verwirkung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz einschließlich der Problematik des Erfordernisses eines wertvollen Besitzstandes, einzelfallbezogen und im Einklang mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt.