KG Berlin: Impressum erfordert nach § 5 TMG neben E-Mail weiteres Mittel der „unmittelbaren Kommunikation“

veröffentlicht am 27. Oktober 2020

KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das KG Berlin hat entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Angaben notwendig sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Nach dieser Regelung sei der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Impressum erfordert nach § 5 TMG neben E-Mail weiteres Mittel der „unmittelbaren Kommunikation).


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