KG Berlin: Informationspflichten in Onlineshops für Lebensmittel

veröffentlicht am 17. Juli 2018

KG Berlin, Urteil vom 23.01.2018, Az. 5 U 126/16
§ 3a UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG; Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV, Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h LMIV

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlineshop, der verpackte Lebensmittel anbietet, vor Abgabe der Bestellung über die Zutaten, Allergene, Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum informieren muss. Der Argumentation des Shops, dass der eigentliche Kaufvertrag erst an der Haustür des Kunden bei Auslieferung geschlossen werde, wurde seitens des Gerichts nicht gefolgt. In der Haustürsituation könne der Verbraucher zwar noch eine (Ab-/Aus-) Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen, aber das Fernabsatzgeschäft sei vorliegend bereits hinreichend verbindlich bei der „Bestellung“ des Verbrauchers im Internetportal der Beklagten erfolgt, so dass dort auch die Pflichtinformationen hätten erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln).


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