KG Berlin: Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Foto bei Pixelio hochgeladen wurde

veröffentlicht am 1. Februar 2021

KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

Das KG Berlin hat in diesem älteren Hinweisbeschluss entschieden, dass ein Fotograf keinen Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren) für die Verwendung seines Fotos fordern kann, wenn er das betreffende Bild unentgeltlich über pixelio.de zur Lizensierung anbietet. Eine Orientierung an den MFM-Sätzen scheide daher aus. Das Hochladen des Fotos über pixelio.de unter bei bloßer Urheberbenennungspflicht weise stark darauf hin, dass der Fotograf im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich habe lizensieren können, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung habe ausweichen müssen, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Foto bei Pixelio hochgeladen wurde).


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