KG Berlin: Unterlassungsfrist in einer Abmahnung von fünf Stunden wegen Online-Delikt reicht nicht aus / 2023

veröffentlicht am 3. August 2023

KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 10 W 79/23
§ 93 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass die in einer Abmahnung enthaltene Frist zur Unterlassung eines Verhaltens von etwas mehr als fünf Stunden zu kurz ist, wenn es um die Oline-Veröffentlichung von Bildern geht. Im vorliegenden Fall handelte es sich offensichtlich nicht einmal um empfindlich das Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsgläubigers verletzende Fotos. Denn der Senat monierte, dass „eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation“ weder in der Ambahnung noch im Verfügungsantrag geltend gemacht worden sei und Online-Veröffentlichung (im Vergleich zu einer Print-Veröffentlichung) auch nicht per se zu einer außergewöhnlichen Eingriffstiefe des Rechtsverstoßes führen würden. Ganz im Gegenteil hielt es das Kammergericht für möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung haben könne. Das Gericht schloß sich der Rechtsansicht der Autoren des Fachbuchs Himmelmann/Mann, Presserecht, 2022, an, wonach bei Rechtsverletzung im Online-Bereich gleichwohl mit der Abmahnung eine Frist von wenigstens „wenigen Tagen“ zur Unterlassung des fraglichen Verhaltens notwendig sei. Gegenteilige Rechtsprechung sei nicht ersichtlich. Eine Frist von wenigen Tagen sei auch dann anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Presseunternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Unterlassung aufgefordert werde. Der Unterlassungsgläubiger hatte etwa gegen Mittag des Tages die Unterlassungsschuldnerin, ein Presseunternehmen, abgemahnt und für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis 18.00 Uhr gesetzt. Das Presseunternehmen erklärte noch am gleichen Tage, auf Grund einer Urlaubssituaton die Angelegenheit erst am Folgetag bearbeiten zu können und gab tatsächlich am Folgetag eine solche Unterlassungserklärung auf die Abmahnung ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unterlassungsgläubiger jedoch bereits bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Presseunternehmen wehrte sich in der Folge erfolgreich gegen die Kostentragungspflicht der einstweiligen Verfügung.

 

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