KG Berlin, Urteil vom 18.07.2017, Az. 5 U 132/15
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 11 – Art. 19 EGV 1924/2006; § 3a UWG; § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines B12-haltigen Nahrungsergänzungsmittels mit „Das Immunsystem stärken“ unzulässig ist. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche in dieser Form nicht von der HCVO zugelassen sei. Die gemäß der HCVO zugelassene Aussage „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheide sich erheblich von der verwendeten Werbeaussage, welche deutlich darüber hinausgehe. Die zugelassene Formulierung beschränke sich darauf, dass die normale Funktion des Immunsystems erhalten bleibe oder allenfalls eine bestehende unterdurchschnittliche Funktion des Immunsystems auf das normale Niveau gehoben werde. Zudem dürften auch zugelassene Aussagen nur auf den Bestandteil eines Mittels geäußert werden, auf den sie sich beziehen und nicht – wie vorliegend – pauschal auf ein Mittel aus mehreren Bestandteilen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Stärkung des Immunsystems).
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