KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15
Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB; § 1 aF PAngV; § 3 Abs 2. S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlinehändler, soweit er seine Ware auch in das Ausland versendet, die entsprechenden Versandkosten bereits im Voraus anzugeben hat. Dies gelte jedenfalls für den Versand in Länder der Europäischen Union, da diese regelmäßig ohne größeren Aufwand im Vorhinein berechnet werden können. Versandkosten in Nicht-EU-Länder müssten nur dann nicht angegeben werden, wenn diese nicht ohne unzumutbaren Aufwand zu berechnen seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.