KG Berlin: Wer als Blogger für Mode und Kosmetik wirbt, muss kommerziellen Hintergrund anzeigen / Influencer Marketing

veröffentlicht am 2. Januar 2018

KG Berlin , Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17
§ 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Instagram-Blogger („Influencer“), der Modeartikel und Kosmetika präsentiert, und sich mit „sprechenden“ Links unmittelbar zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen ein Zubrot verdient (Rabatte, Zugaben, kostenlose Produktüberlassung), den kommerziellen Zweck seines Auftritts hinreichend kenntlich machen muss. Das KG Berlin schließt sich damit dem OLG Celle an (Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17; Volltext hier). Vgl. auch LG Hagen, Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17 (Volltext hier). Zum Volltext der Entscheidung des Kammergerichts gelangen Sie über folgenden Link (KG Berlin – Wer als Blogger für Mode und Kosmetik wirbt, muss kommerziellen Hintergrund anzeigen / Influencer Marketing).


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