KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13
§ 3 S. 1 HWG, § 3 S. 2 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung einer Osteopathie-Behandlung mit einer Fülle von Anwendungsgebieten irreführend ist, da diese nicht wissenschaftlich abgesichert seien. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.